Als Einzelunternehmer verschiedene Tätigkeitsfelder

Ist es zwingend Erforderlich nur ein Unternehmenskennzeichen pro Gewerbeanmeldung zu führen und ist die Verwendung von zwei unterschiedlichen Kennzeichen nur erlaubt bei zwei unterschiedlichen Gewerbeanmeldungen?

Also nehme ich das Bsp.:
Firma „Max Mustermann“ ist selbständiger Unternehmer und führt sein Unternehmen mit der geschäftlichen Bezeichnung „Lieferservice Supermann“. Er führt in seiner Gewerbeanmeldung zb. Lieferservice auf. Nach ein paar Jahren wird die Gewerbeanmeldung erweitert auf Homepagegestaltung, Werbung erstellen etc" und die quasi 2. Betätigung wird nun geführt als „Internetservice Superfrau“.

Hat der Inhaber Max Mustermann dann automatisch eine geschäftliche Bezeichnung als
– Lieferservice Supermann und gleichzeitig
Homepagegestaltung superfrau ?

Oder müsste der Unternehmer dies zb. durch zwei voneinander getrennte Gewerbeanmeldungen führen damit diese Unternehmen voneinander getrennt sind ?

–> Hintergrund ist die geschäftliche Bezeichnung, an dem man ja durch Benutzung das alleinige Recht hält. Kann man somit quasi das Recht an beiden Bezeichnungen erwirken oder müsste man um beide Bezeichnungen führen zu können auch das Ganze, fein säuberlich auf 2 Anemldungen und letztlich " Unternehmen auftrennen ?

Servus,

hier dran

möchte ich, obwohl Du die These durch das Mode-„ja“ für unangreifbar erklärt hast, ein dickes Fragezeichen machen. Du verwechselst da offenbar was, aber das tut jetzt und hier nichts zur Sache - Gewerbeanmeldung und Anmeldung zum Handelsregister sind jedenfalls sehr verschiedene Dinge. Wenn es tatsächlich eine Firma „Max Mustermann“ gäbe, hieße diese z.B. Max Mustermann e.K.

Wie auch immer: In einer einzigen Gewerbeanmeldung darf man beliebig viele Gegenstände des ausgeübten Gewerbes angeben, es ist nicht nötig, für jeden Gegenstand eine neue Anmeldung zu machen. Ich hab Dir da grade mal was aus dem Unternehmensregister rausgesucht - würdest Du da erraten, was diese GmbH tatsächlich macht?:

Gegenstand: I.Züchtung, Mästung, Schlachtung von Tieren - Produktion, An- und Verkauf aller Rohstoffe und Produkte, Systeme, Werkzeuge, Ausrüstungen und Lizenzen im Zusammenhang mit Fütterung, Zucht, Mästung und Schlachtung von Tieren. - Alle Verrichtungen bezüglich Ein- und Verkauf, Zucht, Mästung, Schlachtung, Verkauf und Vertrieb in jeder Form, Lagerung, Konditionierung, Ein- und Ausfuhr, alles im weitesten Sinne, alles lebenden und geschlachteten Viehs und aller Viehprodukte. - Herstellung, Groß- und Einzelhandel von Futter und allen Materialien, Bedarfsartikeln und Produkten im Zusammenhang mit Mehl- und Getreidefutter und anderen Agrarprodukten. - Betreibung industrieller Zucht und Mästung von Geflügel, Schweinen und Rindern; Ein- und Verkauf von Ferkeln und Mastschweinen. - Ein- und Verkauf, Groß- und Einzelhandel im weitesten Sinne aller Arten von Geflügel, Rindvieh und allen anderen Tierarten; Verkauf aller in den Betrieben erzeugten Produkte. - Übernahme landwirtschaftlicher Arbeiten für Dritte und Leitung landschaftlicher Betriebe; Züchten aller Tiere in Lohnarbeit oder für eigene Rechnung. - Handel mit allen Agrar- und Gartenbauprodukten. II. Allgemeine Aktivitäten - Der Erwerb von Beteiligungen in jeglicher Form an bestehenden oder zu gründenden juristischen Personen und Gesellschaften; Förderung, Planung, Koordinierung, Entwicklung von und Investition in juristische Personen und Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht oder nicht. - Die Gewährung von Darlehen und Kontokorrentkrediten an juristische Personen, Unternehmen und Privatpersonen in jeder Form; in diesem Rahmen auch Leistung von Sicherheiten und Avalkrediten im weitesten Sinne; Verrichtung aller Handels- und Finanzoperationen, außer solcher, die gesetzlich Kreditinstituten vorbehalten sind. - Die Gewährung von Beratung finanzieller, technischer, geschäftlicher und administrativer Art im weitesten Sinne, außer bezüglich Kapitalanlagen; unmittelbares oder mittelbares Leisten von Beistand und Diensten hinsichtlich Verwaltung und Finanzen, Verkauf, Produktion und allgemeiner Leitung.

