Anderen Arbeitsvertrag während Sabbatjahr?

Hallo

Eine Frage

Darf man während eines Sabbatjahrs einen anderen Arbeitsvertrag eingehen ?
Dürfte ich z B meinen jetzigen Abeitgeber um unentgeldliche Freistellung bitten, um einen Jahresvertrag in einem anderen Bundesland anzunehmen und dort Erfahrungen in meinem Beruf machen ?

Danke für Hilfe…
B.

Hallo,

Möchtest du die Armen auf deine Weinberge und zu deinen Ölbäümen lassen, um sich zu laben?

Was für ein Sabbatjahr genau meinst du und in welcher Art von Beschäftigungsverhältnis stehst du? Das dürfte für eine ernste Antwort sicherlich wichtig zu kunde zu geben sein.

1 Like

Hä? Ein sabbatical - zu deutsch Sabbatjahr - dürfte die große Mehrheit kennen…

Och Kleine, nun tu nicht so, als hättest du meinen Beitrag nicht verstanden…

Isser Beamter, der UP, oder Lehrer, oder Angestellter in der freien Wirtschaft, was saacht der Arbeitsvertrag dazu …

3 Like

Wenn jemand sicher ist, dass die Bedingungen seines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses in allen Einzelheiten durch allgemein geltendes Recht definiert sind, darf man davon ausgehen, dass dieses (das Dienstverhältnis, nicht das geltende Recht) dem TVÖD unterliegt.

Wäre übrigens interessant, wie viele Arbeitnehmer es außerhalb des Öffentlichen Dienstes überhaupt gibt, die mal eben so ein ‚Sabbatjahr‘ antreten können: 13? 17? 92?

Schöne Grüße

MM

Ehrwürdiger Abt!

Wenn ich eins gelernt habe, dann das: Es gibt nichts, was es nicht gibt.

Moin,

Dazu aus: https://www.zeit.de/2007/33/Macht_doch_mal_Pause

Darf man auch anderswo arbeiten? Während des Sabbaticals sind die Auszeitler weiterhin bei ihrem Unternehmen angestellt. Dementsprechend müssen sie sich an die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag halten. Der verbietet Nebenbeschäftigungen in der Regel oder macht sie zumindest genehmigungspflichtig. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Arbeitnehmer für die Konkurrenz tätig wird.

Aus meiner unjuristischen Sicht: du darfst, wenn du die getroffenen Regelungen in deinem Job für Nebentätigkeiten einhältst. Du darfst nicht im gleichen Beruf bei einem anderen Unternehmen arbeiten, so wir denn über die freie Wirtschaft reden.

-Luno

1 Like

Das ist genau das Problem. Es kommt drauf an, wo der Fragesteller arbeitet (Industrie, ÖD, Lehre), was er zum Thema Sabbatical mit seinem AG ausgemacht hat, was im Vertrag steht, was und wie viel konkret er in der Zeit „arbeiten“ will etc. All das wissen wir nicht, darum ist Deine Antwort fürchterlich nett gemeint, kann aber ggf. auf ihn gar nicht zutreffen.

Ein mir bekannter Professor wollte zwischendurch mal wieder Industrieluft schnuppern, wurde für ein Jahr freigestellt und durfte Geld in beliebigen Mengen scheffeln. So einfach ist’s also nicht :wink:

Moin,

Nichts anderes habe ich behauptet.

Doch, ist es. Es steht nirgends, dass man kein Geld scheffeln darf. Man darf nur dem eigenen AG nicht in die Quere kommen, wobei wir sicherheitshalber mal die Auswirkungen auf Krankenversicherung etc. ignorieren. Wenn der Prof ein startup fernab seines Lehrstuhls gründet und für jede Menge Geld nach kurzer Zeit verkauft, dann ist das so, wobei es sich die Erlaubnis seines Dienstherren holen muss.
That’s it.

-Luno

Also es ginge tatsächlich um die gleiche Tätigkeit, AVR Tarif normal angestellt, also kein Beamter oder so, nur in einem anderen Bundesland und in einer Einrichtung mit anderen Personengruppe.

Du bist echt gut darin, Geschichten zu ergänzen. Zur Info: er hat kein Startup gegründet sondern sein Fachwissen bei einem Automobilhersteller sowohl eingebracht als auch ergänzt :slight_smile: Aber wir schweifen ab. Ich will damit nur sagen, dass es recht schwierig sein kann, wenn man unvollständige Sachverhalte (und das war sowohl die Ausgangsfrage als auch mein kurzer Exkurs zu dem Prof in der Industrie) mit Dingen aus der eigenen Lebenswirklichkeit ergänzt. Kann zu falschen Schlüssen führen.

