Anfechtung wegen Irrtum immer möglich?

Hallo zusammen,

ich würde euch gerne mal eine etwas umfangreichere Frage zum Thema Reisevertragsrecht stellen: Kann ein Reiseveranstalter einen Vertarg wirklich immer wegen Irrtums anfechten (BGB § 119), selbst wenn der Irrtum, zumindest auf den ersten Blick, nicht nachvollziehbar ist (also kein falsch gesetztes Komma, kein Zahlendreher, nicht der Preis eines anderen Hotels, nicht der Preis einer anderen Reisesaison etc…)? Falls ja, wie lange nach der ausgestellten Reisebestätigung kann der Veranstalter dies noch tun bzw. wie ist der Ausdruck „unverzüglich“ (BGB § 121) zu interpretieren und welche rechtlichen Möglichkeiten hätte der Kunde, den bestätigten Preis doch durchzusetzen bzw. die Reise unter den ursprünglich vereinbarten Bedingungen anzutreten? Schließlich: macht es für die Bewertung der Sachlage und die Rechtsprechung einen Unterschied, ob der Kunde die Reiseunterlagen (Hotelvoucher, Flugticket etc…) bereits vorliegen hat und ob der Veranstalter die Möglichkeit einer Anfechtung in seinen AGBs erwähnt, oder nicht?

Ich bin auf eure Antworten gespannt!

Liebe Grüße

Im Reisevertragsrecht kenne ich mich leider nicht aus. Sorry.

Ole

Kein Problem! Die Fragestellung ist glaube ich auch recht komplex. Mal hören was die Anderen dazu meinen… :wink:

LG

Im Reisevertragsrecht kenne ich mich leider nicht aus. Sorry.

Ole

Sorry… das ist zu speziell in diesem Bereich, da kann ich nicht helfen.

Grundsätzlich kann niemand „einfach so“ aus einem Vertrag raus ohne irgendwelche Pflichten erfüllen zu müssen.

Hallo Micha

theoretisch ist eine Anfechtung wegen Irrtums nach dem BGB immer möglich…nur bei der arglistigen Täuschung gilt eine Friat von 10 Jahren…

unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Verzögern“ das kann auch nach längere Zeit sein. Denn die anfechtung erfolgt ja erst nach Kentniss des Irrtums.

generell gilt auch für nicht vertraglich vereinbarte Eigenschaften stest „mittler Art und Güte“…

die anfechtung kann nicht in den agb ausgeschlossen werden

was den preis angeht so ist dieser eine „invitatio ad offerendum“ also die Einladung zur Abgabe / Annahme eines Angebotes…also gibt es keinen rechtsanspruch auf den vereinbarten Preis…

natürlich kann man die vertraglich vereinbarte Leistung auch einfordern inwieweit dies dem reiseveranstalter aufgrund des irrtums o.ä, noch möglich ist muss im einzelfall geklärt werden.
meist einigt man sich…

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Lg Mario

Danke für deine schnelle Antwort! Werd jetzt mal lesen, was Mario dazu meint… Er scheint sich gut auszukennen!

LG

Hallo Mario,

erst einmal vielen Dank für deine Antwort! Wenn ich dich richtig verstehe, spielt es also keine Rolle, ob der Irrtum nachvollziehbar ist oder nicht, richtig? Und es ist auch egal, ob die Reiseunterlagen bereits verschickt sind und/oder der Reiseveranstalter sein Recht auf Anfechtung gar nicht in den AGBs erwähnt.
Aber steht das denn nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz „Pacta sunt servanda“? Denn dann könnte ja jeder Reiseveranstalter immer einfach von jedem Vertrag zurücktreten, ohne den Nachweis zu erbringen, dass es wirklich ein Eingabeirrtum war, oder hab ich da etwas falsch verstanden? Auch hätte ich nochmal eine Frage zum Terminus „ohne schuldhaftes Verzögern“. Wie viel Zeit würde man denn üblicherweise einem Reiseveranstalter zugestehen, um seinen Irrtum zu erkennen und den Kunden darüber zu informieren? Und welche Partei wäre im Falle eines Rechtsstreits dazu verpflichtet ein „schuldhaftes Verzögern“ zu belegen bzw. zu widerlegen? Für einige Vertragsarten gibt es ja z.B. für den Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Käme diese Frist als Anhaltspunkt auch hier in Frage? Was aber wäre, wenn der Reiseveranstalter sich z.B. erst nach 3 oder 4 Wochen beim Kunden meldet? Dass der Kunde durch die „invitatio ad offerendum“ keinen Anspruch auf den Reisepreis hat, habe ich auch schon einmal gehört. Könnte der Kunde jedoch, um die Reise antreten zu können, eine Buchung bei einem Konkurrenzunternehmen durchführen und anschließend den Reisepreis als Schadensersatz geltend machen? Oder wie könnte er versuchen die vertraglich vereinbarte Leistung (z.B. Hotelübernachtungen) einzufordern? Grundsätzlich müsste dies dem Veranstalter ja möglich sein, sofern z.B. das Hotel nicht bereits ausgebucht ist. Jedoch könnte es ja sein, dass der Rechtsstreit zum geplanten Reisetermin noch gar nicht abgeschlossen ist. Was dann? Ich weiß nicht warum, aber ich finde die Rechtlage in diesem Fall irgendwie ein wenig schwammig… Was meinst du?