Schöne Grüße

MM

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Es geht nicht um einen Handelsregistereintrag und auch nicht darum, dass man beliebe Tätigkeiten in einer einzigen Anmeldung packen kann. Es tut sich vielmehr die Frage auf, ob man beliebig viele geschäftliche Bezeichnungen nutzen kann, weil durch eine einzige Gewerbeanmeldung auch nur ein einziges Unternehmen gemeint ist .

Also eine Anmeldung= beliebig viele Tätigkeiten , aber kann man für jede einzelne Tätigkeit auch eine Wunschbezeichnung führen oder ist das eben nicht möglich, weil zwar viele Tätigkeiten ausgeführt werden aber dennoch letztlich ein einziges Unternehmen diese ausführt.

Servus,

die „geschäftliche Bezeichnung“ eines nicht mit seiner Firma im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmers ist Schall und Rauch, er kann sie wechseln, multiplizieren, potenzieren, integrieren wie er grade lustig ist.

Es muss in allen relevanten Zusammenhängen ohnehin mit Vor- und Zunamen Max Mustermann genannt werden, wer die Tätigkeit ausführt.

Ob er sich heute Max Mustermann Scheinfirmenvermittlung und morgen Brieftaubenfuttergroßhandlung Max Mustermann und übermorgen Blitz-Blank Reinigungsservice und Hausmeisterdienste Max Mustermann nennt, ist völlig egal, solange bloß sein Name Max Mustermann auch genannt wird. Und wenn nicht, ist das eh im Gültigkeitsbereich von BGB, HGB und GewO nicht zulässig.

Schöne Grüße

MM

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  • ach ja, und der frühere § 15b GewO ist seit 2016 gelöscht, das ist bekannt. Das bedeutet aber nur, dass die Begründung dafür, dass ein Einzelunternehmer ohne Firma immer unter seinem tatsächlichen Namen auftreten muss, ein bissele ausführlicher geworden ist. An der Tatsache hat sich nichts geändert.

Schöne Grüße

MM

Nein, die geschäftliche Bezeichnung an sich ist natürlich kein offizieller Firmenname.
Ist man zB. mit einem Onlineshop tätig mit einem Fantasienamen als geschäftliche Bezeichnung, kann dieser Fantasiename u.U. erheblichen wirtschaftlichen Wert erlangen. Ich glaube wir reden Aneinander vorbei…macht auch nichts vlt hat ein Anderer da genauere Kenntnisse

Wie genau willst Du es denn haben?

Was genau ist an

nicht genau genug?

Du selber hast die These erfunden, dass die Gewerbeanmeldung irgendeine Wirkung hinsichtlich des Führens einer Scheinfirma entfalte. Tut sie aber nicht.

Ein Einzelunternehmer hat einen oder mehrere Vor- und einen oder zwei Familiennamen. Alles andere, womit er sich sonst noch schmückt, sind Girlanden ohne Bedeutung.

Schöne Grüße

MM

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naja das ist es eben nicht. Die geschäftliche Bezeichnung hat einen enormen wirtschaftlichen Wert. Eben drum ist es nicht egal, wie man sein Unternehmen benennt. Unabhängig ob dieser Fantasiename letztlich bei dem DPMA geschützt ist oder man damit im Handelsregister steht, kann die geschäftliche Bezeichnung enorm wichtig sein.

Und die geschäftliche Bezeichnung wirkt natürlich nur lokal Ortsbezogen, es sei denn man ist zb. Deutschlandweit aktiv. und wenn jemand mit späterer Priorität diesen Namen benutzt kann man ihn logischerweise ganz erheblich diese Nutzung untersagen…Stichwort Markenrecht

Sie kann keinen beizulegenden Wert besitzen. Deswegen nicht, weil Du keinerlei Möglichkeit hast, jemanden daran zu hindern, diese selbe Bezeichnung auf sein Auto oder auf seine Brusttasche oder auf seine Homepage zu schreiben und unter dieser Bezeichnung aufzutreten.

Diese Möglichkeit hättest Du nur, wenn es sich um eine Marke oder um eine Firma handelte.

???

Bitte ein bissele weniger Latein (vor allem kein falsches - ich hab nicht auf dem Level Bellum Gallicum mit Latein aufgehört) und auch weniger „Logik“ und „Stichworte“, sondern eine Begründung, wie und weshalb diese „Nutzung“ eines inexistenten Gegenstands (ein paar Worte sind, wie gesagt, weder eine Firma noch eine Marke, und mit der Schaffenstiefe hapert es bei den genannten Namen auch ein kleines bisselchen) untersagt werden kann. Mit Begründung meine ich konkrete Angabe einer Rechtsquelle in der Struktur „Gesetz - Paragraph - Absatz - Satz - Nummer“.

