Angebot meiner Krankenkasse rechtsbindent ?

Hallo wer-weis-was Mitglieder,

ich habe mich vor kurzem bei meiner gesetzlichen Krankenkasse erkundigt ob ich über das 25. Lebensjahr hinaus familienversichert bleiben kann. Grund der Frage war eine Gesetzesänderung die besagt das Zeiten wie ein Freiwilliges Soziales Jahr die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert.
Da ich ein Freiwilliges Soziales Jahr für 11 Monate absolviert habe
hat mir meine Krankenkasse folgendes per email geantwortet:

Hallo Herr (Ich),

Herr XYZ (mein Berater) ist z.Zt.in Urlaub, daher erlaube ich mir Ihnen zu antworten.

Die Familienversicherung kann für die Zeit des Freiwilligendienstes verlängert werden.
In Ihrem Fall um 11 Monate und 15 Tage.
Demnach endet Ihr Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung mit dem 05.09.2014.
Erst ab dem 06.09.2014 müßten Sie sich, falls Sie noch weiter studieren sollten, selbst als Student versichern.

Der Antrag auf die Familienversicherung ist zu Ihnen, bzw. zu Ihrer Mutter nach Köln unterwegs.

Den Antrag habe ich ausgefüllt und zurück geschickt.
Nun habe ich die Nachricht erhalten das es sich um einen Irrtum handelt
da die Gesetztesänderung nur Freiwilligen Dienste nach dem 01.07.2011 berücksichtigt
und ich mein FSJ vorher absolviert habe.

Nun meine Frage:

Ist die email meiner Krankenversicherung in der mir die Möglichkeit der weitere Mitgliedschaft in der Familienversicherung eingeräumt wurde nicht rechtsbindent da es eine Art Angebot darstellt ?

Grüße

Joachim

Nein, das Angebot ist nicht rechtsbindend, da ihnen umgehend mitgeteilt wurde, dass es sich um einen Irrtum handelt. Für „Irrtümer“ gibt es bestimmte Regeln, die „nachgegoogled“ werden können. Eine Regel ist z. B., dass ein Irrtum unverzüglich angezeigt werden muss, sobald er bemerkt wurde und das hat die Krankenkasse offen bar auch sehr schnell getan.

Hallo!

Die Krankenkasse muss in diesem Fall Ihre Familienversicherung vor Beginn des FSJ beenden, da die Rechtslage eine Verlängerung nicht zulässt. Das heisst aber auch, dass sie sich grds.auf eigene Kosten krankenversichern müssten.

Sorry, aber gehen sie auf jeden Fall der Sache nach, um nicht später Schwierigkeiten bei einer Weiterversicherung zu bekommen.

Aus dem Schneider sind sie auf jeden Fall, sobald sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.

Hallo, ich kann leider nicht helfen, kenne mich auf diesem Gebiet nicht aus, sorry.
MfG Katja

Hallo Achim,

wenn ein niederer Mitarbeiter Dir auf die Schnelle eine Antwort gibt, auch per eMail, ist die nicht rechtsverbindlich. Nicht umsonst musstest Du erst einen Antrag stellen. Gegen die Ablehnung kannst Du nun ggf. klagen. Die GKV sind an die Gesetze gebunden, auch wenn nicht alle Mitarbeiter alles wissen.

Ciao Ricco

Hallo,
ein Angebot ist noch kein Vertrag. Aus diesem Grunde wird wahrscheinlich eine Durchsetzung schwer möglich sein.
Die Krankenversicherung wird darlegen, dass durch Sie nicht dargestellt wurde, dass das Freiwillige Jahr bereits vor dem 1.7.2011 lag.

Mit freundlichem Gruß

Marga1065

Soweit eine Erklärung aufgrund eines Irrtums erfolgt, kann diese regelmäßig angefochten werden, nach § 119 BGB.

Nach § 122 BGB hat der Anfechtende einen evtl. entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit der Erklärungsempfänger auf die Erklärung vertraut hat und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.