1 Like

Moin,

„Konkurrenz“ kann viel bedeuten und hängt natürlich auch von der Kundschaft, von der Branche und dem Arbeitgeber ab. Nur der kann dir konkret sagen, wie er dazu steht.

-Luno

Hallo @blinded.03,

so laber doch nicht so viel :slight_smile:

AVR ist Cariatas und so? Also Pflegebereich im weitesten Sinne? Sagen wir mal ein Altenpfleger der ein Jahr mit Kindern arbeiten will? (Muss nicht so sein, nur dass ich das versehen kann - mir helfen da immer Beispiele)

Was sagt denn der Arbeitgeber dazu? Was für einen Status hast Du im Sabbat-Jahr? Grad im öffentlichen Dienst gibt’s ja so verschiedene Modelle, dass Du 3 Jahre nur 3/4 Kohle kriegst und dann im vierten Jahr nicht arbeiten musst aber die gleiche Kohle weiter kriegst. Hast Du sowas? Oder kriegst Du quasi „unbezahlten“ Urlaub?

Überhaupt: was sagt der Arbeitgeber dazu? Meine Erfahrung bei sowas ist, dass die (fast immer) sehr positiv reagieren, wenn man sowas rechtzeitig mit denen anspricht, entsprechende Pläne vorlegt wie Deine Arbeit in dieser Zeit erledigt wird etc.

Moin,

Neidisch? Egal, es ging um „Kohle scheffeln“, die Höhe des Verdienstes in einer Nebentätigkeit ist dem eigenen AG fast prinzipiell unwichtig, den Sozialversicherungen nicht.

Ja und? Irrelevant, wenn es abgesprochen und vom Dienstherren abgesegnet wurde.

Kann sein, kann aber auch nicht sein. Letztlich ist die angefragte Sache eine Angelegenheit der beiden Vertragsparteien. Die beiden müssen das untereinander regeln, hier geht das nicht.

-Luno

Das schwirrt mir auch die ganze Zeit im Kopf rum. Ich habe gerade ein bisschen Bauchschmerzen, kann es aber nicht begründen. Die Krankenversicherungspflicht erlischt nach einem Monat unbezahlter Freistellung, danach selbst versichern. Aber er wäre ja im anderen Job (kommt natürlich auf die genauen Umstände an) krankenversichert? Trotzdem, ich rufe mal unseren @Guenter_Czauderna dazu, vielleicht weiß er Genaueres.

Soon

1 Like

Moin,

Danke, das kannte ich noch nicht.

-Luno

Warum nicht? Wer verbietet das und mit welcher Grundlage?

Wenn jemand im gleichen Beruf in einem anderen „Handelszweige“ (so § 60 HGB, und was anderes gibt es nicht, das eine Tätigkeit in Konkurrenz ausschlösse) tätig ist, gibt es kein Verbot. Auch ein allgemeines Verbot von Nebentätigkeiten im Anstellungsvertrag ist nichtig, und eine dort vorgesehene Genehmigungspflicht ebenfalls. Nur eine Anzeigepflicht besteht, und der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn sie nicht konkret seinen Interessen zuwiderläuft.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Nö.

Es gibt, wie bereits ausführlich erläutert, haufenweise Fälle, in denen das einseitig durch den Arbeitnehmer „geregelt“ werden kann.

Wie es ihm dann weiterhin bei seinem „Stamm-Arbeitgeber“ ergehen wird, wenn er die selbst organisierte Eskapade hinter sich hat, steht auf einem anderen Blatt. Aber danach war nicht gefragt.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Hallo,
alles richtig - wenn im Job A (Krankenversicherungspflichtig) ein unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat genommen wird, aber in diesem unbezahlten Urlaub ein „weiteres“ , krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, bei dem kein unbezahlter Urlaub genommen wird, dann spielt die Dauer des unbezahlten Urlaubs bei Arbeitgeber A für die Krankenversicherung keine Rolle. Ob die geschilderte Konstellation arbeitsrechtlich möglich ist, dazu kann ich nichts konkretes sagen, sondern nur meinen, und ich meine - das geht vor allen Dingen dann, wenn Arbeitgeber A damit einverstanden ist.
Gruss
Czauderna

2 Like