Angabe von geringfügiger ausländischer Dividende in der steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung?

Wenn man im Ausland (ausländisches Depot)eine Dividende weit unter dem Freisparerbetrag erzielt hat, muss man sie in einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung(gebraucht für eine ausländische Behörde) eingeben? Und dementsprechend auch in der Steuererklärung?

Kapitaleinkünfte, die nicht dem Kapitalertragsteuereinbehalt unterliegen, sind steuererklärungspflichtig (insofern Steuererklärungspflicht besteht). Mangels Abgeltung hat sich das nicht automatisch erledigt. Also gehören diese Einkünfte zwingend in die Steuererklärung.

In die Ansässigkeitsbescheinigung gehören nur die im Ausland zu entlastenden Einkünfte, etwa weil der Staat, dem die Ansässigkeitsbecheinigung vorgelegt wird, auf Grund des Welteinkommensprinzips diese Einkünfte besteuern will, obwohl Deutschland das nach Doppelbesteuerungsabkommen vorrangige Besteuerungsrecht hat. Es richtet sich also nach dem Besteuerungsbegehren des anderen Staates, dem nachgewiesen wird, dass die betreffenden Einkünfte bereits in Deutschland versteuert werden. Auf die Besteuerung und die Steuererklärung in Deutschland wirkt sich die Bescheinigung nicht aus.

Danke für die ausführliche Antwort, die Bescheinigung für das Ausland würde nur gebraucht, um dem ausländischen Finanzamt die hiesige Ansässigkeit zu beweisen.

Und wenn keine (Einkommens-)Steuerklärungspflicht(z.B. wegen zu geringem Einkommens) besteht?

Es geht dabei im Regelfall darum, dass die Freistellung von Einkünften nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nur gewährt wird, soweit das nicht dazu führt, dass Einkünfte überhaupt nicht besteuert werden. Wenn der andere Staat sein Besteuerungsrecht nicht ausübt, fällt es zurück. Genau deswegen werden diese Bescheinigungen gebraucht.

Übrigens sind ausländischen Einkünfte bei der Beurteilung, ob in Deutschland Steuererklärungspflicht besteht, meistens zu berücksichtigen, nicht nur das inländische Einkommen.

Die Dividende unterliegt dem anderen Land der Quellenbesteuerung, wird also netto ausgezahlt.
Und auch mit der bereinigten Dividende inkl. des hiesigen Einkommens wäre man weit unterhalb der Steuererklärungspflicht-Abgabe…es geht natürlich nicht darum, Einkommen zu verschleiern sondern in darum, viel Papierkram zu vermeiden, wenn das möglich ist

Das ist egal, ein ausländischer Quellensteuereinbehalt entfaltet keine Abgeltungswirkung in Deutschland, das ist also nicht mit dem deutschen Kapitalertragsteuereinbehalt gleichzusetzen.

Die Höhe des Einkommens ist möglicherweise völlig irrelevant für die Frage, ob Steuererklärungspflicht besteht oder nicht. Nichtselbständige Einkünfte unter dem Grundfreibetrag plus (Progressions-) Einkünfte über 410 € aus dem Ausland würden schon reichen. Immerhin gibt es ja steuerrelevante Auslandssachverhalte, sonst bräuchtest du keine Ansässigkeitsbescheinigung. Es kann auch Steuererklärungspflicht bestehen, obwohl das Einkommen so niedrig ist, dass keine Steuern zu entrichten sind.