Hallo,
angenommen, jemand bekommt bei einer Zeitarbeitsfirma einen
Arbeitsvertrag für 2 Wochen (arbeitsloser
Naturwissenschaftler, also als ungelernt für 8,50 eingestuft).
Arbeitszeit ist „Vollzeit nach Maßgabe der… anwendbaren
Tarifverträge“ also 40 h.
Die Arbeit läuft gut, es gibt keinen Anlass zur vorzeitigen
Kündigung. Am Freitag Nachmittag der ersten Woche erhält er
jedoch einen Anruf von einer Dame von der Zeitarbeitsfirma,
welche sagt, daß er am Montag nicht mehr hinzugehen braucht,
da sich die Auftragslage geändert habe. Aufträge von anderen
Firmen gäbe es auch nicht. Er solle am Montag vorbeikommen,
damit der Arbeitsvertrag „nachträglich geändert“ werden kann.
Das liest sich so, als wenn der Zeitarbeitsfirma (ZA) bereits vorher bekannt war, dass der Betrieb nur für wenige Tage einen Mitarbeiter braucht; das wird aber dem Mitarbeiter der ZA verschwiegen, denn der macht sich natürlich Hoffnung auf eine längere Beschäftigung und würde für 5 Tage vermutlich kein Arbeitsverhältnis eingehen.
Dazu macht sie noch die Andeutung, dass man ihn gern wieder
nehmen würde, falls es wieder Aufträge gibt.
Ja, der Mitarbeiter soll positiv gestimmt bleiben, damit er am Montag dann eine Vertragsänderung akzeptiert oder ihm am Montag ein anderer Job angeboten wird, wo ihm aber auch nicht zugesagt werden wird, dass er dort länger beschäftigt sein wird.
Wie ist dieser Fall wohl rechtlich einzuschätzen? Ein
Arbeitsvertrag muß doch eigentlich von beiden Parteien
eingehalten werden, so wie er abgeschlossen ist?
Richtig, einseitige Änderungen des Arbeitsvertrages sind unwirksam.
Hat der
Arbeiter die Möglichkeit, eine Strafzahlung wegen
Vertragsbruches bzw. „Abfindung“ zu fordern?
Die Abfindung wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angeboten, um ihn nach einem längerfristigen Arbeitsverhältnis schneller los zu werden, wobei der Arbeitnehmer höchstens einen Schadensersatzanspruch geltend machen könnte, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers ein Schaden entstanden ist; hier wäre das Arbeitsgericht zuständig. Die Chance tendiert bei 0 %, denn die Zeitarbeitsfirmen haben die Arbeitsverträge den gesetzlichen Bestimmungen angepasst und nur massive Verletzung des Arbeitsvertrages könnte einen solchen Anspruch möglich machen.
Oder müssten
sogar die eigentlich geplanten 40 Stunden der zweiten Woche
voll bezahlt werden?
Da stehts im Kleingedruckten des Arbeitsvertrages, wenn man am Montag nichts unterschreibt, muss die ZA weiter beschäftigen bis zum Ende der Kündigungsfrist, wobei die Kündigung schriftlich erfolgen muss, muss aber nicht begründet werden, so lange man sich in der Probezeit befindet.
Der am meisten von den ZA angepriesene Vorteil, um bei einer ZA zu arbeiten sei das unbefristete Beschäftigungsverhältnis, und dies ist tatsächlich nur zum Vorteil der ZA und nicht für den Arbeitnehmer, denn bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann man während der Probezeit ohne Angaben von Gründen schnell kündigen, während bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Kündiung während des befristeten Arbeistsverhältnis fast nicht möglich ist, es sei denn, der Arbeitnehmer würde sich strafbar machen oder massiv gegen den Arbeitsvertrag verstoßen.