Liebe Grüße

Micha

Hallo nochmal

natürlich müssen verträge eingehalten werden. Ein Irrtum stellt auch eine Anfechtung des vertrages grundsätzlich gilt folgendes: bei eiiner erfolgreichen anfechtung wirs der vertrag ex tunc . also rückwirkend aufgehoben und beiderseits emof. leistungen sind zurückzugewähren… ausnahme arbeitsrech denn einen bereits geschuldetet arebitsleistung kann man nicht zurückgegegen werden also können slcoh verträge nur ex nunc als für die zukunft ausgehoben werden.

nun zu deinen fragen

spielt es also keine Rolle, ob der Irrtum

nachvollziehbar ist oder nicht, richtig?

naja ganz so ist es nicht es macht schon einen unterschied ob man sich über die fulgnummer oder die gräße des pools irrt… es gibt einen fall wo ein reisegast 7000km abseits vom reisziel angekommen ist … bei der buchung hatte sich der mitarbeiter vertippt starr ich nova scotia kanada landetet der in sindey australien…

Und es ist auch egal,

ob die Reiseunterlagen bereits verschickt sind und/oder der
Reiseveranstalter sein Recht auf Anfechtung gar nicht in den
AGBs erwähnt.

Aber steht das denn nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz
„Pacta sunt servanda“? Denn dann könnte ja jeder
Reiseveranstalter immer einfach von jedem Vertrag
zurücktreten, ohne den Nachweis zu erbringen, dass es wirklich
ein Eingabeirrtum war, oder hab ich da etwas falsch
verstanden?

naja die anfechtung steht auch dem kunden zu es ist kein einseitiges recht des veranstalters allerdings muss man ntürlich abwägen d,h, wenn jemand schon im urlaub ist wird kein veranstalter das anfechten denn er müsst schadenersatz leisten…

es kommt auch drauf an wem ein verschulden tritt, denn es gibt auch die „unmöglichkeit“ z.b. du buchst eine reise und das flughfenpersonal streikt… dann ist das objektive unmöglichkeit… d.h der veralstalter wird von der leistung frei … muss aber ersatz leisten gleiches gilt wenn das hotel abbrennt…

Auch hätte ich nochmal eine Frage zum Terminus

„ohne schuldhaftes Verzögern“. Wie viel Zeit würde man denn
üblicherweise einem Reiseveranstalter zugestehen, um seinen
Irrtum zu erkennen und den Kunden darüber zu informieren?

das schuldhafte verzögern ist eine legaldefinition also nicht näher erklärt…aber man kann sagen alles was in den sorgfaltsbereich des veranstalters fällt
aber in der regel muss eine anfechtung ja nach erkennen des irrtums stattfinden… ob die anfechtugnserklärung wirksam ist muss im zweifel der veranstalter nachweisen

Für einige Vertragsarten gibt es ja z.B. für den

Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Käme diese Frist als
Anhaltspunkt auch hier in Frage?

das hängt vom vertragsschluss ab

im internet gebucht: fernabsatzvertrag 14 tage widerunfsrecht beginnt mit erhalt der buchungsbestätigung

im reisebüro gebucht oder einen termin im reisebüro verinbart kein widerrufsrecht

Was aber wäre, wenn der

Reiseveranstalter sich z.B. erst nach 3 oder 4 Wochen beim
Kunden meldet?

