…Hallo erstmal in die Runde.
Die Krankenkasse hat mich aufgefordert, einen Rehaantrag zu stellen. Ich habe mich für einen ambulanten entschieden, aber es wurde eine stationäre genehmigt. Die ausgewählte Klinik bietet beides an. Wegen Corona allerdings momentan nur stationär. Ich möchte Widerspruch eingelegen und abwarten bis die Coronamaßnahmen so sind, dass die Klinik wieder ambulante Reha anbietet. Kann ich das ohne Nachteil machen??
Danke im voraus für Antworten.
Hallo,
in Deinem Fall (Aufforderung durch KK) ist das etwas kompliziert.
Wenn Du ausdrücklich eine ambulante Reha beantragt hast, hast Du von Deinem gesetzlichen Wunsch- und Wahlrecht gem. § 8 Abs. 1 SGB IX
§ 8 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift steht zwar im SGB IX, gilt aber für alle Reha-Träger.
Will ein Reha-Träger von Deinem Wunsch abweichen, muß dies im Bescheid ausdrücklich und ausführlich begründet werden. Diese Begründungspflicht wird regelmäßig mißachtet, die Mißachtung ist ein Widerspruchsgrund.
Grundsätzlich kannst Du auch nur gegen Teile eines Bescheides Widerspruch einlegen, ohne die Rechtswirksamkeit der nicht angefochtenen Teile zu gefährden.
Du kannst also nur gegen die stationäre Durchführung der Reha Widerspruch einlegen, ohne die Genehmigung der Reha an sich zu gefährden.
Allerdings muß bei einer Aufforderung durch die KK dieser Schritt mit der KK vorher abgestimmt werden - insbesondere dann, wenn sich dadurch die AU-Zeit und damit zB die Leistung des Krankengeldes verlängern.
Deswegen sollte in diesem Fall unbedingt fachrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Hoffentlich hast Du nicht am Rechtsschutz im Sozialrecht durch Gewerkschaftsmitgliedschaft oder private Rechtsschutzversicherung gespart.
Du kannst aber selbst nach einer Klinik mit ambulantem Reha - Angebot suchen und direkt bei der Klinik Wartezeiten abfragen. Dafür gibt es spezielle Suchmaschinen im Netz wie zB diese hier,
Rehaklinik suchen | Rehakliniken
bei der Du Parameter wie zB Fachrichtung, geographische Lage oder auch ambulant/stationär eingeben kannst.
Du solltest Dir aber darüber im Klaren sein, daß eine stationäre Reha in den meisten Fällen bessere Ergebnisse bringt als eine ambulante, da die Trennung vom häuslichen Umfeld und den damit verbundenen Alltagspflichten ein wichtiger Bestandteil sein kann.
&tschüß
Wolfgang
Hallo,
eigentlich hat @Albarracin schon alles Wichtige dazu geschrieben.
was ich noch anmerken will ist, dass dieser Satz sich nicht unbedingt als Widerspruch eignen wird . es sollten schon medizinische Gründe ins Feld geführt werden. Theoretisch wäre es denkbar, dass ambulante Rehabilitationen zulasten der Rentenversicherung in diesem Jahr überhaupt nicht mehr angeboten werden, was dann zur Folge hätte, dass du keine Reha machen würdest und weiterhin im Krankengeldbezug ständest - willst auch sicher nicht und die Kasse natürlich auch nicht.
Gruss
Czauderna
Sorry Günter,
aber hier muß ich Dir widersprechen:
Doch, die Mißachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten ist ein eigenständiger Widerspruchsgrund.
Diese „medizinischen Gründe“ muß aber der Reha-Träger detailliert und substantiiert bei der Abweichung vom Wunsch- und Wahlrecht darlegen, nicht der Antragsteller.
Die allermeisten Reha-Träger probieren die Abweichung aber einfach mal ohne Begründung, weil die meisten Antragsteller*innen ihre diesbezüglichen Rechte gar nicht kennen und das einfach hinnehmen.
Aber spätestens vor dem Sozialgericht gibt es dann eine Anerkenntnis der Träger, um ein nahezu zwingend negatives Urteil zu vermeiden - gelegentlich hat auch „mein“ Richter schon beim Kammertermin damit gedroht, eine Verweigerung des Rechtes in einem Urteil als „rechtsmißbräuchlich“ einzustufen, um einen sturen Träger (relativ oft auffällig BGen und KBS) zum einlenken zu bewegen.
