Es geht doch in meiner Antwort um die Leistungen, die Amazon empfängt, nicht um die Lieferungen. Wenn der Bekannte von Soon als Dienstleister eine sonstige Leistung an Amazon erbringt, dann ist und bleibt das immer eine sonstige Leistung, da spielt es keine Rolle, ob Amazon Versandhändler ist oder sonst was macht. Ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, ist abhängig davon, ob der Leistungsempfänger in Deutschland, Luxemburg oder USA oder auch sonstwo in der Welt sitzt. Das kann unterschiedlich sein, da Amazon in verschiedenen Ländern aktiv ist, über regionale Töchter verfügt und in verschiedenen Ländern für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist.
In der Frage von Soon wird berichtet, dass als Leistungsempfänger für diese Leistung Amazon USA auftritt.
Jetzt sind natürlich verschiedene Fallkonstellationen denkbar, Leistung im Zusammenhang nit einem Grundstück, Leistung an die deutsche Betriebsstätte, Leistung an eine Tochter, aber auch - wie im Sachverhalt geschildert - Lesitung an Amazon USA.
Es bleibt müßig darüber zu spekulieren. Also nehmen wir doch einfach die Angaben aus dem Sachverhalt, Soon macht auf mich einen durchaus kompetenten Eindruck, sie wrd das schon richtig wiedergegeben haben.
Die Unternehmereigenschaft von Amazon USA will ich mal unterstellen, also ist hier Reverse-Charge anzuwenden. Auch bei einem Versandhändler.
P.S.: Platzhirschgehabe?