Patientenbezogene Aufgaben:
* Durchführung der Körperpflege bzw. Hilfe bei der Körperpflege unter Beachtung der Regeln der aktivierenden Pflege aller Pflegebedürftigkeitsgrade nach den geltenden Pflegestandards
* Durchführung der Körperpflege nach Aspekten der basalen Stimulation© und kinästhetischen Regeln
* Intimtoilette und Inkontinenzversorgung inkontinenter Patienten
* Durchführung von Mund-, Zahn(ersatz)-, Haar- und Nagelpflege, rasieren von Patienten
* Hilfe beim Gebrauch von Steckbecken, Nachtstuhl- und Urinflasche etc. und Hilfe beim Aufsuchen der Toilette, wenn notwendig mit anschließender Körperhygiene
* Einleiten von Sofortmaßnahmen und Benachrichtigung des Arztes im Notfall
* Mithilfe bei der Erstellung des Pflegeprozesses unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegestufe und in Zusammenarbeit mit Arzt und pflegerischem bzw. therapeutischem Team (Die Verantwortung für den Pflegeprozess trägt in jedem Fall immer eine Pflegefachkraft. Das heißt, dass Pflegehilfskräfte zwar an dem Pflegeprozess beteiligt werden können, aber letztlich trägt immer eine examinierte Pflegekraft die Verantwortung.)
* sorgfältige und gewissenhafte Führung der Pflegedokumentation
* Mitarbeit bei der Erstellung von Patientenbegutachtungen des Medizinischen Dienstes zur Bestimmung der Pflegestufe
* sorgfältiger Umgang mit den Schlüsseln der Patienten
* Aufklärung der Patienten über die Bedrohung durch Einbrecher, die ihre Hilflosigkeit ausnützen könnten.
Betten und Lagern:
* Betten machen, Betten frisch beziehen und Einzelteile wechseln bei Patienten aller Pflegebedürftigkeitsgrade
* Betten und Umbetten bettlägeriger Personen aller Pflegebedürftigkeitsgrade mit Hilfsmitteln wie etwa Drehschreibe, Lifter usw.
* Achten auf allgemeine Sauberkeit des Bettes und des Bettgestells
* Verwendung zweckmäßiger Lagerungshilfen gemäß (Experten-)Standard Dekubitusprophylaxe
* Mithilfe bei der atemerleichternden Lagerung
Hilfe bei Bewegung und Fortbewegung:
* Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen der Patienten
* Hilfe beim An- und Auskleiden
* Patienten im Bett aufsetzen, auf den Bettrand setzen bzw. dabei unterstützen.
* Patienten vom Bett in den (Roll-)Stuhl umsetzen.
* Patienten zur Toilette begleiten und ggf. bei deren Benutzung helfen.
* Hilfe bei der Mobilität, Unterstützung bei der Verwendung von Gehilfen oder dem Rollstuhl
Mitarbeit bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie:
Bitte Landesregelungen zur Durchführung von Behandlungspflegemaßnahmen nach § 132 a SGB V beachten!
* Vorbereiten und Verabreichen von Injektionen (s.c.) nach ärztlicher Verordnung und Absicherung durch den behandelnden Arzt mittels Spritzenschein (Der Spritzenschein gilt als Nachweis darüber, dass sich der behandelnde Arzt von der materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft bei seinen Patienten im Alten- und Pflegeheim überzeugt hat. Daher gilt der „Spritzenschein“ immer nur für einen behandelnden Arzt und seine Patienten im Heim. Es kann also sein, dass eine Pflegehilfskraft über mehrere „Spritzenscheine“ verfügt.)
* Vorbereiten und Durchführen physikalischer Maßnahmen wie Wärmeanwendung, Kälteanwendung, feuchte Packungen und Inhalationen.
* Anlegen von Verbänden (nur bei kleineren Verletzungen, keine großflächigen Wundverbände, wie etwa Dekubitalgeschwüre und Ulcera, keine Stomaversorgung). (Hier müssen Sie auch wieder individuell festlegen, welche Tätigkeiten von Ihren Pflegehilfskräften durchgeführt werden dürfen. Erfahrungsgemäß haben Sie am wenigsten Ärger, wenn generell die Behandlungspflege nur von Pflegefachkräften durchgeführt wird. Sie können aber auch im Fall der Fälle mit der materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft argumentieren. Dafür muss allerdings die Anleitung und das Können der Pflegehilfskraft durch entweder den behandelnden Arzt oder einer anderen auf jeweiligen Gebiet befähigten Person nachgewiesen werden. Noch einmal zur Erklärung: „Materielle“ Qualifikation bedeutet: Der Arzt oder eine andere besonders geschulte Kraft hat sich vom Können der Pflegekraft überzeugt. Von der „formellen“ Qualifikation geht man z.B. bei einer Pflegefachkraft aus, denn sie hat in Ihrer Ausbildung z.B. das s.c. und i.m. Spritzen gelernt.)
