hallo kackstuhlbauer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich selbst als Kaufmann im Groß- und Einzelhandel nur unverbindlich antworten kann im Sinne meiner beruflichen Erfahrung. Verbindliche Antworten erhalten Sie nur bei einem Rechtsanwalt.
Völlig richtig liegen Sie mit Ihrer Meinung, dass bei einer geschlossen Auktion ein abgeschlossener Kaufvertrag (KV) vorliegt. Ich glaube, das muss ich nicht rechtlich belegen. Ansonsten gelten hier die AGB/Grundsätze von ebay.
Mit dem Kaufvertrag entstehen dem Käufer wie auch dem Verkäufer Pflichten (BGB § 433). Der Käufer ist zur Zahlung des vereinbarten Preises sowie zur Abnahme der Ware verpflichtet. Der Verkäufer ist zur Übergabe der Ware sowie zur Übertragung des Eigentums frei von Sach- und Rechtsmängeln verpflichtet.
In wie fern die Zahlung gelaufen ist, kann ich nicht aus dem Beitrag ersehen. Ferner kann ich auch nicht beurteilen, ob eine Zusage zum Rücktritt des KV´s Ihrerseits vorliegt oder nicht, hier ist der gesamte Schriftverkehr entsprechend zu sichern. Telefonate können mit einem „Gedächtnisprotokoll“ gesichert werden. Wenn dies in der Tat vorliegt, dann würde ich auch darauf eingehen und den KV rückgängig machen, bzw. ebay mitteilen, dass der Deal gelaufen ist, sowie mit dem Käufer eine gegenseitige positive Bewertung vereinbaren.
Liegt nun eine Vereinbarung zum Rücktritt des KV nicht vor, dann spechen wir hier juristisch über einen Annahmeverzug nach § 293 BGB. Voraussetzungen dafür sind, dass
- die Lieferung (hier wohl die Abholung) in einer vereinbarten Zeit/vereinbarten Termin geschehen soll. Alternativ gilt Lieferung (also hier Abholung) sofort (§ 271 BGB). Eine Lieferung, und damit eine angemessene Vorankündigung nach § 299 BGB scheint hier zu entfallen.
- dass die Lieferung ordnungsgemäß (zur vereinbarten Zeit, am richtigen Ort in der richtigen Art und Weise) angeboten wurde, und
- der Käufer die vertragsgemäße Leistung nicht annimmt.
Jetzt zitiere ich mal aus § 295 BGB „Wörtliches Angebot“, welches hier von zentraler Bedeutung zu sein scheint:
„Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.“ Zitat Ende.
Gerade die ersten beiden Satzteile werden hier interessant, da der Gläubiger (also hier der Käufer) erklärt hat, die Leistung nicht annehmen bzw. abholen zu wollen und ob hier ein wörtliches Angebot vorliegt. Das wörtliche Angebot muss natürlich beinhalten, dass der Käufer die Ware weiterhin abholen könne. In wie fern das nachzuweisen ist, kann eher ein Anwalt beurteilen.
Ihre Rechte sind nun folgende:
- Sie verzichten auf ordnungsgemäße Erfüllung des KV. Somit müssten auch bereits erfolgte Zahlungen zurück transferiert werden.
- Sie können den Käufer auf Abnahme (inkl. Kosten der bisherigen Einlagerung) verklagen. Dafür müssten Sie jedoch alle Kosten vorstrecken. Hier muss ich vollständiger halber noch den Begriff „öffentliche Hinterlegungsstelle“ erwähnen, wobei mir nicht bekannt ist, welche Ware heute „einlagerungsfähig“ ist. 2002 galt das nur für kleinere, wertvolle bewegliche Sachen wie z.B. Schmuck). Diese ist bei Nicht-Kaufleuten u.U. verpflichtend (§ 372 ff. BGB)
- Der Selbsthilfeverkauf (§ 383,1 BGB). Auch hier läuft das über öffentliche Stellen, welche richtig Kosten verursachen und unter strengen Voraussetzungen gebunden ist.
Wenn der Käufer partout nicht annehmen möchte und Sie den Vorgang schnell abschließen wollen, ohne viel Geld auslegen zu müssen, empfehle ich Ihnen die erste Variante. Wenn das unter Dach und Fach ist, also (schriftlich!) besiegelt ist, dann erst haben Sie die Möglichkeit, die Ware erneut anzubieten und einem anderen zum Kauf zu bewegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier helfen. Einige Begriffe habe ich nicht groß beschrieben/erläutert, da ansonsten dieser Beitrag in Roman-Größe erscheinen würde. Einige Begriffe können Sie auch bei Google eingeben und entsprechend nähere Informationen erfahren. Die BGB-Stellen können Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de//bgb/index.html nachlesen. Ich kann zudem nicht ausschließen, dass anders lautende Urteile exisiteren, die aber nur dem Anwalt bekannt sind. Zudem kann ich nicht ausschließen, dass noch eine andere Rechtsprechung speziell für den Verkauf von Fahrzeugen exisiteren, welche mir aber nicht bekannt sind.
Bis denne
gitarrejoern