Angeblicher Entwässerungsmissstand auf Privatweg

Guten Tag,

das Haus meiner Eltern ist das vorletzte Haus an einer ca. 250 Meter langen, abschüssigen Privatstraße. Auf ihrem Teil der Privatstraße, ca. 1,5 Meter oberhalb der Grundstücksgrenze zum unteren Nachbarn, befindet sich eine Entwässerungsrinne, welche einige Jahre lang versandet gewesen ist. Dies war jedoch nie ein Problem, da das Pflaster der Straße die Versickerung des Regenwassers zulässt.

Am 06.11.12 bekamen mein Eltern ein Schreiben von der Stadtverwaltung, Ressort Bauen und Wohnen, Abteilung Baurecht und Denkmalpflege, in welchen sie aufgefordert wurden, diesen „Entwässerungsmissstand“ (also die Versandung der Entwässerungsrinne) zu beheben und gaben ihnen Zeit bis zum 27.11.2012, bevor zu „ordnungsbehördlichen Maßnahmen“ gegriffen wird. Also hat sich mein Vater, noch vor Wintereinbruch, an die Arbeit gemacht und die Entwässerungsrinne auf einer Breite von ca. 80% der Straße komplett saniert.

Ich habe mal ein Foto von der Entwässerungsrinne gemacht, damit man sich die Situation besser vorstellen kann:
http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=8d211c-136…

Am 27.03.2013 erhielten meine Eltern dann ein Schreiben von selbiger Stelle, in dem es auszugsweise heißt:

"Nach meinen örtlichen Feststellungen vom 25.03.2013 ist zwischenzeitlich der größte Teil der schadhaften Entwässerungsrinne saniert worden.

Es wurde jedoch im Bereich zum Höhenvorsprung zwischen der Grundstücken die Rinne auf einer Länge von ca. 1,30 m nicht erneuert. Dadurch kann das Niederschlagswasser, das vom höher gelegenen Grundstück fließt, nicht vollständig durch die Rinne abgeführt werden.

Ich weise daher erneut darauf hin, dass die Entwässerung Ihres Grundstückes auf eigenem Grundstück erfolgen muss und baulichen Anlagen, sowie andere Anlagen und Einrichtungen, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.

Duch den, in dem o. a. Bereich, noch bestehenden Entwässerungsmissstand ist eine solche Gefährdung weiterhin gegeben."

Wieder wird mit „ordnungsbehördlichen Maßnahmen“ gedroht. Nun fühlen sich meine Eltern ein wenig schikaniert, insbesondere da auf dem höher gelegen Teil der Privatstraße gerade mal drei kleine quadratische Gullis, aber keine weitere Entwässerungsrinne vohanden ist. Es scheint so, als wären meine Eltern die einzigen, die für eine Entwässerung der Privatstraße in die Pflicht genommen werden.

Meine Fragen sind nun die folgenden: Sind die Behauptungen in dem Schreiben vom 27.03. überhaupt haltbar? Falls nicht, was kann man am besten entgegnen? Kann man verlangen, dass ein professionieller Gutachter hinzugezogen wird? Wer müsste dann die Kosten tragen?

Vielen Dank im voraus für eure Mühen.

Entwässerung auf Privatweg
Lieber MisterMagister,
zu der Qualität der Entwässerung kann ich nichts sagen. Aber wenn es sich um eine Privatstraße mit mehreren Eigentümern handelt, so kann es sein, dass die Stadt den Brief zwar an Ihren Vater geschickt hat, jedoch die ganze Eigentümergemeinschaft davon betroffen ist.
Dann müsste Ihr Vater das an die Gemeinschaft weitergeben.
Wenn er selbst nur der Eigentümer ist, dann würde ich einfach mal den Kontakt mit der Stadt suchen, damit geklärt wird, was die denn eigentlich wollen. Danach wäre dann die Frage an einen Tiefbauer zu stellen, wenn er das nicht selber lösen kann.
Aber zum fachlichen und zur Angemessenheit kann ich nichts sagen.
Viel Erfolg Geoli!

