Hallo,
in meinem Beispiel geht es um folgendes:
Ich habe eine Straße ohne Abbiegemöglichkeit (Straße geht gerade aus, mittendrin irgendwo eine Ampel für die Fußgänger zum Überqueren). Die Autos haben an der Stelle natürlich ebenfalls eine Ampel, aufm Radweg ist eine Haltelinie eingezeichnet.
Jetzt fahre ich auf diesem Fahrradweg parallel zu der Straße. An dieser Ampel gibt es jetzt jedoch keine extra Ampel für Fahrradfahrer.
Da ich aber laut StVO §37 Abs 2 „Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__37.html) auf einer Radverkehrsführung auf die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer achten muss, es aber keines gibt tritt ja StVO §53 Abs 6 als Übergangsregelung ein: „An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__53.html)
Das Problem ist aber, dass an dieser Stelle beide Paragraphen nicht greifen, da ich statt auf der Staße auf einer Radverkehrsführung (oder ist damit kein Fahrradweg gemeint?) fahre, es keine Fahrradampel gibt und auch keine Ampel für Fußgänger (da diese ja nur die Straße überqueren wollen/brauchen/können zu der ich parallel fahre).
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Grüße