* Vorbereiten und Durchführen von Einläufen und Klistieren. (Hier gilt gleiches wie oben.)
* Durchführen prophylaktischer Maßnahmen wie Dekubitus-, Pneumonie-, Kontrakturen-, Sorr-, Parotitis-, Intertrigoprophylaxe usw.
* Kontrollen: Puls, Atmung, Temperatur, Blutdruck, Gewicht etc.
* Durchführung von passiven Bewegungsübungen als Unterstützung der Arbeit von Krankengymnasten.
Speisenversorgung:
* gemeinsame Erstellung einer Einkaufsliste
* Sicherstellung einer sachgerechten Lagerung aller Lebensmittel
* ggf. Herstellung der Speisen nach dem Stand der aktuellen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen und den Bedürfnissen des Patienten
* mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung
* ggf. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
* ggf. Zubereitung der Sondenkost
* Vorbereitung kleinerer Zwischenmahlzeiten
* ggf. Einleitung einer Belieferung durch „Essen auf Rädern“
Pflege Sterbender und Versorgung Verstorbener:
* Pflege und Betreuung Sterbender und Mitverantwortung für die Benachrichtigung der Angehörigen, des Seelsorgers u.a.
* Ermöglichung von religiösen Handlungen
* Versorgung Verstorbener
* Mithilfe bei der Betreuung der Angehörigen, evtl. Vermittlung einer Trauergruppe
Beobachtung und Weitergabe von Informationen:
* Beobachtung und Erfassung des Patienten auf mögliche Veränderungen unter den Aspekten des Allgemeinbefindens, der Aktivität / Mobilität, des Verhaltens und der Orientierung; ggf. Einleitung von besonderen Maßnahmen
* schriftliche und/oder mündliche rechtzeitige und lückenlose Weitergabe relevanter Beobachtungen an Mitarbeiter, an den Arzt und Therapeuten u.A.
* Information des Arztes über Auswirkungen verordneter Therapien
* Teilnahme an Fallbesprechungen und vollständige Übermittlung aller wichtigen Informationen an Kollegen
* Beachtung des Datenschutzes bei der Weitergabe von persönlichen Informationen
* Beobachtung von Schmerzäußerungen und Weitergabe an Pflegefachkräfte bzw. den Hausarzt
Patientenbezogene Aufgaben:
* Durchführung der Körperpflege bzw. Hilfe bei der Körperpflege unter Beachtung der Regeln der aktivierenden Pflege aller Pflegebedürftigkeitsgrade nach den geltenden Pflegestandards
* Durchführung der Körperpflege nach Aspekten der basalen Stimulation© und kinästhetischen Regeln
* Intimtoilette und Inkontinenzversorgung inkontinenter Patienten
* Durchführung von Mund-, Zahn(ersatz)-, Haar- und Nagelpflege, rasieren von Patienten
* Hilfe beim Gebrauch von Steckbecken, Nachtstuhl- und Urinflasche etc. und Hilfe beim Aufsuchen der Toilette, wenn notwendig mit anschließender Körperhygiene
* Einleiten von Sofortmaßnahmen und Benachrichtigung des Arztes im Notfall
* sorgfältige und gewissenhafte Führung der Pflegedokumentation
* Mitarbeit bei der Erstellung von Patientenbegutachtungen des Medizinischen Dienstes zur Bestimmung der Pflegestufe
* sorgfältiger Umgang mit den Schlüsseln der Patienten
* Aufklärung der Patienten über die Bedrohung durch Einbrecher, die ihre Hilflosigkeit ausnützen könnten.
Betten und Lagern:
* Betten machen, Betten frisch beziehen und Einzelteile wechseln bei Patienten aller Pflegebedürftigkeitsgrade
* Betten und Umbetten bettlägeriger Personen aller Pflegebedürftigkeitsgrade mit Hilfsmitteln wie etwa Drehschreibe, Lifter usw.
* Achten auf allgemeine Sauberkeit des Bettes und des Bettgestells
* Verwendung zweckmäßiger Lagerungshilfen gemäß (Experten-)Standard Dekubitusprophylaxe
* Mithilfe bei der atemerleichternden Lagerung
Hilfe bei Bewegung und Fortbewegung:
* Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen der Patienten
* Hilfe beim An- und Auskleiden
* Patienten im Bett aufsetzen, auf den Bettrand setzen bzw. dabei unterstützen.
