Anfechtung Darlehensvertrag

Hallo,

ss ist ja bekannt, dass ein Darlehnsvertrag unter Umständen anfechtbar ist und rückabgewickelt werden kann. Ich werfe hier nur das Stichwort „ewiges Widerrufsrecht“ aufgrund falscher Widerrufsbelehrung in den Raum.

Aber mal losgelöst von der Widerrufsbelehrung frage ich mich was noch ein Anfechtungsgrund sein kann. Ich meine auch das der Darlehnsnehmer konkret über die Vorfälligkeitsentschädigung belehrt worden sein muss und auch exakt wie diese - nachvollziehbar für den Schuldner - sich berechnet. Ist dies so? 

Wäre es auch ein greifender Anfechtungsgrund wenn eine Mitdarlehnsnehmerin nur unterschrieben hat, aber sonst überhaupt nicht an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat obwohl dies im Gesrächsprotokoll so vermerkt wurde? Das Protokoll ist insoweit ja fasch.

Wer kennt Präzedenzfälle, Rechtsprechung oder hilfreiche Links.

Danke Euch.

Hallo,

hier kann ich lediglich meine Laien-Meinung widergeben, weil dies (wieder mal) eine Frage für aufs Thema spezialisierte Juristen ist.

Für die zwei von Ihnen benannten möglichen Anfechtungsgründe sehe ich wenig Chancen. Darlehensverträge neueren Datums beinhalten automatisch die Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, gibt es eine allgemeine Regelung, die sich ableitet aus dem entgangenen Zins bei Beendigung des Darlehensvertrages vor dem Ende der Zinsbindung. 

Beim Beratungsprotokoll: Wie wollen Sie das denn gestalten? Eine Darlehensnehmerin unterschreibt im Beratungsprotokoll dafür, dass sie anwesend war und will den Vertrag deswegen anfechten? 

Wie schon geschrieben, ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung zum Thema wieder.

Herzliche Grüße,
Michael Schreiber

Hallo,

hier kann ich lediglich meine Laien-Meinung widergeben, weil
dies (wieder mal) eine Frage für aufs Thema spezialisierte
Juristen ist.

wenn Du das so siehst: warum überläßt Du die Antwort denn nicht einfach Leuten, die vom Thema Ahnung haben, anstatt als Laie (und das ist schon mutig formuliert) krause Beiträge abzuliefern?

Ich weiß, daß das Niveau hier rapide absinkt, aber daran muß man sich doch nicht bewußt beteiligen.

Gruß
C.

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Hallo,

Aber mal losgelöst von der Widerrufsbelehrung frage ich mich
was noch ein Anfechtungsgrund sein kann.

das BGB sieht folgende Anfechtungsgründe vor:
http://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung#Anfechtungsg…

Anfechtung kommt hier also eher mal nicht in Frage.

Aber mal losgelöst von der Widerrufsbelehrung frage ich mich
was noch ein Anfechtungsgrund sein kann. Ich meine auch das
der Darlehnsnehmer konkret über die
Vorfälligkeitsentschädigung belehrt worden sein muss und auch
exakt wie diese - nachvollziehbar für den Schuldner - sich
berechnet.

Daß der Kreditnehmer im Falle einer außerordentlichen Kündigung (die ohnehin nur in bestimmten Fällen möglich ist) einen entstandenen Zinsschaden ersetzen muß, steht im BGB (§ 490 Abs. 2 BGB). Insofern braucht im Vertrag auf den Umstand, daß eine VFE anfallen kann, auch nicht explizit hingewiesen werden. Eine Offenlegung der Berechnung wird allenfalls dann interessant, wenn es konkret um die Berechnung einer VFE nach Kündigung geht.

Wäre es auch ein greifender Anfechtungsgrund wenn eine
Mitdarlehnsnehmerin nur unterschrieben hat, aber sonst
überhaupt nicht an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat
obwohl dies im Gesrächsprotokoll so vermerkt wurde?
Das Protokoll ist insoweit ja fasch.

Was für ein Beratungsprotokoll? Das ist beim Verkauf eines Darlehens gar nicht erforderlich, was sich schon daraus ergibt, daß sich die entsprechende Vorschrift im Wertpapierhandels gesetz wiederfindet. Bei Verbraucherkrediten dem Kunden lediglich ein Merkblatt mit den Daten gem. Art. 247 § 3 EGBGB zur Verfügung zu stellen.

Kann es sein, daß sich da jemand aus einem mißliebigen Kredit herauswieseln will?

Gruß
C.

Ich meine auch das der Darlehnsnehmer konkret über die Vorfälligkeitsentschädigung belehrt worden sein muss und auch exakt wie diese - nachvollziehbar für den Schuldner - sich berechnet. Ist dies so?

Meinen kannst Du vieles. Nur ein Gericht kann feststellen, ob Deine Meinung rechtlichen Bestand hat. Ich „meine“ nein.
 

Wäre es auch ein greifender Anfechtungsgrund wenn eine Mitdarlehnsnehmerin nur unterschrieben hat, aber sonst überhaupt nicht an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat obwohl dies im Gesrächsprotokoll so vermerkt wurde?
Das Protokoll ist insoweit ja fasch.

Bei einem Darlehen muss überhaupt nichts beraten werden (siehe die ganzen Online- Kreditbanken).
Ob die Dame wegen Urkundenfälschung belangt werden kann (denn sie hat ja wissentlich falsche Dinge bestätigt), weiß ich nicht. Eventuell ist der Kreditvertrag nichtig, wenn die Dame zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht geschäftsfähig war. Das könnte amtlich festgestellt werden. Ein Grund dafür könnte sein, dass die Dame falsche Sachen unterschreibt.