Könnte der Kunde jedoch, um die

Reise antreten zu können, eine Buchung bei einem
Konkurrenzunternehmen durchführen und anschließend den
Reisepreis als Schadensersatz geltend machen?

das geht schon allerdings net so einfach was du meinst ist selbstvornahme und die geht nur nach fristsetzung und nachbesserung…

ein beispiel… der veranstelter hat den falschen rückflug gebucht… dann kannst du den richtigen flug buchen und zahlen und anschließend das geld vom veranstalter wiederholenür eine ganze reise wir die argumentation vor gericht unmöglich…

natürlcih kann man sich einigen…

es ist auch immer eine frage des verschuldens und der sorgfaltspflicht

es heisst ja ncit dass der veranstalter machen kann was er will er muss damit rechnen dass er sich nachgewiesernermaßen schadenersatzpflichtig macht

Liebe Grüße

Micha

Tut mir wirklich leid, aber eine angemessene Antwort auf dieses Fragenkonvolut würde
a. Detailkenntnis der von Ihnen in Bezug genommenenen Verträge, Prospekte, Kataloge, AGB voraussetzen und
b. nach Studium all dessen ein sorgsam erstelltes Rechtsgutachten erfordern - leider fehlen mir aber hierfür die Kapazitäten.
Ich empfehle die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung.
Viel Erfolg!
Gruß
Eifelwanderer

Guten Abend,

Kann ein Reiseveranstalter
einen Vertarg wirklich immer wegen Irrtums anfechten (BGB §
119), selbst wenn der Irrtum, zumindest auf den ersten Blick,
nicht nachvollziehbar ist (also kein falsch gesetztes Komma,
kein Zahlendreher, nicht der Preis eines anderen Hotels, nicht
der Preis einer anderen Reisesaison etc…)?

Die Frage verstehe ich nicht…
Als Anfechtungsgründe im Rahmen des Reiserechts kommen die Tatbestände der §§ 119, 120, 123 BGB in Betracht.
In dem von Ihnen genannten § 119 unterscheidet man vier Tatbestände. In § 119 Abs. 1 BGB den sog. Inhaltsirrtum („Der Erklärende weiß nicht was er sagt“) und den Erklärungsirrtum („Der Erklärende sagt das Falsche“). Und in § 119 Abs. 2 BGB die Irrtümer über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person bzw. Sache.
Wenn der Vertragspartner des Reisenden seine Vertragserklärung abgibt und dabei in der von § 119 umfassten Art irrt, so kann er grds. auch stets die Anfechtung erklären (§ 143). Was Sie damit meinen, dass der Irrtum „nicht nachvollziehbar“ ist, verstehe ich leider nicht. Vielleicht meinen Sie die Fallgruppe sog. Motiv- oder Kalkulationsirrtümer:
Ein Kalkulationsirrtum liegt z.B. dann vor, wenn der Erklärende falsche Berechnungen (zB grundsätzliche Annahme zu niedriger Preise) zugrundegelegt hat. Ein solcher Irrtum berechtigt nur dann zur Anfechtung, wenn der Erklärende seine Berechnungsgrundlagen offengelegt hatte. In diesem Falle wäre der Vertragspartner nämlich nicht schutzwürdig.
Den Oberbegriff bildet die Gruppe der Motivirrtümer, also den Irrtum über bestimmte Umstände. Diese berechtigen nur in seltenen Fällen zur Anfechtung (vgl. §§ 119 Abs. 2, 2078 Abs. 2 BGB).

