Die Zinseinkünfte werden nur dann einbezogen, wenn sie nicht dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG unterlegen haben bzw. durch Kapitalertragsteuereinbehalt mit Abgeltungswirkung besteuert worden sind. Außerdem werden auch die Renten- und vergleichbare Einkünfte nicht berücksichtigt. Ein genauer Katalog dieser Einkünfte findet sich im § 24a EStG.
Ansonsten berechnet sich der Altersentlastungsbetrag dann abhängig vom Alter nach der Tabelle im § 24a EStG, begrenzt auf den jeweiligen Höchstbetrag.
Die Berechnung im Einkommensteuerbescheid ist häufig richtig, ich würde dem Programm der Finanzverwaltung in dieser Beziehung vertrauen. Fehler passieren erfahrungsgemäß höchstens da, wo Steuerpflichtige Ihr Geburtsdatum nicht in der Erklärung angeben und dieses Geburtsdatum auch sonst dem Finanzamt nicht bekannt ist. Seit Einführung der Steuer-Identifikationsnummer sind diese Fälle allerdings höchst selten.