Altersteilzeitvertrag kuendigen

Kann ich aus dem Altersteilzeitvertrag raus und wieder in ein normales Arbeitsverhaeltnis. Da ich wegen Scheidung mit dem reduzierten Gehalt nicht auskomme habe ich den Altersteilzeitvertrag gekuendigt. Nun wurde mir vom Arbeitgeberverband mitgeteilt, das dies aufgrund der komplizierten Berechnung (Aufstockungsbeitraege, Sozialversicherung usw) nicht moeglich sei. Ausserdem solle ich meine Kuendigung zuruecknehmen, da sonst das Arbeitsverhaeltnis endet. Wer kennt sich aus oder an wen kann ich mich wenden? Was ist denn anders wenn das Arbeitsverhaeltnis endet, muessen dann nicht auch Berechnungen angestellt werden?
Bin fuer jeden Hinweis sehr dankbar.

Hallo,

was das Arbeitsrechtliche angeht, kann ich nicht soviel sagen.
Der Arbeitgeber kann aber durchaus alles wieder zurückrechen. Es ist kompliziert, aber bei sogenannten Störfällen muss das auch gemacht werden (z.B.Todesfall…).
Dann erfolgt eine sogenannte Rückabwicklung, wo die Beträge ausgerechnet werden, die ohne ALtersteilzeit angefallen wären. Also rechnerisch ist das kein Problem, schwierig, aber ich musste das auch schon rechnen und es geht!
Was Ihren Arbeitsvertrag angeht, wenn Sie wirklich gekündigt haben, ist Ihr Arbeits-Altersteilzeit-Vertrag gekündigt und dann endet Ihr Arbeitsverhältnis!
Selbst dann müsste der Arbeitgeber eine Rückrechnung machen, da die steuerlichen Voraussetzung für die Altersteilzeit nicht mehr vorhanden sind und dann müssten einige Beträge nachträglich versteuert und verbeitragt werden. Außerdem müsste man Ihnen Ihr angespartes Wertguthaben auszahlen.
Sie können aber nicht vom Arbeitgeber verlangen, Ihnen Ihren „alten“ Vertrag wiederzugeben. Das wäre wirklich Kulanz, denn immerhin hat Ihr Arbeitgeber personaltechnisch mit Ihrer Altersteilzeit gerechnet und vielleicht schon für Ihre Freiphase jemand anderen eingestellt!
Also entweder stimmt der Arbeitgeber der Rückabwicklung zu und gibt Ihnen den alten Vertrag wieder oder
Sie scheiden mit Ihrer Kündigung aus der Firma aus, dann erfolgt auch eine Rückrechnung, als wenn Sie keine Altersteilzeit gehabt hätten und Sie erhalten noch einen Teil Ihres Wertguthabens zurück. Sind dann aber arbeitslos.

Wenn das der Arbeitgeberverband nicht weiß, ist das wirklich schwach!

Hoffe geholfen zu haben!
Gruß
Susanne Schmidt

Liebe Susanne,
vielen Dank fuer die Hilfe. Das hatte sich fuer mich in dem Schreiben auch so angehoert als sei der Arbeitgeberverband (oeffentlicher Dienst) nicht in der Lage die Rueckrechnung zu machen. Jetzt werde ich bei meinem Arbeitgeber vorsprechen und versuchen was ich erreichen kann.
Herzliche Gruesse Lydia Hahn

Sollte der Alterteilzeitvertrag keine Klausel zur Aufkündigung erhalten, so kann dieser auch nicht vorzeitig außer als sogenannter „Störfall“ beendet werden. Somit würde ich mich durchaus der Meinung das Arbeitgebers anschließen. Eine Lösung ist hier nach meiner Meinung im im gegenseitig Einvernehmen zu erzielen.

Hallo,

also, Verträge müssen eingehalten werden, so ist das. Kündigst Du Dein ATZ-Arbeitsverhältnis, ist das eine Änderungskündigung. Wenn der Arbeitgeber darauf nicht eingeht, und die Altersteilzeit rückabwickelt, wirkt eine Änderungskündigung wie eine Kündigung. Dann bist Du raus.

Das heißt, entweder überzeugst Du Deinen Arbeitgeber, die ATZ rückabzuwickeln, was ein bisschen kompliziert ist, was aber geht, oder Du musst die Kündigung zurücknehmen, wenn Dir Dein Arbeitsplatz etwas wert ist.

Man muss halt immer wissen, was man tut, auch wenn man einen ATZ-Vertrag unterschreibt. Für die meisten das Gute: Auch der Arbeitgeber kommt aus diesem Vertrag nicht mehr heraus.

Sorry, dass ich Dir dazu nichts Positiveres sagen kann.

Viele Grüße

Peter

Hallo,
Wie verhält sich das bei der Rückabwicklung mit den Sozialversicherungsbeiträgen? Sind da große Nachzahlungen fällig für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber, wenn z.B. die Arbeitsphase seit 2 Jahren läuft (insgesamt 4 Jahre) und die Freistellungsphase nochmal 4 Jahre bis zum Rentenbeginn?

Im Öffentlichen Dienst können entsprechende Tarifvertäge gelten, da müsste man nochmal nachfragen. Ist nicht mein Gebiet.
Was im Normalfall jedenfalls gilt ist:
Die Rückabwicklung erfasst die Differenz zwischen dem dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits ausgezahlten Entgelt einschließlich des Aufstockungsbetrags und dem Entgelt, das der tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht.
Der nachgezahlte Differenzbetrag unterliegt in vollem Umfang der Steuerpflicht.
Die Sozialbeiträge richten sich nach der sogenannten SV-Luft. Das können Sie sich so vorstellen, ist die Differenz zwischen der jährlichen Beitragsmessungsgrenze und Ihrem bereits ausgezahlten Wertguthaben. Ist kompliziert und muss individueel berechnet werden.
Auf jeden Fall geht von dem noch vorhandenem „Brutto“-Wertguthaben noch eine Menge ans Finanzamt und an die Krankenkasse.

Viele Grüße
Susanne Schmidt