Anfechtung der Bezugsberechtigung

Hallo,

ich hoffe hier tummeln sich einige Wissende.

Nehmen wir an, Herr A ist verheiratet mit Frau B.
A schließt im Jahr 1993 eine kapitalbildende Lebensversicherung ab, im Todesfall ist B bezugsberechtigt. Im Jahr 1998 trennen sich die beiden im bösen, im Jahr 2000 wird die Ehe geschieden. A vergisst die Bezugsberechtigung zu ändern und stribt schließlich im Jahr 2012.

Gibt es in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen die Möglichkeit einer Anfechtung durch die Erben oder ist die Bezugsberechtigung in jedem Fall wasserdicht? Soweit es Rechtssprechung gibt wäre ich dankbar für einen Hinweis.

LL.

Hallo,

eine Anfechtung dürfte bei eindeutiger Nennung der Person ausgeschlossen sein. Es könnte ja auch sein, dass die Änderung bewusst unterblieben ist, weil dies im Scheidungsverfahren irgendwo berücksichtigt wurde.

Etwas anders sieht es aus, wenn da Interpretationsspielraum geben ist („die Ehefrau“).

Viel Glück

Barmer

Wenn die Person A, die Person B namentlich benannt hat nein.
Wenn im Vertrag stand: „…der in gültiger Ehe lebende Ehepartner“, dann sehe es anders aus.

Beste Grüße

Hallo,

Bezugsberechtigung in jedem Fall wasserdicht? Soweit es
Rechtssprechung gibt wäre ich dankbar für einen Hinweis.

hierzu gibt es ein relativ neues (drei bis vier Jahre her) BGH Urteil, nachdem die Standardbezugsberechtigung („Ehefrau“) sich auf die Ehefrau beim Vertragsabschluß bezieht.

Gruß

Nordlicht

Ist möglich !
aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2013 (AZ: IV ZR 38/12)

http://www.procontra-online.de/artikel/date/2013/08/…

Gruß Merger

aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2013 (AZ: IV ZR 38/12)

http://www.procontra-online.de/artikel/date/2013/08/…

Bei mir bleiben bei diesem Artikel einige Fragen offen, aber ich bin ja auch kein Jurist. Was ich absolut nicht verstehe ist, wieseo die Ehefrau beim Tod des VN, der gleichzeitig VP ist, den Vertrag erbt. Nach meinem Wissen endet der Versicherungsvertrag beim Tod weil der Versicherungsfall eingetreten ist. Dass die Versicherungsgesellschaft weil sie den Begünstigten nicht schnell findet an jemand anderes auszahlt, habe ich auch anders gelernt. Und das der BGH das alles auch noch richtig findet, kann ich endgültig nicht nachvollziehen.

Aber auf hohen See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

Hallo Nordlicht,

hier noch ein anderer Link dazu:

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/erbe-hat-widers…

Gruß Merger

das Bezugsrecht ist wasserdicht dazu gibt es auch schon Gerichtsurteile. Der Ex-Mann könnte ja auch absichtlich "vergessen " haben.

Hallo,
nach meiner Meinung gibt es für die Erben hier keine Änderungsmöglichkeit mehr.
Und wenn die Bezugsberechtigung „unwiderruflich“ vereinbart war, hätte nicht mal A zu Lebzeiten (z. B. im Jahr 2000) noch etwas ändern können!
Das mag in diesem Fall ungerecht erscheinen; es gibt aber gute Gründe für diese Vorgehensweise (z. B. den altrömischen Grundsatz „pacta sunt servanda“, Verträge müssen eingehalten werden).

Hallo, wenn im Vertrag steht (nicht namentlich benannt) der in gültig stehender Ehepartner.
Ansonsten gilt der Vertrag so, wie damals abgeschlossen.
Rechtssprechung? Vielleicht war es ja auch der Wille des Verstorbenen…? Warum zahlt dieser ansonsten über Jahre die Beiträge ein… Glück für die Ex- Frau.
Haben Sie nicht von dem neusten Gerichtsurteil gehört?
Lotto Gewinner muss nach 8 Jahren Trennungszeit noch 250.000€ davon abgeben? Genauso ärgerlich und unwirklich.

Mit freundlichen Gruß