Falls ja, wie
lange nach der ausgestellten Reisebestätigung kann der
Veranstalter dies noch tun bzw. wie ist der Ausdruck
„unverzüglich“ (BGB § 121) zu interpretieren

Unverzüglich bedeutet: „Ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. die Legaldefinition im § 121 BGB). Wie das zu verstehen ist, gibt der von Ihnen gesehene § 121 BGB eigentlich unmissverständlich zu verstehen.
Sobald der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von seinem Irrtum erlangt, muss er sein Anfechtungsrecht binnen weniger Tage (soweit dies tunlich ist) ausüben, um sein Recht zu wahren. Spätestens nach 10 Jahren (§ 121 Abs.2) erlischt sein Anfechtungsrecht, unabhängig davon, ob der Berechtigte nun Kenntnis erlangte oder nicht.
Im Falle eines Reisevertrages sollte er die Erklärung, wenn möglich, vor Reiseantritt abgeben. Gibt er sie danach ab, entfällt seine Willenserklärung (Vertragsschluss) trotzdem, womit der Reisende „rechtlich“ die Reise ohne Abschluss eines gültigen Vertrages unternommen hat. Hier greift dann das sog. Bereicherungsrecht (vgl. §§ 812, 818 BGB).

und welche
rechtlichen Möglichkeiten hätte der Kunde, den bestätigten
Preis doch durchzusetzen bzw. die Reise unter den ursprünglich
vereinbarten Bedingungen anzutreten?

Der Kunde müsste die Anfechtungserklärung (gerichtlich) angreifen. Er kann einen neuen Vertrag schließen. Ggf. steht ihm ferner ein Vertrauensschadenersatzanpruch zu, vgl. § 122 BGB.

Schließlich: macht es für
die Bewertung der Sachlage und die Rechtsprechung einen
Unterschied, ob der Kunde die Reiseunterlagen (Hotelvoucher,
Flugticket etc…) bereits vorliegen hat und ob der
Veranstalter die Möglichkeit einer Anfechtung in seinen AGBs
erwähnt, oder nicht?

Eine Anfechtung ist immer möglich, sofern sie nicht vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde. Der Veranstalter muss den Reisenden darüber nicht aufklären.
Ob der Reisende schon die Unterlagen erhalten hat, spielt mE keine Rolle. Dieser Fakt lässt das Anfechtungsrecht (soweit es vorliegt) nicht entfallen. Wenn der Anfechtende die Unterlagen dann zurückhaben will, so könnte der Reisende natürlich die Versandkosten verlangen (vgl. § 122 BGB). Gleiches gilt für möglicherweise getätigte Aufwendungen des Reisenden in Erwartung der Reise (zB Stornierungskosten für vorab gebuchte Reisen/Touren am Urlaubsort etc., vgl. § 122 BGB)

Mit freundlichen Grüßen
Luxuria86

Hallo,

puh, das ist schon wirklich eine kniffelige Angelegenheit, wie ich finde.
Nun, ein Irrtum muss - wie bei allen Kaufvertragsstörungen halt immer - nachweisbar belegt und bewiesen werden. Wenn in deiner Reisebestätigung Preise und sonstige Leistungen aufgeführt werden, die sich mit den Katalogangaben decken, sehe ich den Irrtum als ziemlich schwierig zu belegen. Unter unverzüglicher Meldung versteht man im Handelsgeschäft eine Zeitspanne von bis zu einer Woche - wie es mir selbst genannt wurde. Generell muss ein Passus „Anfechtung“ nicht in AGB niedergeschrieben werden, da hier allgemeines Recht nach dem BGB gilt.
Ob jedoch trotz Zusendung von Reiseunterlagen auch der unbedingte Anspruch auf Erfüllung des Vertrages besteht, kann ich leider nicht mit Sicherheit bejan.

Hoffe, dass diese (Teil-)Frage von jemanden beantwortet werden kann, der sich etwas besser darin auskennt.

Alles Gute,
TT

Es scheint sich hier um einen speziellen Einzelfall zu handeln. Zur konkreten Beurteilung sind mehr Fakten notwendig. Auch unsere MA im Reisebüro haben so manchen Irrtum in Reisekatalogen aufgedeckt. Es passiert immer wieder, dass in Beschreibungen Fehler auftreten, sei es der Reisepreis, ein Rabatt oder schlicht die Hotelbeschreibung. Je nach Ausmaß des „Irrtums“ und Verhältnismäßigkeit reagieren die VA unterschiedlich. Leider kann ich keine weiteren Aussagen zu Ihrem Problem treffen; man muss sich den Fall genau ansehen, Fristen und Fakten darlegen worum es genau geht. Vermutlich ist aber (so ist unsere Erfahrung) eine gütliche Einigung mit dem VA meist die beste Lösung.

