Altenpflegerin von Bewohner verprügelt

Hallo,

die Mutter meiner Freundin arbeitet als Altenpflegerin in einem
Altersheim. Dort wurde sie heute zum zweiten mal von einem Bewohner
verprügelt. Sie hat eine Wirbelsäulen Prellung durch Schläge mit
einem Stock erlitten. Was hat sie nun für Möglichkeiten?
Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung wird von uns in Betracht
gezogen. Muss sie dort wieder arbeiten gehen solange der Bewohner
noch dort ist?

Es wäre super wenn jmd schnellstmöglich helfen könnte

danke schonmal für die Mühe

Alex

Hallo, selber!
Strafanzeige im Prinzip ja, sofern der Bewohner keine amtliche Betreuung in diesem Bereich hat.
Das HEIM ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich, angesichts dieser Tätigkeiten ist dem Bewohner zu kündigen, fristlos. Ist rechtlich völlig in Ordnung, selbst wenn eine amtl.Betreuung im entsprechenden Bereich existiert, diese hätte das zu akzeptieren.
Wichtig: das Heim ist in Zugzwang, nicht die Altenpflegerin!
Es ist ihr, auch übergangsweise, nicht zuzumuten, mit dem Bewohner zu arbeiten.
Entweder lange Krankmeldung, mit der Option, daß der Bewohner danach weg ist, oder Stationswechsel ohne jegliche Einbußen für die Pflegekraft.
Nochmal, das Heim ist jetzt verantwortlich!
LG,
Kai

Hallo liebe Alex,

das ist ja wirklich eine üble Geschichte. Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass auch Bewohner gemein und gewaltbereit sind.

Die Freundin Ihrer Mutter sollte zum Arzt gehen, sich krankscheiben lassen und sich ein Gutachten ausstellen lassen.
Vielleicht können Sie auch ein Foto von der Verletzung machen lassen.

Des weiteren rate ich, sich mit der Heimleitung und der Mitarbeitervertretung in Verbindung zu setzen. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit auf einer anderen Station zu arbeiten.

In der Zwischenzeit könnte sich die Mutter Ihrer Freundin nach einer anderen Stelle umsehen, wenn sie Angst hat, dort wieder zu arbeiten. Natürlich ohne im Heim etwas davon zu erzählen.

Die Möglichkeit einer Anzeige besteht natürlich auch. Würde ich aber nur machen, wenn eine Versetzung auf eine andere Station im Haus nicht geht oder wenn die Heimleitung nicht hinter ihrem Personal steht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Vielleicht berichten Sie mir mal, wie die Sache ausgegangen ist.

Alles Gute und liebe Grüße, Edelgard Gehrke
[email protected]

Hallo Alexsic
das Problem taucht öffter mal auf das man auf Schlagende Bewohner trifft. Zurückschlagen darfst die Pflegekraft auf keinen Fall. Es gibt mehrere Möglichkeiten und sichtweißen. 1. wenn der/die Bewohner in seiner Akte die Diagnose Demenz drin hat hat man keine Handhabe gegen die Persom vorzugehen, kein Gericht der Welt würde da was machen…der BW ist krank. 2. man kann mit der Leitung des Heimes ausmachen das die Pflegekraft diese/en BW nicht mehr versorgen muss um somit reibungspunkte zu vermeiden. 3. ist der/die BW noch Geistig Fitt sollte der Schritt über Zeugen, Dokumentation,Heimleitung und kontackt mit den Angehörigen zu einer Lösung gebracht werden. Ich Glaube das es sehr schwierig ist den BW Anzuzeigen. Aber es wäre durchaus verständlich.
Grüße Natanja

Hallo,

auf jeden Fall zum Arzt und dan zum Anwalt und sich beraten lassen.Arbeitsunfähig schreiben lassen wo gibt es denn soetwas?
Viel Glück

Hallo Alex,
ich arbeite in einem Seniorenheim speziell für Demenz-Erkrankte,wenn bei diesen Bewohnern aggressives Verhalten auffällt,wird der Hausarzt eingeschaltet,wenn Der nicht reagiert,evtl. einen Neurologen einschalten.In ganz dringenden Fällen,es muß aber eine richterliche Genehmigung vorliegen ,so viel ich weiß,kann man dann ein so genanntes PsychKG :In jedem Bundesland gibt es ein Gesetz, das die Unterbringung von psychisch Kranken ermöglicht, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, weil sie andere oder sich selbst in erheblichem Maße gefährden.

