Änderung zu Streckenverboten in der Anlage 2 der StVO?

hallo!

Ich fand hier diese Version zu Zeichen 274
„7. Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmte Strecken.
(Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit)
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.“
http://www.vkwodw.de/Verkehr/stvo/41.htm

Bei dejure finde ich aber
"Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
(Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit)

  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren."
    https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_2.html

Wurde diese Stelle geändert?
Gibt es keine Streckenverbote mehr?
Für welchem Bereich gelten die Schilder nach der neusten Version?

Grüße

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Tach,

der §41 StVO wurde 2009 geändert.

Hier siehst du beide Varianten nebeneinander:
https://www.buzer.de/gesetz/5849/al20355-0.htm

Soweit ich es erkennen kann, kommt in der StVO das Wort „Streckenverbot“ nicht mehr vor.

Im Anhang findet sich nur dieser Hinweis zum Ende der Verbote:

Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.

Hier also wieder das Adjektiv „streckenbezogenen“. Vermutlich nur als Differenzierung zu den Zonen.

Und was heißt das jetzt?
Die zul. Höchstgeschwindigkeit gilt nicht, wie früher, auf der „Strecke“. Sie wird also nicht automatisch durch ein Streckenende, etwa an einer T-Kreuzung, an der man links oder rechts abbiegen muss, beendet.
Das Tempolimit IST einzuhalten. Von dort an, wo das Schild steht, bis dort, wo es aufgehoben wird (Ausnahmen: Zusammen mit Gefahrzeichen oder zusammen mit Gültigkeitslänge).

Natürlich meinte das der Gesetzgeber nicht so, er hat vermutlich nur geschlampt.
Ich werde diese Streckenverbote weiterhin missachten, nachdem ich die Strecke verlasse.