* Patienten vom Bett in den (Roll-)Stuhl umsetzen.
* Patienten zur Toilette begleiten und ggf. bei deren Benutzung helfen.
* Hilfe bei der Mobilität, Unterstützung bei der Verwendung von Gehilfen oder dem Rollstuhl
Mitarbeit bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie:
* Vorbereiten und Verabreichen von Injektionen (s.c.) nach ärztlicher Verordnung und Absicherung durch den behandelnden Arzt mittels Spritzenschein (Der Spritzenschein gilt als Nachweis darüber, dass sich der behandelnde Arzt von der materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft bei seinen Patienten im Alten- und Pflegeheim überzeugt hat. Daher gilt der „Spritzenschein“ immer nur für einen behandelnden Arzt und seine Patienten im Heim. Es kann also sein, dass eine Pflegehilfskraft über mehrere „Spritzenscheine“ verfügt.)
* Vorbereiten und Durchführen physikalischer Maßnahmen wie Wärmeanwendung, Kälteanwendung, feuchte Packungen und Inhalationen.
* Anlegen von Verbänden (nur bei kleineren Verletzungen, keine großflächigen Wundverbände, wie etwa Dekubitalgeschwüre und Ulcera, keine Stomaversorgung). (Hier müssen Sie auch wieder individuell festlegen, welche Tätigkeiten von Ihren Pflegehilfskräften durchgeführt werden dürfen. Erfahrungsgemäß haben Sie am wenigsten Ärger, wenn generell die Behandlungspflege nur von Pflegefachkräften durchgeführt wird. Sie können aber auch im Fall der Fälle mit der materiellen Qualifikation der Pflegehilfskraft argumentieren. Dafür muss allerdings die Anleitung und das Können der Pflegehilfskraft durch entweder den behandelnden Arzt oder einer anderen auf jeweiligen Gebiet befähigten Person nachgewiesen werden. Noch einmal zur Erklärung: „Materielle“ Qualifikation bedeutet: Der Arzt oder eine andere besonders geschulte Kraft hat sich vom Können der Pflegekraft überzeugt. Von der „formellen“ Qualifikation geht man z.B. bei einer Pflegefachkraft aus, denn sie hat in Ihrer Ausbildung z.B. das s.c. und i.m. Spritzen gelernt.)
* Vorbereiten und Durchführen von Einläufen und Klistieren. (Hier gilt gleiches wie oben.)
* Durchführen prophylaktischer Maßnahmen wie Dekubitus-, Pneumonie-, Kontrakturen-, Sorr-, Parotitis-, Intertrigoprophylaxe usw.
* Kontrollen: Puls, Atmung, Temperatur, Blutdruck, Gewicht etc.
* Durchführung von passiven Bewegungsübungen als Unterstützung der Arbeit von Krankengymnasten.
Speisenversorgung:
* gemeinsame Erstellung einer Einkaufsliste
* Sicherstellung einer sachgerechten Lagerung aller Lebensmittel
* ggf. Herstellung der Speisen nach dem Stand der aktuellen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen und den Bedürfnissen des Patienten
* mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung
* ggf. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
* ggf. Zubereitung der Sondenkost
* Vorbereitung kleinerer Zwischenmahlzeiten
* ggf. Einleitung einer Belieferung durch „Essen auf Rädern“
Pflege Sterbender und Versorgung Verstorbener:
* Pflege und Betreuung Sterbender und Mitverantwortung für die Benachrichtigung der Angehörigen, des Seelsorgers u.a.
* Ermöglichung von religiösen Handlungen
* Versorgung Verstorbener
* Mithilfe bei der Betreuung der Angehörigen, evtl. Vermittlung einer Trauergruppe
Beobachtung und Weitergabe von Informationen:
* Beobachtung und Erfassung des Patienten auf mögliche Veränderungen unter den Aspekten des Allgemeinbefindens, der Aktivität / Mobilität, des Verhaltens und der Orientierung; ggf. Einleitung von besonderen Maßnahmen
* Information des Arztes über Auswirkungen verordneter Therapien
* Informationen an Angehörige
* Beachtung des Datenschutzes bei der Weitergabe von persönlichen Informationen
* Beobachtung von Schmerzäußerungen und Weitergabe an Arzt.
Ich hoffe ,konnte Dir helfen !!!
Harald