Für „unverzüglich“ gilt: ohne schuldhaftes Zögern. Dies muss natürlich im Einzelfall immer wieder geprüft werden.
Zu der Anfechtung wegen Irrtums, wäre es interessant, was konkret in den AGB steht. Nur so kann letztlich beurteilt werden, auf was sich der Erklärungsirrtum stützt und ob er gerechtfertigt ist.

Gruß

Hallo Mitstreiter,
ich bedauere, leider kann ich dir nicht weiterhelfen.
Gruß, Charly-Heinz

Hallo MIcha 84
in Deiner Sache kann ich Dir leider nicht weiteröhelfen. Wende Dich doch an die Verbraucherschutzorganisation Deines Bundeslandes.
www.verbraucherschutz.de
Viel Erfolg
AS

Hallo,

zum Thema Irrtum kann ich nicht viel sagen, das ist sehr komplex. Wenn allerdings schon Bestätigungen und Unterlagen ausgestellt wurden, dann scheint es mir zu spät für eine Anfechtung, denn der Verkäufer hatte ausreichend Zeit sein Angebot zu überprüfen. Dann noch die Unterlagen rauszuschicken ist zumindest eine Fahrlässigkeit des Verkäufers, die Sie meines Erachtens nicht auszubaden haben.

Gruß,

twilight666

Hallo, ein Vertrag kann rückwirkend wegen Irrtum vernichtet werden.
Die Grundlage von Irrtum ist vielfältig z.B.:
-Erklärungsirrtum
-Inhaltsirrtum
-Identitätsirrtum
-Kalkulationsirrtum

Was Ihnen m.E. offensteht, ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, welche Schadenersatzansprüche begründet. Ich fürchte jedoch, dass Sie ohne einen versierten Anwalt für Vertragsrecht kaum eine Möglichkeit der Durchsetzung gegenüber dem Reiseveranstalter haben.

Hallo,

das ist eine sehr umfangreiche Frage, die wahrscheinlich nur ein Anwalt, der in der Materie steckt genau beantworten kann. Generell kann man sagen, das jeder Veranstalter das Recht auf Anfechtung hat, das ist etwas das jeder der einen Vertrag abschließt machen kann, wenn er sich geirrt hat. Dass muss auch nicht in den AGB stecken, auch muss es für den Kunden nicht ersichtlich sein, das es ein Fehler ist, es kann zB im Buchungsystem ein falscher Preis eingespielt sein. Der Veranstalter muss sofort anfechten, wenn der Fehler bemerkt wird. Passiert das natürlich Tage oder Wochen später wenn der Kd schon gezahlt und alle Unterlagen hat, dann muss sich der Veranstalter den Vorwurf gefallen lassen, das er es vielleicht früher hätte merken müssen. Im Zivilrecht ist aber derjenige, der klagt in der Beweispflicht. Der Kunde muss also nachweisen, das der Veranstalter den Fehler früher hätte bemerken müssen. So gesehen sitzt der Veranstalter meist am längeren Hebel

Hallo, wenn er einne Fehler ( Zahlendreher) gemacht hat, darf er auch anfechten, egal ob die Reiseunterlegen schon ausgestellt wurden sind oder nicht.
Liebe Grüße von Nonne213

Hallo,
Eine allgemeingueltige Aussage gibt es hierbei nicht. Reiserecht ist, wie jedes andere Recht, oft auch eine Interpretationssache. Es gibt sicherlich Ausnahmen zu jeder Regel und hängt oft von dem jeweiligen Fall ab. Fakt ist aber, das ein Veranstalter seine AGBs nicht leichtfertig aufführt sondern sich von einer Rechtsabteilung beraten lässt. Deshalb sind diese meist sehr verantstalterfreundlich und sollten immer, auch wenn es lästig ist, vor Unterschrift beachtet werden. Es wurde schon oft gegen den Veranstalter entschieden, wenn man eine grobe Fahrlässigkeit beweisen kann. Wie bei allen Vertragsklauseln gilt auch hier, nicht Alles was man als Veranstalter ausschliessen möchte, ist auch gesetzlich erlaubt.
Mein Tip: offene Fragen oder Bedenken vor Vertragsabschluss klären, dafür sind Reiseberater schliesslich da. :smile: