Hallo,
ss ist ja bekannt, dass ein Darlehnsvertrag unter Umständen anfechtbar ist und rückabgewickelt werden kann. Ich werfe hier nur das Stichwort „ewiges Widerrufsrecht“ aufgrund falscher Widerrufsbelehrung in den Raum.
Aber mal losgelöst von der Widerrufsbelehrung frage ich mich was noch ein Anfechtungsgrund sein kann. Ich meine auch das der Darlehnsnehmer konkret über die Vorfälligkeitsentschädigung belehrt worden sein muss und auch exakt wie diese - nachvollziehbar für den Schuldner - sich berechnet. Ist dies so?
Wäre es auch ein greifender Anfechtungsgrund wenn eine Mitdarlehnsnehmerin nur unterschrieben hat, aber sonst überhaupt nicht an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat obwohl dies im Gesrächsprotokoll so vermerkt wurde? Das Protokoll ist insoweit ja fasch.
Wer kennt Präzedenzfälle, Rechtsprechung oder hilfreiche Links.
Danke Euch.