Hallo nochmal
natürlich müssen verträge eingehalten werden. Ein Irrtum stellt auch eine Anfechtung des vertrages grundsätzlich gilt folgendes: bei eiiner erfolgreichen anfechtung wirs der vertrag ex tunc . also rückwirkend aufgehoben und beiderseits emof. leistungen sind zurückzugewähren… ausnahme arbeitsrech denn einen bereits geschuldetet arebitsleistung kann man nicht zurückgegegen werden also können slcoh verträge nur ex nunc als für die zukunft ausgehoben werden.
nun zu deinen fragen
spielt es also keine Rolle, ob der Irrtum
nachvollziehbar ist oder nicht, richtig?
naja ganz so ist es nicht es macht schon einen unterschied ob man sich über die fulgnummer oder die gräße des pools irrt… es gibt einen fall wo ein reisegast 7000km abseits vom reisziel angekommen ist … bei der buchung hatte sich der mitarbeiter vertippt starr ich nova scotia kanada landetet der in sindey australien…
Und es ist auch egal,
ob die Reiseunterlagen bereits verschickt sind und/oder der
Reiseveranstalter sein Recht auf Anfechtung gar nicht in den
AGBs erwähnt.
Aber steht das denn nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz
„Pacta sunt servanda“? Denn dann könnte ja jeder
Reiseveranstalter immer einfach von jedem Vertrag
zurücktreten, ohne den Nachweis zu erbringen, dass es wirklich
ein Eingabeirrtum war, oder hab ich da etwas falsch
verstanden?
naja die anfechtung steht auch dem kunden zu es ist kein einseitiges recht des veranstalters allerdings muss man ntürlich abwägen d,h, wenn jemand schon im urlaub ist wird kein veranstalter das anfechten denn er müsst schadenersatz leisten…
es kommt auch drauf an wem ein verschulden tritt, denn es gibt auch die „unmöglichkeit“ z.b. du buchst eine reise und das flughfenpersonal streikt… dann ist das objektive unmöglichkeit… d.h der veralstalter wird von der leistung frei … muss aber ersatz leisten gleiches gilt wenn das hotel abbrennt…
Auch hätte ich nochmal eine Frage zum Terminus
„ohne schuldhaftes Verzögern“. Wie viel Zeit würde man denn
üblicherweise einem Reiseveranstalter zugestehen, um seinen
Irrtum zu erkennen und den Kunden darüber zu informieren?
das schuldhafte verzögern ist eine legaldefinition also nicht näher erklärt…aber man kann sagen alles was in den sorgfaltsbereich des veranstalters fällt
aber in der regel muss eine anfechtung ja nach erkennen des irrtums stattfinden… ob die anfechtugnserklärung wirksam ist muss im zweifel der veranstalter nachweisen
Für einige Vertragsarten gibt es ja z.B. für den
Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Käme diese Frist als
Anhaltspunkt auch hier in Frage?
das hängt vom vertragsschluss ab
im internet gebucht: fernabsatzvertrag 14 tage widerunfsrecht beginnt mit erhalt der buchungsbestätigung
im reisebüro gebucht oder einen termin im reisebüro verinbart kein widerrufsrecht
Was aber wäre, wenn der
Reiseveranstalter sich z.B. erst nach 3 oder 4 Wochen beim
Kunden meldet?
Könnte der Kunde jedoch, um die
Reise antreten zu können, eine Buchung bei einem
Konkurrenzunternehmen durchführen und anschließend den
Reisepreis als Schadensersatz geltend machen?
das geht schon allerdings net so einfach was du meinst ist selbstvornahme und die geht nur nach fristsetzung und nachbesserung…
ein beispiel… der veranstelter hat den falschen rückflug gebucht… dann kannst du den richtigen flug buchen und zahlen und anschließend das geld vom veranstalter wiederholenür eine ganze reise wir die argumentation vor gericht unmöglich…
natürlcih kann man sich einigen…
es ist auch immer eine frage des verschuldens und der sorgfaltspflicht
es heisst ja ncit dass der veranstalter machen kann was er will er muss damit rechnen dass er sich nachgewiesernermaßen schadenersatzpflichtig macht
Liebe Grüße
Micha