Die Unterbringung ist in den sogenannten Psychischkrankengesetzen bzw. Unterbringungsgesetzen geregelt. Diese Gesetze sehen einen Katalog staatlicher Maßnahmen vor, solche Kranke notfalls zur Therapie zu zwingen.

Vorgesehene Maßnahmen sind:

* vorsorgende Hilfe zur Vermeidung einer Unterbringung und rechtzeitige ärztlicher Behandlung einer Störung oder beginnenden Krankheit
* nachsorgende Hilfe nach Abschluß stationärer Behandlung in Gestalt individueller Beratung und Betreuung
* Auflagen und Weisungen des Gesundheitsamtes
* Zwangsweise Unterbringung

B. Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung

Ein Patient darf nur dann zwangsweise untergebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

* Vorliegen einer psychischen Krankheit, die im Gesetz aufgezählt ist (z.B. Psychose, Suchtkrankheit, Schwachsinn)
* Von dieser Krankheit muß eine erhebliche Gefahr für andere (z.B. unkontrollierte Aggressivität, Gewalttätigkeiten, Bedrohungen) oder den Kranken selbst (z.B. Suizidgefahr, ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit ist erforderlich) ausgehen
* Die Gefahr für andere oder den Betroffenen selbst darf nicht anders als durch eine zwangsweise Unterbringung abgewendet werden können (also nur bei Erfolglosigkeit ambulanter Behandlung, Beratung etc.)

C. Das Verfahren zur Unterbringung

  1. Zuständigkeit

In allen Ländern ist das Vormundschaftsgericht für die zwangsweise Unterbringung zuständig. Den Antrag auf Unterbringung kann in der Regel nur eine bestimmte Behörde (z.B. Polizei oder Ordnungsamt) stellen, die auf Hinweis von Ärzten, Heim oder Angehorigen tätig wird. Dem Antrag soll in der Regel ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden.

Der Arzt muß sich also an die Behörde wenden, er allein kann gar nichts bewirken.

  1. Sachverständigengutachen

Das Gericht darf die Unterbringung nur anordnen, wenn zuvor ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Psychiatrie eingeholt wurde, das die Erforderlichkeit der geschlossenen Unterbringung darlegen muß. Ist der Betroffene mit dem Gutachter nicht einverstanden, kann er bei Gericht die Bestellung eines anderen - ggf. von ihm gewählten - Sachverständigen beantragen.

3.Anhörung

Das Gericht hat sich einen persönlichen Eindruck von der Person, deren Unterbringung beantragt ist, zu verschaffen und sie grds. vor einer richterlichen Entscheidung anzuhören. Die Anhörung wird in aller Regel im Heim durchzuführen sein. Bei der Anhörung kann der Betroffene eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn eine Verständigung mit dem Betroffenen wegen seines Geisteszustandes nicht möglich oder wenn sie nach ärztlicher Begutachtung nicht ohne erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des Betroffenen ist.

4.Bestellung eines Verfahrenspflegers

Soweit für Interessenwahrung erforderlich, ist ein Verfahrenspfleger (häufig: Rechtsanwalt) zu bestellen.

5.Ort und Dauer der Unterbringung

Das Gericht kann je nach Land für ein bis maximal zwei Jahre die Unterbringung anordnen. Spätestens bis zum Ablauf dieser Fristen ist über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden. Wird eine richterliche Anordnung der Fortdauer nicht getroffen, ist der Untergebrachte zu entlassen.

Als Ort der Unterbringung kommen - je nach Land unterschiedlich - teilweise nur Krankenhäuser, teilweise auch Heime in Betracht.

6.Beschwerde

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde (innerhalb von 14 Tagen) möglich.

D. Notfall

Nach allen Landesgesetzen kann ein Arzt die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung darlegen. Eine nach Landesrecht zuständige Behörde ordnet dann die sofortige geschlossene Unterbringung an. Voraussetzung ist vielfach, daß ein ärztlicher Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist. Ein richterlicher Beschluß ist unverzüglich nachzuholen.

E. Vorläufige/einstweilige Unterbringung

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen, so kann das Gericht die einstweilige Unterbringung bis zu einer Dauer von 6 Wochen (max. verlängerbar bis 3 Monate) anordnen, wenn bestimmte in den Landesgesetzen näher geregelte Voraussetzungen vorliegen. Dies wird dann der Fall sein, wenn ein ärztliches Gutachten noch nicht erstellt ist, die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung aber schon besteht. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde möglich.

Nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Frist ist der Betroffene zu entlassen, sofern nicht bis dahin eine wirksame Anordnung über die endgültige Unterbringung vorliegt.

F. Beendigung der Unterbringung

Die Unterbringung endet mit Ablauf der Frist des richterlichen Beschlusses oder durch Beschluß des Gerichts, wenn die Unterbringung nicht mehr erforderlich ist. Der Betroffene kann jederzeit eine Aufhebung beantragen.

G. Rechte des Betroffenen

Durch die Psychischkrankengesetze werden die Grundrechte des Betroffenen eingeschränkt und zwar

* Art. 2 II GG Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person
* Art. 10 GG Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
* Art. 13 GG Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Psychisch Kranke haben allerdings immer ein Recht auf menschenwürdige Behandlung.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind während der Unterbringung ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen erlaubt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen, die der Bekämpfung der Krankheit oder Sucht dienen (Heilbehandlung) und solchen, die auf die Abwendung von Gefahren für den Betroffenen oder Dritte abzielen (Gefahrenabwehr).

* Heilbehandlung - Maßnahmen zur Heilung

Eine Zwangsbehandlung ist unter folgenden Voraussetzungen gestattet

* Die Behandlung darf nur während der Unterbringung erfolgen (gemeint sind sowohl endgültige als auch einstweilige Unterbringung). Nicht erfaßt ist die freiwillige Unterbringung. Wer sich ohne richterliche Anordnung freiwillig in eine Anstalt begibt und dort bleibt, für den gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach eine Behandlung ohne wirksame Einwilligung des Betroffenen bzw. seines einwilligungsbefugten Vertreters grds. unzulässig ist.
* Es muß sich um eine Heilbehandlung handeln, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten ist, also medizinisch indiziert ist und den gültigen medizinischen Standards entspricht
* Die Behandlung muß rechtlich zulässig sein, d.h. es dürfen keine unerlaubten Methoden angewandt werden
* Die Behandlung muß mit dem Zweck der Unterbringung vereinbar sein, d.h. sie muß auf die Heilung des für die Unterbringung ursächlichen krankhaften Zustandes gerichtet sein.
* Gestattet sind nur Zwangseingriffe ohne erhebliche Risiken und ohne gravierende Folgen. Eingriffe, die mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder die Persönlichkeit wesentlich verändern, dürfen nur mit Einwilligung des Patienten vorgenommen werden.
Beispiele: Entnahme von Mageninhalt und Galle, Rückenmarks- und Gehirnflüssigkeit, operative Eingriffe und solche mit allgemeiner Betäubung, intensive persönlichkeitsverändernde Behandlungen mit Neuroleptika und Eingriffe der Pychochirurgie.

* Gefahrenabwehr Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind Zwangsmaßnahmen, die nicht zugleich auch der Heilung von psychischer Krankheit oder Sucht, sondern allein zur Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben des Untergebrachten oder seiner Umgebung dienen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder. Hier werden beispielhaft die Maßnahmen aufgezählt, die in Nordrhein-Westfalen nach dem VwVGNW vorgenommen werden dürfen.
o die körperliche Untersuchung (§ 70 I VwVGNW).
o Maßnahmen zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung (§ 70 II 1 VwVG). Diese Maßnahmen darf der Arzt in eigener Verantwortung anordnen. Soweit nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich, muß die Maßnahme auch von Ärzten ausgeführt werden (§ 70 II 3 VwVG)
o Verabreichen von Beruhigungsmitteln, aber nur an Kranke und nur dann, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist (§ 70 III 1 VwVG). Dies darf nur aufgrund ärztlicher Verordnung im Einzelfall geschehen (§ 70 III 2 i.V.m. II 2 VwVG). Beruhigungsmittel sind, soweit nach den Regeln ärztlicher Kunst erforderlich, nur durch den Arzt zu geben (§ 70 III 2 i.V.m. II 3 VwVG).
o Die Fesselung (mechanische Fixierung) des Untergebrachten,

  • wenn die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte Vollzugsdienstkräfte im Sinne des § 68 VwVG, also insbesondere Ärzte und Pflegepersonal der Anstalt, aktiv angreift, sich ihnen passiv widersetzt oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigt (§ 73 Nr. 1 VwVG)
  • bei Fluchtversuch oder Fluchtgefahr (§ 73 Nr. 2 VwVG)
  • bei Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung (§ 73 Nr. 3 VwVG)

Der Schriftverkehr des Untergebrachten kann zur ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes eingesehen werden. Schriftliche Mitteilungen können auch zurückgehalten werden, wenn sie geeignet sind, dem Untergebrachten gesundheitlichen Schaden zuzufügen oder den Zweck der Unterbringung zu gefährden.

