Altersentlastungsbetrag Rentner

Hat ein Altersrentner Nebeneinkünfte wie Zins- oder Mieteinnahmen, so sollte der Altersentlastungsbetrag meines Erachtens betragen:

Nebeneinkünfte multipliziert mit % aus Tabelle § 24a EStG

Gibt es außer der Deckelung des Betrags weitere Regeln?

Gruß Franz

Die Zinseinkünfte werden nur dann einbezogen, wenn sie nicht dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG unterlegen haben bzw. durch Kapitalertragsteuereinbehalt mit Abgeltungswirkung besteuert worden sind. Außerdem werden auch die Renten- und vergleichbare Einkünfte nicht berücksichtigt. Ein genauer Katalog dieser Einkünfte findet sich im § 24a EStG.

Ansonsten berechnet sich der Altersentlastungsbetrag dann abhängig vom Alter nach der Tabelle im § 24a EStG, begrenzt auf den jeweiligen Höchstbetrag.

Die Berechnung im Einkommensteuerbescheid ist häufig richtig, ich würde dem Programm der Finanzverwaltung in dieser Beziehung vertrauen. Fehler passieren erfahrungsgemäß höchstens da, wo Steuerpflichtige Ihr Geburtsdatum nicht in der Erklärung angeben und dieses Geburtsdatum auch sonst dem Finanzamt nicht bekannt ist. Seit Einführung der Steuer-Identifikationsnummer sind diese Fälle allerdings höchst selten.

Moin Franz,

bei Mieteinnahmen ist alles gut. Bei Kapitalerträgen muss man prüfen, ob sie schon mit 25% Abgeltungssteuer belegt wurden. Ist dies so, wird kein Alterentlastungsbetrag für diese Erträge berücksichtigt. Es gibt aber die Möglichkeit, die Kapitalerträge „normal“ zu besteuern und dann werden sie für die Berechnung herangezogen.
Ansonsten ist deine Berechnung richtig. Denke bitte daran, dass der Entlastungsbetrag, der erstmalig (das Folgejahr nach Erreichen des 64. Lebensjahres) angerechnet wird, benutzt wird. D.h., er schmilzt nicht ab.

Soon

Danke Samburusamburu und Soon,

für eure Beiträge! Eine Nachfrage:

Werden Zinseinkünfte auch dann nicht berücksichtigt, wenn sie zwar von der Bank mit der Abgeltungssteuer 25% belegt wurden, die Günstigerprüfung aber einen kleineren Steuersatz ergeben hat?

F.

musst du m.E. beantragen, lasse mich aber gern eines besseren belehren.
Ich weiß nicht, wie die Software bei den FA funktioniert, könnte mir aber vorstellen, dass gemeldete, versteuerte Kapitalerträge von den Banken einfach nicht mehr auftauchen beim z.v. Einkommen, eben weil sie schon besteuert wurden.

Soon

Wenn die (positiven) Zinseinkünfte mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden, dann gehen diese mit in die Summe der positiven Einkünfte ein, und dies ist die maßgebliche Größe. Allerdings ist der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen, häufig ist man bei dem heutigen Zinsniveau danach wieder bei Null.

Die funktioniert im Wesentlichen wie das Gesetz.

Die Banken melden keine Kapitalerträge an das Finanzamt, übermittelt wird lediglich der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag.

Das ist die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer, wenn allerdings eine Anlage KAP mit entsprechendem Kreuzchen abgegeben wird, dann wird die Günstigerprüfung durchgeführt, und wenn diese Günstigerprüfung ergibt, dass der individuelle Steuersatz günstiger ist, dann entfällt die Besteueung nach § 32d EStG und die Kapitaleinkünfte gehen in das zvE mit ein.