Zunächst einmal vorab: Jede Einzelfall-Klärung kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.
Meines Wissens gibt es keine Bestimmungen der Registrierungsstellen, daß Domaininhaber volljährig sein müssen.
Im Gesetz steht:
"Der beschränkt Geschäftsfähige kann allein Rechtsgeschäfte eingehen, die ihm einen lediglich rechtlichen (nicht wirtschaftlichen) Vorteil bringen. Hierbei ist auf die unmittelbaren Wirkungen des Rechtsgeschäfts abzustellen. Rechtlich nachteilig sind Rechtsgeschäfte, durch die der Minderjährige mit einer Rechtspflicht belastet wird oder durch die er eine Rechtsstellung verliert. Solche Rechtsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht des gesetzlichen Vertreters (meist die Eltern).
Schließt der Minderjährige dennoch ein derartiges Rechtsgeschäft ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, wird dieses zunächst schwebend unwirksam. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, wird das Geschäft nachträglich unwirksam.
Eine Ausnahme besteht jedoch für Verträge, die der Minderjährige mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen sind (Taschengeld). Diese sind uneingeschränkt wirksam. Voraussetzung ist aber, dass die Vertragsleistung (Geldzahlung) vollständig ausgeglichen ist. Unwirksam wäre der Vertrag, wenn der Minderjährige die Vertragsleistung in Raten aus den ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln begleichen wollte."
Domains wecken oft Begehrlichkeiten. Wenn ein Streit entsteht, ist es sicherlich besser, wenn ein Volljähriger im WHOIS steht. Unter Umständen könnte die nicht volle Geschäftsfähigkeit ein Grund sein, die Domainregistrierung rechtlich in Frage zu stellen.
Daher ist die Registrierung durch die Eltern und Veröffentlichung der Daten der Eltern, eine gute Lösung.
Hans-Peter Oswald
http://www.domainregistry.de