Post an/von Angehörigen, Rechtsanwalt, Behörde, Beschwerdestelle darf in der Regel weder geöffnet noch zurückgehalten werden.

Gruß
Nordkurvensteher

Hallo Alex!

Wie es rechtlich aussieht kann ich nicht sagen! Kommt sicherlich auch drauf an, wie der Gesundheits- bzw. Geisteszustand des Bewohners aussieht!

Ich kann Dir nur sagen, wie ich vorgehen würde:

  1. Mit dem Vorgesetzten sprechen! Darum bitten, woanders eingesetzt zu werden, um diesem Konflikt weiterhin aus dem Weg zu gehen.

  2. Ist der Bewohner bei vollem Verstand, kann man eine Klage in Betracht ziehen. Schließlich kann man sich nicht alles bieten lassen!!

  3. Ist der Bewohner dement oder anderweitig geistig/psychisch eingeschränkt, hat es sowieso keinen Sinn, rechtlich vorzugehen. Da hilft nur, aus dessen Blickwinkel zu verschwinden.

  4. Natürlich einen Arzt aufsuchen, dokumentieren, daß es diesen Arbeitsunfall gegeben hat!! Dann erfolgt auch eine Meldung an die BG! Wegen eventueller Spätfolgen!

Ich selbst habe schon etliche Situationen dieser Art hinter mir. Immer waren die Patienten dement! Mit guten Worten also nicht beizukommen. Mein Chef hat dann vorübergehend andere Kolleginnen dort eingesetzt und später konnte ich dann ohne Probleme dort wieder arbeiten. Diese Menschen können ja nichts dafür!!

Ich wünsche viel Erfolg bei der Klärung dieser Situation!

LG Doreen

Hallo Alex,

das ist eine arbeitsrechtliche frage, die ich so nicht beantworten kann. Ich denke allerdings, daß sie wohl weiter dort arbeiten muß, evtl allerdings die pflege des bewohners an jemand anderen abtreten darf. So würde ich es machen. Eine überprüfung des heimbewohners wäre allerdings angebracht, ob er nicht auf eine andere station gelegt werden sollte. Eine arbeitsverweigerung ausschließlich wegen eines heimbewohners wird wohl kaum von der heimleitung akzeptiert werden.
MFG Margit

Hallo Alex,
ich gehe davon aus, dass es sich um einen gerotopsychatrischen Bewohner handelt.Die Mutter deiner Freundin sollte das Gespräch mit der Pfledienstleiterin suchen und darum bitten,evtl. in eine andere Station versetzt zu werden bzw. diesen Bewohner nicht mehr versorgen zu müssen.
Es hat keinen Sinn diese Aggressionen(woher sie auch rühren mögen) ständig zu provozieren.Vielleicht erinnert sie ihn an einen Menschen mit dem er schlechte Erfahrungen gemacht und kann sich nicht mehr anders zur Wehr setzen.Hier ist eindeutig die PDL gefragt. Außerdem wäre wohl darüber nachzudenken, ob der Bewohner einem Arzt vorgestellt werden solte.
Viel Erfolg
Conny

