Angemessene Reparaturzeit für NEUES Notebook

Hallo,
ich habe mir am 19.10.2010 bei einem Internetanbieter ein neues SONY VAIO Notebook gekauft (Wert 1.500 EUR).
Es wurde auch schnell (am 21.11.) geliefert. Leider jedoch mit einem optischen Mangel (kleiner schwarzer Fleck unterhalb der Tastatur). Da ich der Meinung, dass ich einwandfreie Ware erwarten kann und weiß, dass ich mich ständig über diesen Fleck ärgern würde, habe ich das Gerät umgehen zurück gesendet. Der Mangel wurde anerkannt. Meinem Drängen auf Austausch des gerätes oder Gutschrift wurde nicht entsprochen sondern es wurde auf das Nachbesserungsrecht durch Reraratur verwiesen. Als üblicher Zeitraum für die Reparatur wurden mir 14 Tage genannt. Dieser Zeitraum ist aus meiner Siecht für ein bestelltes NEUGERÄT schon kaum hinnehmbar. Ich habe mich dennoch einverstanden erklärt. Nach nun schon über sechs Wochen und zahllosen E-Mails und Telefonaten hatte ich eine Frist gesetzt, die der Händler ergebmislos verstreichen lies. Da ich beruflich auf das Gerät angewiesen bin, war ich gezwungen mir ein anderes Notebook zu kaufen um Verdienstausfall zu vermeiden.
Ich habe schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Händler besteht nach wie vor auf der Abnahme / Bezahlung des Gerätes. Ist das Rechtens???
Zum Händler: Mercateo AG
versendet nur an gewerbliche Kunden

Hallo Kernspalter,
meines erachtens haben Sie, so wie Sie gehandelt haben, völlig korrekt gehandelt.
Viel mehr noch, könnte man Ihr Beispiel sogar als ein Muster aufsetzten.

Der Verkäufer hätte im Prinzip nur noch das Recht, eine Art Schadensersatz für die bisher genutzte Zeit mit dem Gerät geltent zu machen. Da diese aber irrelevant ist, spielt auch dies hier keinerlei Rolle. Viel eher hätten sie von Anfang an auf ein vorrübergehendes Ersatz-Produkt bestehen sollen, um Ihren schaden so gering wie möglich zu halten.

Sollte sich der Verkäufer weiterhin sträuben, sollten Sie dem ganzen nochmals nachdruck verleihen und evtl. mit einem Anwalt drohen bzw. diesen letzt endlich auch einschalten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit helfen…

Viel Glück und Gruss

firstjoe

Hallo Kernspalter,

Bei Mangel an einer Sache haben Sie Anspruch auf Nachbesserung, Austausch oder Wandlung des Kaufvertrags. Alles innerhalb einer angemessenen Frist, die 6 Wochen nicht überschreiten sollte. Diese ist hier trotz Ihrer Fristsetzung deutlich überschritten. Ich rate dazu, das Gerät nicht mehr abzunehmen. Soll doch der Händler klagen. Ich vermute aber mal, das wird er nicht. Ansonsten ab zum Anwalt.

Liebe Grüsse

Sunnyhexe

Danke für die Antwort
Zum aktuellen Stand:
Nachdem der Händler meine letzte Fristsetzung ergebnislos vertreichen lies habe ich schriftlich (und vorab per EMail) meinen Rücktritt vom Vertrag erklärt (unter Verweis auf §440 in Verbindung §323 BGB).

Der Händler hat mich nun per EMail darauf hingewiesen, dass der §440 BGB hierbei nicht wirksam ist, da ich mich bei Mercateo als Gewerbetreibender registriert habe und somit das HGB ausschlaggebend ist.

Was sagt denn das HGB in einem solchen Fall?
Ich konnte da nichts eindeutiges finden.

Danke für die Antwort
Zum aktuellen Stand:
Nachdem der Händler meine letzte Fristsetzung ergebnislos vertreichen lies habe ich schriftlich (und vorab per EMail) meinen Rücktritt vom Vertrag erklärt (unter Verweis auf §440 in Verbindung §323 BGB).

Der Händler hat mich nun per EMail darauf hingewiesen, dass der §440 BGB hierbei nicht wirksam ist, da ich mich bei Mercateo als Gewerbetreibender registriert habe und somit das HGB ausschlaggebend ist.

Was sagt denn das HGB in einem solchen Fall?
Ich konnte da nichts eindeutiges finden.

Grüße

Hallo Kernspalter,

ich kann da auch nichts eindeutiges finden. Eindeutig aber hat der Händler die selbst angegebene Nachbesserungsfrist überschritten. Er war also bisher nicht in der Lage-wie vereinbart-nachzubessern. Ich denke nicht, daß der Händler in diesem Fall auf der Abnahme bestehen kann und im Recht ist. Recht hat er damit, daß hier das HGB greift und ein Bezug auf das BGB falsch ist. Wie schon gesagt: Klagen lassen zur Not und/oder einen Amwalt konsultieren.

Liebe Grüsse

Sunnyhexe