Schöne Grüße

MM

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der von Dir angegebene „enorme wirtschaftliche Wert“ klingt interessant… also meinst Du sowas wie z. B. FluegePunkt DÄÄH o. ä.?

Er möchte wohl seine drei oder vier Tätigkeitsbereiche gleichzeitig unter je einer anderer Bezeichnung führen.

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Also:
Die geschäftliche Bezeichnung wird in folgender Norm geregelt

§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen (und weitere)

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

Absatz 2 besagt, dass man sein Unternehmen (als Selbständiger zb. ) einen belieben Wunschnamen geben kann, natürlich nur als Zusatz zu seinem vor und Nachnamen.
Dieser Wunschname hat enorme Bedeutung. Schutz erlangt der Betreiber nicht erst durch eine Eintragung beim Deutschen Patent und Markenamt, oder durch Eintragung im Handelsregister sondern schon durch bloße Benutzung des Namens für zb Werbung etc. Der Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung hat das ausschließliche Recht diesen Namen zu Benutzen. Er kann Dritten die Benutzung untersagen sobald Beide direkte Konkurrenten sind, also quasi das gleiche Tätigkeitsfeld haben, die gleichen Produkte vertreiben etc- also in direkter Konkurrenz zueinander stehen. Die geschäftliche Bezeichnung ist natürlich nur lokal geschützt, d.h. nur innerhalb einer Stadt wenn man zb. nur ein lokales Ladengeschäft hat. Führt man aber einen deutschlandweiten Onlineshop ist der Name bereits durch Benutzungsaufnahme deutschlandweit geschützt. Die Priorität der Benutzung regelt die Priorität der Rechte.

Und wie gesagt das Ganze auch ohne Markenschutz, denn geschäftliche Bezeichnungen sind hier FAST einer Marke gleichwertig.

§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Aus dem HGB ergibt sich, dass eine Firma bzw ein Unternehmen allerdings nur eine geschäftliche Bezeichnung führen kann. Darum die Frage:

Inwiefern verhält sich der markenschutzrechtliche Kontext in Bezug auf die Gewerbeanmeldung. Es muss ja einen Unterschied machen ob ich 1 Anmeldung habe und dort 5 verschiedene Tätigkeiten aufführe, oder 5 getrennte Anmeldungen mache

Ja genau. die Domain fluege.de hat ansich keinen Markenschutz, Der Name fluege.de bekommt aber einen enormen Wert und dient als geschäftliche Bezeichnung sobald der Inhaber damit anfängt diese zu Benutzen und zb. Werbung für sein Unternehmen macht und damit quasi arbeitet.

Der Unterschied zwischen geschäftliche Bezeichnung und Marke sind viele Kleinigkeiten. In einigen Dingen hat man die gleichen REchte und in Anderen wird Unterschieden.

Marken zb. kann man lizensieren.
Geschäftliche Bezeichnungen kann man nicht lizensieren, man kann diese nur schudlrechtlich gestatten also quasi an einen 3. „verleihen“

…mag sein… das mit FLUEGE… PUNKT DÄ (der Link muss wirklich nicht sein!) war nur ein Beispiel…

Aber was hat dies nun mit Deine Ausgangsfrage bzgl. der Gewerbeanmeldung zu tun?

P. S. und hier einen Gesetzestext reinkopieren ist wirklich nicht notwendig

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Inwiefern verhält sich der markenschutzrechtliche Kontext in Bezug auf die Gewerbeanmeldung. Es muss ja einen Unterschied machen ob ich 1 Anmeldung habe und dort 5 verschiedene Tätigkeiten aufführe, oder 5 getrennte Anmeldungen mache

Servus,

das war jetzt ein bissele ungeschickt zitiert. Du hast nämlich den Namen der „folgenden Norm“ vergessen: Es geht um § 5 MarkenG (< so schreibt man das ganz kurz, ohne ganze Seiten mit (manchmal eh irrelevanten) Wörterseen zu füllen.

Ohne den Wörtersee drum herum wäre Dir auch § 5 Abs 1 MarkenG aufgefallen:

(Hervorhebung von mir)

Wenn da stünde

„Die Nennung einer geschäftlichen Bezeichnung in einer Gewerbeanmeldung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.“

wäre das der Beleg für Deine These, nach dem ich gefragt hatte.

Steht da aber nicht.

Schöne Grüße

MM

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