Angeblicher Entwässerungsmissstand auf Privatweg
Hallo MisterMagister,
zunächst mal vorweg nehmend: Die Verwaltung hat grundsätzlich recht. Jeder ist verpflichtet das Niederschlagswasser, dass auf sein Grundstück auftrifft schadlos zu entsorgen (das kann auch Versickerung bedeuten).
Grundlage hierfür sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und die entsprechenden Landeswassergesetze. Leider schreiben sie nicht um welches Bundesland es sich handelt.
Insgesamt stellt das aber kein richtiges Problem dar. Leider haben Sie das Foto so „schief“ ins Internet gestellt, dass die tatsächlichen Gefälleverhältnisse nicht erkennbar sind.
Der Gutachter der benötigt wird heißt „Wasserwaage“. Im Zweifelsfall würde ich diesen „Gutachter“ nehmen und damit prüfen. Ansonsten auch gerne den Herrn von der Behörde zu einem Ortstermin bestellen (am besten Abends, da freut der sich :smile:) und die Sache vor Ort besprechen. Er soll dann seine Wünsche vor Ort äußern.
Sollte die Zeit bis zur Behebung das Problem sein, so schreibt man ein freundliches Schreiben mit der Bitte um Fristverlängerung bis Datum XXXXX.
Auch wenn andere Grundstücke die gleichen Missstände aufweisen, führt dies nicht automatisch zu einer Akzeptanz bei Ihnen. Wenn ihr TÜV am Auto abgelaufen ist und der TÜV des Nachbarn auch, macht das die Sache nicht legaler. Es ist auch davon auszugehen, dass wenn Missstände bei Anderen bestehen, diese ähnliche Schreiben erhalten haben.

Viel Erfolg wünscht

Ingenieurbüro L.O.P., Worms
http://www.lop-ingenieure.de

Guten Abend,

ohne vollumfänglich auf den gesamten Sachverhalt einzugehen, möchte ich die Aussage der Behörde grundsätzlich unterstreichen, dass die Entwässerung des Grundstücks auf dem eigenen Grund erfolgen muss.

Von daher würde ich die Rinne komplett sanieren und gut.

hallo ja ich denke mal das dieses Problem schnell gelöst werden kann. Renovieren sie noch den fehlenden 1,30 mit neuem Setzkasten und alles ist ok.
Alles andere Kostet viel Zeit Geld und ein Risiko der Verwaltung kann immer was Einfallen was richtig Geld kostet-Mfg HPW

Hallo,
Aufgrund Deiner Beschreibung habe ich auch den Eindruck, dass hier Beamtenwillkür eine Rolle spielen könnte.

Zunächst würde ich als Antwort an die Behörde schreiben,

dass
1.
Zitat: " die öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen", zu keiner Zeit gefährdet waren.
2.
Der Hinweis auf die aktuellen vorgeschalteten Dränagemassnahmen der anderen Anlieger, im Verhältnis zur gesamten Entwässerungsfläche ( 3 kleine Gullis) und Frage nach der Gleichbeandlung.
3.
Würde ich die amtlichen Vorgaben verlangen, welche definieren, wie die Dimensionierung und Art einer anteiligen Entwässerungsanlage in diesem Bereich auszuführen ist und wer genau, in welchem Bereich, in welchem Ausmass zuständig ist.
Bekomme ich keine plausiblen Antworten, würde ich mich an die vorgeschaltete Behördenaufsicht und die örtlichen Medien wenden.
Gruss und viel Erfolg

Eberhard Noller

Hallo MisterMagister,

hier nur eine Überlegung: Lohnt es sich wegen 1,30 m Restleistung zu streiten. Macht es komplett und Ruhe ist. Die Stadt hat Recht, wenn sie fordert, dass Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück schadlos zu beseitigen ist(z.B. Versickerung). Keineswegs darf es auf die Straße laufen und die Straßenentwässerung dafür nutzen.
Mehr will ich dazu nicht erläutern.

