Alte wohngeldabrechnung vom vorbesitzer

Hallo,

wir haben vor 2 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft. Zum Zeitpunkt des Kaufes waren kein offenen Wohngeldforderungen offen. Nach ca. 6 Monaten kam die reguläre Wohngeldabrechnung und wir bemerkten, dass Heizkosten und Warmwasser sehr hoch waren. Nachdem wir genauer nachfragen kam heraus, dass uns „ausversehen“ die Kosten des Vorbesitzers (dessen Mieter) in Rechnung gestellt wurden. Die Abrechnung wurde daraufhin gesplittet und wir bekamen eine seperate Abrechung für den Zeitraum ab Wohnungskauf. Die Abrechnung des ersten Halbjahres wurde an den Vorbesitzer per Post geschickt.

Nun das Problem: Der Vorbesitzer weigert sich die Abrechung zu zahlen mit der Begründung, dass die Abrechung zu spät erstellt wurde. Wir bekamen Kopien von div. Schriftverkehr zwischen dem Vorbesitzer, Anwalt, Hausverwaltung und Ablesefirma. Die Hausverwaltung u. Ablesefirma beharren auf der Richtigkeit der Abrechung. Bis dato ist sind die offenen Forderungen auf unserem Wohngeldkonto. Die Hausverwaltung behauptet, dass wir uns mit dem Vorbesitzen auseinandersetzen müßen da die Forderungen sich auf die Wohneinheit beziehen und nicht auf den Besitzer.

Jetzt unsere Frage:
Wer ist in der Pflicht sich um die Klärung der offenen Forderungen zu kümmern? Die Hausverwaltung macht nichts… Laut unserem Kaufvertrag hat der Vorbesitzer jegliche offenen Altforderungen, welche auch zu einem späteren Zeitpunkt kommen, zu zahlen. Sind wir durch diese Klausel im Vertrag sicher und können nicht belangt werden? Zur Zeit wohnt der Vorbesitzer noch in einer anderen Wohneinheit im Haus, kann die Hausverwaltung wirklich nicht die Forderungen auf seine Einheit umschreiben?? Kann eine solche Forderung verjähren?

Danke im voraus!

Maßgebend für die Zahlungspflicht ist der Übergang von Rechten und Pflichten. Dieses Datum steht im Kaufvertrag und ist für beide Seiten bindend: bis dahin muss der Vorbesitzer für Kosten aufkommen, ab dann sind Sie in der Zahlungspflicht! Dass Sie die Kosten des Vorbesitzers auf dem Wohngeldkonto stehen haben, liegt wohl darin, dass Ihre Hausverwaltung nicht oder zu spät über den Verkauf informiert wurde - was die Abrechnung über ein Jahr bestätigen würde. Da die Abrechnung erst im Nachhinein aufgeteilt wurde, nehme ich an, dass sich Ihre Hausverwaltung das Leben leicht machen möchte und deshalb die Kosten auf Ihrem Wohngeldkonto stehen lässt. Sie haben aber damit tatsächlich nichts zu tun, da Sie erst später mit dem Kauf Rechte und Pflichen übernommen haben. Übrigens: eine Abrechnung verjährt nach 12 Monaten - aber nur für einen Mieter und wenn sie nicht innerhalb 12 Monaten vorgelegen hat.

Vielen Dank für die Antwort.

Die Abrechnung wurde innerhalb von einem Jahr erstellt. Die Hausverwaltung war vom Notar über den Eigentümerwechsel informiert.
Die Frage ist ob der folgende Punkt der Kaufvertrages die Zuständigkeit zu genüge klärt:

§9

Der Käufer stellt den Verkäufer von der anteiligen Haftung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft frei, die sich aus der Zugehörigkeit der Verkäufers zur Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben könnten. Diese Freistellung umfasst insbesondere ausdrücklich nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verkäufer aus fälligen Wohngeldzahlungen.
Der Notar hat den Verkäufer über die Wirkung einer solchen Freistellungsverpflichtung belehrt. Er hat vor allem darauf hingewiesen, dass der Verkäufer den Gläubigern gegenüber weiterhin haftet und nur Freistellung vom Käufer verlangen kann.