&tschüß
Wolfgang
Hallo,
hier wurde nichts missachtet, weil das Angebot der ambulanten Reha in dieser Klinik derzeit nicht vorliegt, insofern ist die Bewilligung der stationären Reha keine Missachtung des Patientenwunsches. Die eigentliche Frage ist doch, ob es möglich ist, mit der Reha-Maßnahme zu warten, bis es wieder ambulant geht.
Wie gesagt, ich halte den genannten Grund (Satz) nicht geeignet in diesem Fall als Widerspruchsbegründung. Es gibt sicher zumutbare Alternativen.
warten wir es ab, wie die Sache ausgeht.
Gruss
Günter
Vielen Dank, ja ich werde es dann noch anders formulieren.
Es ist mir auch klar, dass es noch lange dauern kann bis die Corona Maßnahmen gelockert werden oder aber auch nicht, das weiß man nicht. Ich hätte ca. 45 Minuten Fahrzeit zur Klinik.
Hallo Günter,
Dein Einwand trifft nur zu, wenn die Threadstarterin sowohl Reha-Art als auch Klinik bei der Antragstellung ausdrücklich gewünscht hätte.
Das lässt sich aber für mich so nicht eindeutig herauslesen. Vielleicht sorgt die Threadstarterin diesbezüglich mal für Klarheit.
Es gibt im Übrigen mehr als genug Kliniken, die weiterhin ambulante Reha in nahezu allen Fachrichtungen anbieten.
&tschüß
Wolfgang
&tschüß
Urspünglich hatte ich mich für eine ambulante Reha entschieden weil die Ärztin des medizinischen Dienstes es für sinnvoll hielt und ich mich dann weiterhin im familiären Umkreis bleiben hätte können. Eine bestimmt Klinik hatte ich nur weitläufig im Sinn und wußte auch gar nicht, dass ich eine Wunschklinik hätte angeben können.
Bei der Rentenversicherung entschied man sich dann für eine Klinik hier im Umkreis die beides anbietet, aber wegen Corona momentan nur stationär.
Ich hoffe es ist jetzt klar.
Sollte eine Reha nicht in einem gewissen Zeitraum stattfinden?
(ist es ein „normale“ oder eine medizinische Reha (auch Anschlussheilbehandlung genannt))
Wenn nun in Erreichbarer Entfernung keine ambulante Reha zu bekommen ist - kann diese dann aufgeschoben werden?
Hallo,
damit
ist es dann schon klar.
Du hast also diese Klinik nicht speziell im Antrag angegeben. Dann ist der Reha-Bescheid in diesem Punkt höchstwahrscheinlich rechtswidrig, denn der Kostenträger hätte prüfen müssen, ob es in Deinem Umfeld eine andere, fachlich geeignete Klinik mit einem ambulanten Angebot gegeben hätte und Dich über Umfang und Ergebnis der Prüfung im Bescheid informieren müssen.
&tschüß
Wolfgang
Hallo Hawethie,
Du schmeisst da zwei Dinge begrifflich durcheinander
Eine medizinische Reha ist nicht deckungsgleich mit einer „Anschlußheilbehandlung“.
Im Übrigen wäre bei einer AHB das hier
nicht passiert.
Die AHB ist eine Sonderform der Reha, definiert in § 40 SGB V
§ 40 SGB 5 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Für alle anderen medizinischen Reha-Maßnahmen insbesondere als Präventionsmaßnahme gilt die Definition des § 42 SGB IX
§ 42 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
&tschüß
Wolfgang
DANN geht da wirklich einiges durcheinander.
Als ich im letzten Jahr eine Klinik für eine AHB suchte, stand fast überall, dass die Klinik „für medizinische Rehabilitation (früher Anschlussheilbehandlung genannt) …“. Im Prinzip ist es auch egal wie das heißt - Hauptsache es läuft.
Und die AHB wurde vom KrHs beantragt.
Hallo,
das ist auch genau richtig so - die Anschlussheilbehandlung wird aus der stationären Behandlung heraus vom Krankenhaus beantragt (in der Regel beim Rentenversicherungsträger) und die Aufnahme erfolgt grundsätzlich direkt aus dem Krankenhaus heraus, in Ausnahmefällen kann der Beginn der AHB auch innerhalb von 3 Wochen (??) nach Entlassung erfolgen.
Gruss
Czauderna
Hallo @ all, danke für die Beteiligung. Ich habe telefoniert, mit der DRV und mit der AOK. Ich muss die stationäre machen, sonst bekomme ich kein Krankengeld mehr. Nun denn, so sei es.