Freundliche Grüße
Harald

Hallo,
warum wurden die ca. 1,30 m nicht ausgeführt? Liegt es an den Kosten oder ist der Nachbar mit zuständig. Eine gütige Einigung wäre sinnvoller(Kostenteilung). Wer den Gutachter bestellt bezahlt. Was sagt die Stadt/Gemeindesatzung aus? Anliegerpflichten o.ä. ist zu prüfen.
Freundliche Grüße
Zeusis
)

Guten Tag,
mal abgesehen davon, dass das Bundesland fehlt…

…wir die Behörde hier i.G.u.G. Recht haben, wobei sicherlich drei recht unterschiedliche "Rechte greifen: Baurecht einschl. der Normen mit Gesetzeskraft (in diesem Fall Grundstücksentwässerung (NICHT Gebäudeentwässerung), Nachbarrecht, Ordnungsrecht (Verkehrssicherung ganz allgemein).
Wenn das eine Privatstrasse ist, gibt es einen Eigentümer, der grundsätzlich alles AUF der (öffentlich zugänglichen(?)Privatstrasse zu regeln hat.
Ihre Zuständigkeit sehe ich dann, wenn die Rinne wie auf dem Bild (etwa) die Grundstücksgrenze darstellt und die Fläche mit dem abgestellten Anhänger IHR Grundstück ist. Wenn das so ist, dann müssen Sie dafür Sorge tragen, dass KEIN Niederschlagswasser von Ihrem Grundstück auf andere Grundstücke übertritt. (z.B. ist das ein wiederkehrendes Problem bei Garagenzufahrten, die zum Haus hin ansteigen, zusätzlich sind die i.d.R. nach einem Jahr zu mit Streusand etc. und dann läuft Wasser auf den Gehweg/Strasse.
Wenn ich die Situation auf dem Bild richtig beurteile, würde ich behaupten, dass obendrein die Rinne (100mm breit?) in dieser fast gefällelosen Verlegung nicht in der Lage ist, die oberhalb liegende Fläche zu entwässern, da wird das Wasser bei Starkregen drüber wegschiessen. Ein häufiger Fehler, weil ja im privaten Bereich wahrscheinlich kaum berechnet wird und irgend ein Tiefbauer mal eine Rinne einbaute „weil die da sein muss“. Ob die Bauklasse stimmt für den anzunehmenden Fahrzeugverkehr?
Weshalb mit der Sanierung so kurz vor dem Ziel aufgehört wurde, kann ich nicht nachvollziehen, die Beanstandung der Behörde wird rechtens sein.
Weshalb das alles so ist, kann man leicht nachvollziehen, das reicht von Verkehrsicherungspflicht (Vereisung von übergetretenem Wasser, wo eigentlich keines sein sollte), über Wassermengen, die in dafür nicht berechnete Kanäle/Kanalstücke eingeleitet werden, Regenwasser, dass bei einem Trennsystem z.B. in einen Schmutzwasserkanal übertritt und diesen belastet (noch schlimmer, wenn es andersherum ist), Wassermengen, die ggf. auf einer Fläche versickern müssen, die schon mit einer definierten Versickerung belastet sind (z.B. die ggf. gesetzlich vorgeschriebene oder nachgewiesene Regenwasserversickerung auf dem/den Nachbargrundstücken und Überlastung des rechnerischen Nachweises der Versickerungsfähigkeit des Pflasters (was i.d.R. meist sowieso nicht funktioniert): Jedes Pflaster hat einen anzunehmenden Versickerungsbeiwert, der die abzuführende Wassermenge rechnerisch beeinflusst. Dieser Rest muss (ordnungsgemäss) abgeführt werden und das kann über eine verstopfte Rinne keinesfalls funktionieren.
Alle diese Aussagen sind wahrscheinlich ja in der Begründung der Verwaltungsakte aufgeführt und Sie haben natürlich einen Anspruch darauf, dass man Ihnen die erläutert und „vorliest“. Da Sie offensichtlich nicht widersprochen haben, wird im nächsten Schritt das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anstehen und das KÖNNEN Sie nicht wollen. Glauben Sie NICHT, dass die Behörde zwei Mal einen solchen Akt auf die Wege bringt, OHNE Recht zu haben. Die haben nichts (Geld) davon.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Entwässerungsmißstand
Hallo,
eine verzwickte Angelegenheit, die ich leider nicht beantworten kann. Hier kann nur ein Fachanwalt helfen, da die Gegebenheiten vor Ort sowie die zuständigen Ortssatzungen (Entwässerung) herangezogen werden müssen. Auch ist sicherlich von Bedeutung, welche Haftungen und Unterhaltungsmaßnahmen vereinbart worden sind, als die Privatstraße erschlossen wurde. Ganz bestimmt sind auch alla anderen Anlieger zum Unterhalt verpflichtet. Also, sofort zum Anwalt, aber evtl. habe ich ja ein wenig geholfen.
Gruß Günni27