Verkäufer versichert. dass
d) alle bis zum Übergang des Kaufgegenstandes enstandenen Steuern, Gebühren und Abgaben bezahlt sind bzw. werden ud etwaige Zahlungsrückstände nicht bestehen bzw. unverzüglich ausgeglichen werden.

hallo, ich würde sagen das ihr das nicht zahlen müßt. Die Abrechnung muß immer bis zum nächsten 31.12.24Uhr bei dem Mieter sein, ansonsten ist sie hinfällig.(Abrechnung 2009 bis 31.12.2010 24 Uhr).Ansonsten hol dir lieber eine Rechtsauskunft bei einem zuständigen Anwalt für Mietsrecht. Kostenpunkt ca 60 € Ist jedensfalls günstiges als ein Gerichtsverfahren. Wünsche dir viel Erfolg :

wir haben vor 2 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft. Zum
Zeitpunkt des Kaufes waren kein offenen Wohngeldforderungen
offen. Nach ca. 6 Monaten kam die reguläre Wohngeldabrechnung
und wir bemerkten, dass Heizkosten und Warmwasser sehr hoch
waren. Nachdem wir genauer nachfragen kam heraus, dass uns
„ausversehen“ die Kosten des Vorbesitzers (dessen Mieter) in
Rechnung gestellt wurden. Die Abrechnung wurde daraufhin
gesplittet und wir bekamen eine seperate Abrechung für den
Zeitraum ab Wohnungskauf. Die Abrechnung des ersten Halbjahres
wurde an den Vorbesitzer per Post geschickt.

Nun das Problem: Der Vorbesitzer weigert sich die Abrechung zu
zahlen mit der Begründung, dass die Abrechung zu spät erstellt
wurde. Wir bekamen Kopien von div. Schriftverkehr zwischen dem
Vorbesitzer, Anwalt, Hausverwaltung und Ablesefirma. Die
Hausverwaltung u. Ablesefirma beharren auf der Richtigkeit der
Abrechung. Bis dato ist sind die offenen Forderungen auf
unserem Wohngeldkonto. Die Hausverwaltung behauptet, dass wir
uns mit dem Vorbesitzen auseinandersetzen müßen da die
Forderungen sich auf die Wohneinheit beziehen und nicht auf
den Besitzer.

Jetzt unsere Frage:
Wer ist in der Pflicht sich um die Klärung der offenen
Forderungen zu kümmern? Die Hausverwaltung macht nichts…
Laut unserem Kaufvertrag hat der Vorbesitzer jegliche offenen
Altforderungen, welche auch zu einem späteren Zeitpunkt
kommen, zu zahlen. Sind wir durch diese Klausel im Vertrag
sicher und können nicht belangt werden? Zur Zeit wohnt der
Vorbesitzer noch in einer anderen Wohneinheit im Haus, kann
die Hausverwaltung wirklich nicht die Forderungen auf seine
Einheit umschreiben?? Kann eine solche Forderung verjähren?

Danke im voraus!

Hallo granvia867,

sorry, aber dazu kann ich nichts sagen, WEG-Recht ist nicht mein Gebiet.

Stelle Deine Fragen doch mal unter „Recht allgemei“ rein.

Gruß

ziegen1

Da muss ich passen. Den genauen Vertragstext kann ich leider nicht rechtlich einschätzen. Da müsste der Notar was dazu sagen können.

Hallo,

die wichtigste Frage, die sich füm mich stellt ist die, ob der Vorbesitzer die Abrechnung wirklich zu spät von der Hausverwaltung bekommen hat. Der Hauseigentümer oder Verwalter hat lt. Gesetz (Heizkostenverordnung) bis zu 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit, seinen Nutzern die Abrechnung vorzulegen (also z.B. Ende Abrechnungszeitraum = 31.12. - dann muss die Abr. zum 31.12.2010 spätestens am 31.12.2011 bei den Nutzern vorliegen)Danch ist Schluss. Da Du ja schreibst, dass Ihr ca. 6 Monate nach Eurem Kauf die Abrechnung bekommen habt, kann eigentlich alles nur im richtigen Zeitrahmen sein und der Vorbesitzer muss seinen Anteil übernehmen. Wie das rechtlich durchzusetzen ist und zu was die Hausverwaltung verpflichtet ist, kann ich leider nicht beantworten. Da fragst Du besser einen professionellen Verwalter oder einen Anwalt.

Viele Grüße

Susanne

Das Problem soll nur mit einem Rechtsanwalt besprochen werden: in diesem Fall helfen keine „Fernberatungen“.

MfG, Alex384

Hallo, tut mir leid. Ich habe da keine Ahnung.
mfg

das sieht ja nach rechtsauskunft aus, also dazu will ich mich nicht äussern.

wenn das donald duck so passiert wäre, würd ich mal schauen, ob die verwaltung alles richtig macht.

die ablesefirma hat da doch garnix mit zu kriegen, hier muss nur die aufteilung zwischen den eigentümern erfolgen. das ist geschehen.

das ist ne frage für das weg-recht. das könnte ihnen vielleicht sogar zuzuschreiben sein, allerdigns unterschlägt und betrügt der vorbesitzer dann im verhältnis zu seinem mieter, denn er legt kosten auf seinen mieter um, die er nicht hatte…