Hallo Alex,

ich war vor Kurzem zur Betriebsrats-Schulung, dort hat eine Kollegin ein ganz ähnliches Problem zur Sprache gebracht.
Zuerst würde ich der Mutter Deiner Freundin raten, mit den anderen Mitarbeitern zu sprechen, dass jemand anderes den Bewohner versorgt. Normalerweise ist sowas überhaupt kein Problem.
Sollten die Kolleginnen oder die Heimleitung dies ablehnen, muss sie ihren Betriebsrat aufzusuchen. Dieser hat die Möglichkeit, mittels Betriebsverfassungsgesetz, § 87,Absatz 1, Ziffer 7 gegen einen Einsatz bei diesem Bewohner zu entscheiden. Dieser Paragraph regelt die Mitbestimmungsrechte des BR, Ziffer sieben sagt etwas über den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus. Danach müssen sich dann der Chef und die anderen Kollegen richten.
Wenn sowas schon öfter mit diesem Bewohner passiert ist, dann besteht von Seiten des Arbeitgebers auch noch die Möglichkeit, den Heimvertrag mit diesem Bewohner bzw. seinen Angehörigen aufzulösen. Sprich, er muss sich ein neues Heim suchen.
Falls dies tatsächlich alles nicht funktioniert, sollte sich die Kollegin einen tüchtigen Rechtsanwalt suchen.
Wär nett, wenn Du bei Gelegenheit ein kurzes Feedback geben würdest.
Erstmal liebe Grüße und viel Erfolg ! Anne

Die Mutter deiner Freundin sollte diesen Vorfall unbedingt der PDL und der Heimleitung melden und mit diesen die weiteren Schritte absprechen z.B.die Verstetzung auf einen anderen Wohnbereich.Bei einer Strafanzeige wegen Körperverletzung die ich auf jedenfall auch stellen würde, spielt auch die Grunderkrankung des Bewohners eine endscheidene rolle.Denn ist der Bewohner an einer Demenz Erkrankt, sokann er meines Wissens nach nicht für diese Tat belangt werden.Anders ist das bei Bewohnern die nicht an einer Demenz Erkrankt sind.Der §223 Körperverletzung Stgb sagt aus, wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.Auch nur der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.

§224 Gefährliche Körperverletzung Stgb.(1)Wer die Körperverletzung
1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.mittels einer Leben gefährenden Behandlung begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
In ihrem Fall gehe ich daher von einer Gefährlichen Körperverlezung aus, da der Gehstock in diesem Fall als Waffe gegen sie eingesetzt wurde und würde ihr deshalb eine Anzeige gegen den Bewohner empfehlen.Sie sollte sich aber am besten von einem Anwalt noch mal genaustens beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen Julian

Hallo Alex, in deinem konkreten Fall kann ich Dir leider nicht wirklich helfen! Sorry!

Ich persönlich habe so einen Fall noch nicht erlebt und bin mir auch über die rechtliche Situation nicht ganz klar. Ist denn der Heimbewohner für seine Taten verantwortlich? (z.B. schwere Demenz)
Ich denke, es läuft eher auf Arbeitsunfall hinaus.
Zur Arbeit wird sie wohl müssen, wenn sie wieder gesund ist. Allerdings gehe ich davon aus, das der Arbeitgeber es toleriert, wenn sie den Kontakt zum betreffenden Bewohner meidet.
Sorry noch mal für diese wenig hilfreiche Antwort.
LG

Hallo Alex,

also verprügeln lassen muss man sich nicht. Wie das ganze jetzt genau rechtlich ausschaut würde ich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht klären und vielleicht auch mal bei Verdi nachfragen.
Auf jeden Fall sollte die Mutter deiner Freundin zu einem Arzt gehen und sich die Prellungen bestätigen lassen und das ganze muss auch auf jeden Fall in der Akte des Patienten vermerkt werden. Ganz wichtig ist in jedem Fall die Dokumentation, wenn das noch eine Kollegin mit bekommen hat um so besser, diese als Zeugin benennen und für sich selbst am besten noch eine Aktennotiz machen in der man das ganze ganz genau festhält.
Ich hoffe sie hat schon mit ihren Vorgesetzten gesprochen. Was meinen die denn?
Gegebenenfalls auch vom Arzt erst einmal krank schreiben lassen, damit die Verletzungen ausheilen können. Das ganze auf jeden Fall auch als Dienstunfall angeben.
Und wie gesagt gerade wegen einer evtl. Anzeige vorher einen Anwalt einschalten.
Der Heimleitung würde ich mitteilen, dass der Patient, vor allem da die Situation nicht einmalig war, von ihr vorläufig nicht mehr versorgt wird. Vielleicht hat der Patient ja auch nur ein Problem mit der Mutter deiner Freundin und ist bei anderen Pflegekräften ganz anders, die Situation muss auf jeden Fall geklärt werden.

Ich hoffe ich konnte euch ein wenig weiter helfen.

Viele liebe Grüße

Janina

Dann ist sie einfach nicht in der Lage, mit Menschen umzugehen… Lass gut sein…