Bevor ich etwas dazu äußere wäre eine genauere Darstellung der Lagesituation notwendig. Aus deiner Beschreibung erschließt sich mir nicht Lage Privatstraße und anschließende Grundstücke und wo die Grundstücksgrenzen verlaufen…

Hallo,
für mich stellt sich die Frage, ob der besagte Nachbar unterhalb des Weges nun die Kommune ist oder Privatpersonen, wie deine Eltern. Wenn es nämlich um Privatpersonen handelt, wäre das eigentlich nicht Sache der Kommune, sondern Nachbarrecht und daher privatrechtlich zu regeln, wenn Oberflächenwasser vom einen Grundstück auf das andere fließt.
Wenn der Nachbar nun die Kommune ist und eine Straße angrenzt ist es so, dass kein Oberflächenwasser vom Grundstück auf die Straße fließen darf. Hierfür gibt es Gesetzte, die Landesbauordnung und evtl. die Ortssatzung.
Ist es denn so, dass die Privatstraße nur deinen Eltern gehört? Oder gibt es weitere Eigentümer? Dann ist es nicht gerechtfertigt, dass nur deine Eltern aufgefordert wurden die Rinne wieder herzurichten. Bei mehreren Eigentümer sollten sich natürlich auch die anderen Eigentümer an den Kosten und Aufwendungen beteiligen.
Die Androhung von Ordnungsmaßnahmen gehört bei vielen behördlichen Schreiben dazu. Ich rate dazu mit dem Sachbarbeiter zu reden und, falls notwendig, einen Aufschub zu erwirken.
Gruß,
Hartmut

Hallo

Grundsätzlich ist die Forderung der Behörde/Gemeinde, dass jedes Grundstück auf sich selbst entwässert werden muss richtig. dies gilt von Privat zu Privat als auch von Privat zu Öffentlichlen Grundstücken.
Grundsätzlich gibt es dafür verschiedene Möglichkeiten
wie z.B. Rinne oder einzelne Einläufe.
Ob nun die letzten 1,30 m auch noch mit einer Beton-Rinne entwässert werden muss oder ob die 1,30 m
lange gepflastere Rinne nicht den gleichen Zweck erfüllt erscheint vom Bild her tatsächlich fraglich.

Mein Vorschlag wäre nun der, dass man einen gemeinsamen
Termin mit der Behörde/Gemeinde vereinbart und in einem Versuch mit einem Gartschlauch ausprobiert, ob
die Sache so wie sie ist funktioniert.

Es grüsst freundlich

Toggi2008

Hallo MisterMagister

ich kann Deine Frage leider nicht beantworten, weil sie mit Baurecht im eigentlichen Sinn wenig zu tun hat.

Aber eins fällt mir dennoch auf!

Wenn das eine „Privatstraße“ ist, kann sie ja nicht öffentlich gewidmet sein, sonst wäre es eine städtische Straße!

Aber wenn sie Privat ist, wieso müssen dann nicht alle Anlieger haften, sprich in der Eigentümergemeinschaft die Strasse sanieren?

Und wenn die Strasse nicht städtisch ist, warum wird die Stadt dann wegen der Sanierung überhaupt tätig?

Ich bin kein Anwalt, aber meines Wissens nach, werden die Sanierungskosten bei Teileigentum ( z.B Eigentumswohnanlagen um so etwas ähnliches handelt es sich hier wohl auch ) immer soldidarisch von der gesamten"Eigentümergemeinschaft" getragen, das müsste auch unabhängig davon sein, wo genau ( in diesem Fall ) das Grundstück Ihrer Eltern an dieser Strasse liegt!?

Also mir kommt da einiges mehr als merkwürdig vor!