Vorliegend handelt es sich bei der E-Mail des nicht zuständigen Mitarbeiters (meiner Meinung nach) nicht um ein bindendes Angebot, sondern lediglich um eine Erklärung des nicht zuständigen Mitarbeiters über den Ausgang ihres noch zu stellenden Antrags.
Die wichtigen Vertragsinhalte, die noch von der Versicherung zu prüfen sind sollten ja erst mit Ihrem Antrag eingehen.
Sollte hierin dennoch eine verbindliche Erklärung gesehen werden, kann wie oben schon erwähnt, die Erklärung angefochten werden, was ja bereits

Jeder kann sich irren und müsste die im Irrtum geschlossenen Erklärungen nicht gegen sich gelten lassen.

Hallo, Pyrokar797,
leider sind solche Auskünfte nicht rechtsbindend. Wäre es sowieso nicht günstiger sich als Student zu versichern?
Die Studententarife sind weit unter dem, was man normal bezahlen muss.
Viel Erfolg- Schaddie

Da Sie beweisen können, dass Ihnen die Verlängerung zugesagt wurde, muss die Krankenkasse Ihnen wenigstens eine gewisse Verlängerung zugestehen, aber vielleicht nicht bis zum anfänglich zugesagten Datum.

hallo… es handelt sich um einen positiven Verwaltungs akt. Dieser kann - aber nur mit Wirkung für die Zukunft - zurück genommen werden. Jeder macht mal einen Fehler. Die zweite Auskunft deiner Kasse ist richtig.

Der Begriff Angebot stammt aus dem bürgerlichen Recht (BGB) … hat also mit Sozialrecht nichts zu tun.

Gruss, Christian

Nein, die Krankenkasse ist nicht an eine irrtümliche Auskunft gebunden. Sie könnte sogar einen bereits abgeschlossenen Vertrag wegen des Irrtums anfechten, umso mehr ist sie nicht verpflichtet einen Vertrag auf dieser falschen Basis abzuschließen.

Leider ist die emwil nicht rechtsverbindlich, da beim überprüfen des antrages ein irrtum aufgedeckt wurde.somit ist der neue bescheid rechtsverrbindlich. übrigens hätte deer irrtum auch nach annahme des vertrages aufgedeckt undbeseitigt werden können.Macht des staates in allem!!

Hallo.
Schlicht nein.Die Krankenkasse handelt aufgrund der gesetzlichen Grundlage,nicht auf Grundlage eines Vertrages/Angebots.
Wenn das Gesetz also den 01.07.2011 als Stichtag benennt,ist dem auch so.
Aus einer fehlerhaften Information aufgrund eines Irrtums können auch keine Rechte hergeleitet werden.
Mfg,

Hallo,
KV-Recht ist nicht mein Spezialgebiet, aber ich versuche trotzdem eine Einschätzung.

Nach allgemeinem Vertragsrecht würde ich die Auskunft als Angebot sehen, insbesondere, da ja die „andere Seite“ die fachlich besten Informationen haben muss.
Mit der Annahme (zurückgesendeter Antrag) wurde dann wohl ein Vertrag geschlossen.
Allerdings können beide Seiten den Vertrag auch wieder anfechten, was die Krankenkasse hier wohl auch macht, d.h. „ich habe mich geirrt, als ich das Angebot abgegeben habe“. In diesem Fall könnte - sofern z.B. ein anderes, fast so günstiges Angebot einer anderen Kasse, deswegen nicht genommen wurde, ggf. Schadenersatzpflicht eintreten.

Wenn es allerdings eine gesetzliche Regelung gibt (so wie hier wohl), die die Vereinbarung „unmöglich macht“, wird der Vertrag wohl von Anfang an nichtig (d.h. nie zustande gekommen) sein.

In diesem Fall gibt es dann wohl keine Möglichkeit…
Sofern Du bzw. Deine Mutter Rechtschutzversichert seid, wäre es ggf. noch zu überlegen, ob man diese bittet, eine Beratung beim Anwalt zu zahlen…

Sofern ich helfen konnte, würde ich mich über einen Bewertungsstern freuen.

lg

lumini

Sehr geehrter Herr,

das Übersenden des Antrages stellt kein Angebot des Versicherung da. Erst der Zurücksenden des Antrages durch Sie ist das Angebot, das die Versicherung nicht angenommen hat, da sie ihren Irrtum bemerkt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt