Da hast Du etwas vollkommen falsch verstanden. Wie @C_Punkt schon schrieb, geht es hier einfach nur um die Formalitäten der Scheidung und nicht um die Intentionen der beiden Ehegatten oder Dritter bzgl. eines Scheidungswunsches.
Auch in GB können die Ehegatten sich nicht einfach selbst scheiden. Es ist vielmehr - wie in Deutschland - ein formelles gerichtliches Verfahren auf Antrag eines scheidungswilligen Ehegatten erforderlich, aufgrund dessen dann das Gericht die Scheidung ausspricht. D.h. das Gericht scheidet die Ehegatten aufgrund eines Gesetzes, das ihm diese Kompetenz zugewiesen hat. Ohne Gericht kommt es nicht zur Scheidung der Ehegatten.
Im Gegensatz hierzu wäre z.B. ein privatrechtliche Scheidung nach islamischem Scharia-Recht zu sehen, die in einigen Ländern ohne gerichtliche Beteiligung möglich ist. D.h. hier erfolgt die Scheidung tatsächlich alleine zwischen den Ehegatten.
BTW: Das überwiegend in GB genutzte Verfahren unterscheidet sich inhaltlich deutlich vom Verfahren in D. Dort ist es zwar wie in D ausreichend, dass ein Partner den Antrag vor Gericht stellt. Jedoch gilt in GB dann, dass es ausreichend ist, dass sich der andere Partner nicht in einer vom Gericht festgesetzten Frist dahingehend äußert, dass sie dem Vortrag der antragstellenden Partei widerspricht. Dieser wird dann als wahr angenommen und reicht für die Scheidung aus, wenn sich hieraus die Voraussetzungen für eine Scheidung ergeben. In D gibt es hingegen einen Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichtes, der allerdings auch eher theoretischer Natur ist, wenn sich der Antragsgegner die Sache „einfach über sich ergehen lässt“.