Also:
Die geschäftliche Bezeichnung wird in folgender Norm geregelt
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen (und weitere)
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
Absatz 2 besagt, dass man sein Unternehmen (als Selbständiger zb. ) einen belieben Wunschnamen geben kann, natürlich nur als Zusatz zu seinem vor und Nachnamen.
Dieser Wunschname hat enorme Bedeutung. Schutz erlangt der Betreiber nicht erst durch eine Eintragung beim Deutschen Patent und Markenamt, oder durch Eintragung im Handelsregister sondern schon durch bloße Benutzung des Namens für zb Werbung etc. Der Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung hat das ausschließliche Recht diesen Namen zu Benutzen. Er kann Dritten die Benutzung untersagen sobald Beide direkte Konkurrenten sind, also quasi das gleiche Tätigkeitsfeld haben, die gleichen Produkte vertreiben etc- also in direkter Konkurrenz zueinander stehen. Die geschäftliche Bezeichnung ist natürlich nur lokal geschützt, d.h. nur innerhalb einer Stadt wenn man zb. nur ein lokales Ladengeschäft hat. Führt man aber einen deutschlandweiten Onlineshop ist der Name bereits durch Benutzungsaufnahme deutschlandweit geschützt. Die Priorität der Benutzung regelt die Priorität der Rechte.
Und wie gesagt das Ganze auch ohne Markenschutz, denn geschäftliche Bezeichnungen sind hier FAST einer Marke gleichwertig.
§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Aus dem HGB ergibt sich, dass eine Firma bzw ein Unternehmen allerdings nur eine geschäftliche Bezeichnung führen kann. Darum die Frage:
Inwiefern verhält sich der markenschutzrechtliche Kontext in Bezug auf die Gewerbeanmeldung. Es muss ja einen Unterschied machen ob ich 1 Anmeldung habe und dort 5 verschiedene Tätigkeiten aufführe, oder 5 getrennte Anmeldungen mache