Ich empfehle Ihnen vielleicht doch mal den Weg zu einem Anwalt am besten für Verwaltungsrecht…

Ich hoffe meine Auslassungen helfen Ihnen etwas weiter.

mfG U.F.

Guten Abend MisterMagister,

ich weiss zwar nicht in welchen Bundesland Sie wohnen, denke ich, dass in Ihrer LAndesbauordung das Gleiche steht wie in unserer (§ 3 in NRW), das geht aus Ihrer Fall-Beschreibung hervor.
Das Amt hat Recht, wenn es Ihre Eltern anschreibt: Das Baourdnungsamt ist gehalten sämtliche Schädlichkeiten und schädliche Einflüsse von der Gemeinde und den Bewohnern abzuwenden. Sicherlich ist das Pflaster wasserduchlässig, aber bis zu welchem Regenaufkommen?
Das Amt kann den Verursacher auffordern die Ursache der Schädlichkeit zu beseitigen. Meines Erachtens können Ihre Eltern nichts gegen diese behördlich Auflage machen.
Einen Gutachter hinzuzuziehen macht m.E. keinen Sinn, das Recht ist auf Seite der Behörde. Weiterhin ist anzumerken, dass o.g. Forderung ebenfalls im Nachbarschaftsrecht geregelt wird: Regenwasser darf nicht auf Nachbargrundstücke geführt werden oder darauf ablaufen.

LG Peter

Hallo MisterMagister,
wenn ich die Angelegenheit richtig verstehe, behauptet die Stadtverwaltung, dass von dem Grundstück ihrer Eltern eine Gefärdung ausgeht, die diese abzustellen habe. M.E. ist zunächst zu klären, wohin das Regenwassser vom o. a. Grundstück überhaupt fließt. Es ist wohl richtig, das alles Regenwasser auf dem eigenen Grundstück verbeiben muss (falls es nicht einen Regenwasserkanal der Stadt gibt, den ihre Eltern dann kostenpflichtig benutzen müßten).
Wenn also Teile des Regenwassers das „Grundstück verlassen“ und die Entwässerung zu Lasten eines fremden Grundstücks (Privat oder städtisch) erfolgt, ist dies unverzüglich abzustellen.
Nach ihrem Bild schlußfolgere ich, dass das Regenwasser der versiegelten Fläche durch die Gefällelage ohne eine funktionsfähige Regenrinne auf dem Grundstück ihrer Eltern das Grundstück ungehinder verlassen könnte und ggf. einen anderen Eigentümer schädigt.
Die Frage wäre wohl noch wichtig, wem die Privatstrasse gehört. Dieser Eigentümer hat möglicherweise auch eine Mitwirkungspflicht bei der Entwässerung.
Sie sollten zunächst einmal erklären, dass von ihrem Grundstück keinerlei Gefährdungen ausgehen und alles Regenwasser auf dem Grundstück ihrer Eltern entsorgt wird. In einem Widerspruch sollte fristgemäß der Stadtverwaltung ihre Auffassung mitgeteilt werden. Die Stadt hätte dann die Beweisplicht, dass ihre Auffassung fehlerhaft ist.

mfg db

Hallo
Wenn diese Entwässerungsrinne nur gereinigt wurde und nicht erneuert worden ist, besteht Bestandschutz. Es gibt sicherlich alte Abnahmeprotokolle darüber. Zu Überlegen ist jedoch, ob diese Rinne aus anderen Gründen nicht verfollständigt werden soll.
Seit einigen Jahren wird in den Gemeinden die Abwassergebühr der Grundstücke getrennt nach Regenwasser und Schmutzwasser erhoben. Wenn Sie mit der Ergänzung der Rinne kein Regenwasser mehr auf die öffentliche Fläche entwässern, dann können hierfür auch keine Gebühren erhoben werden. Die Arbeiten für die Ergänzung der Rinnen machen sich dann sehr schnell bezahlt.
Wenn diese Regelung in Ihrer gemeinde noch nicht getroffen wurde kommt diese sicherlich bald. Dann ergänzen Sie diese und lassen sich von der Gemeinde offiziell bestätigen, dass Sie kein Regenwasser in die Kanalisation und auf öffentlichem Grundstücken entwässern.

Gruß Andreas