Angestellt - möglich mit variabler Arbeitszeit und unterschiedlicher Stundenzahl?

Hallo liebe Forenmitglieder!

Bin für einen halben Tag in der Woche festangestellt, 16 Monatsstunden zu einem Festgehalt auf 450 € Basis.

Nun ist das Arbeitsaufkommen aber höchst variabel. In manchen Monaten arbeite ich beinahe Vollzeit (fühle mich also ausgebeutet, da ich ja oft GRATIS arbeite.)

Für Freiberufler wäre das kein Problem. Da stellt man einfach am Ende des Monats eine Rechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Meine Frage bezieht sich aber ausdrücklich aufs Angestelltenverhältnis.

Ist eine variable Arbeitszeit als ANGESTELLTER realisierbar?

Wäre ein tierischer Papierkrieg zu erwarten? Wie rechne ich das mit der Angestellten-Krankenkasse ab, wenn ich in einem Monat, sagen wir mal 400 € verdiene, im anderen 1000 €? Und wie mache ich das mit der Steuererklärung?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Als Angestellter hast du ein Festgehalt. Da geht es nicht, dass du in einem Monat nur 400 und in einem anderen 1.000 Euro verdienst. Angestellten-Verträge sind in der Regel an eine feste Monats-Stundenanzahl gekoppelt. Das ist auch äußerst sinnvoll, daher gibt es ja den „Arbeiter“, derauf Stundenbasis bezahlt wird, noch. Warum möchtest du denn unbedingt „Angestellter“ sein. Melde doch ein Kleingewerbe an und stell Rechnungen. Das wäre, denke ich, das Beste und Einfachste in deiner Situation.

Servus,

selbstverständlich ist es im Angestelltenverhältnis möglich, mit variablen Arbeitszeiten zu arbeiten und nur die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet zu bekommen - auch wenn das nicht zum Hl. „Erfahrungswissen“ von Sabine gehört.

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern = Lohnempfängern und Angestellten = Gehaltsempfängern ist schon seit vielen, vielen Jahren aufgehoben.

Du selbst rechnest nicht ab, weder die Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträge, noch die Lohnsteuer. Das macht Dein Arbeitgeber oder dessen Beauftragter, und das geht sehr leicht und einfach.

Es muss bei der ganzen Chose nur darauf geachtet werden, dass eine Mindestarbeitszeit vereinbart wird und festgelegt wird, auf welchen Zeitraum diese verteilt / verschoben werden darf. Sonst hat der Arbeitgeber gelitten, weil er in jedem Fall mindestens zehn Stunden in der Woche bezahlen muss, egal ob die gearbeitet werden oder nicht.

Schöne Grüße

MM

Hallo Sabine,

dass ein und dieselbe Arbeit selbständig und nichtselbständig ausgeführt werden kann, ist ein Gerücht. Derartig falsche Sachen solltest Du hier bitte nicht verbreiten. Die Beschäftigung als Scheinselbständiger ist für den Arbeitgeber eine sehr teure Angelegenheit und keineswegs das Beste und Einfachste, sondern die schlechteste und riskanteste mögliche Option.

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten gibt es seit ungefähr zehn Jahren nicht mehr.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank, Aprilfisch, für die freundliche Antwort!

In der Tat möchte ich nicht als Gewerbetreibender oder Freiberufler arbeiten, da ich dann Scheinselbständig wäre. Ich müsste für mehrere Auftraggeber arbeiten. Auch hätte ich Probleme, die Kassenbeiträge zu zahlen. Auch in Monaten, in denen ich so gut wie nichts verdiene, müsste ich hohe Kassenbeiträge abgeben.

Daher kommt nur die Angestelltenversion in Frage.

Eine Mindestarbeitszeit leiste ich momentan - 16 Stunden im Monat, 4 in der Woche.
Diese Mindestarbeitszeit könnte ich sicher erhöhen lassen, z.B. auf vier 8 Std. Tage.

Sind die genannten zehn Stunden Mindestarbeitszeit nur ein Beispiel, oder sind die irgendwo festgelegt? Könnte es sich dabei um eine Vorgabe der Krankenkasse handeln, die ein Mindesteinkommen verlangt?

Vielen Dank und herzliche Grüße

Servus,

die zehn Stunden stehen in § 12 Abs 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Krankenkassen und Sozialversicherung hängen sich da mit dran und verlangen, wenn es keine wirksame andere Vereinbarung gibt, mindestens Beiträge für zehn Stunden / Woche.

Ebenfalls wichtig in diesem Zusammenhang: Bei schwankenden Arbeitszeiten, die über ein Zeitkonto erfasst und abgerechnet werden, müssen Zeiten ohne Arbeitseinsatz zunächst mit der vereinbarten Mindestarbeitszeit bezahlt werden, und der Arbeitgeber trägt das Risiko des „Vorneherschiebens“ von „Unterstunden“, die dann erst später mit „Überzeit“ ausgeglichen werden.

Schöne Grüße

MM

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Vielen lieben Dank für die ausführlichen Antworten!
Hat mir sehr weitergeholfen!

Schön, zu sehen, dass es hier Forenmitglieder gibt, die wissen, wovon sie sprechen!

Krass. Habe gerade gelesen, dass die Unterscheidung 2001 aufgehoben wurde. Uns wurde im Wirtschaftsunterricht (vor ca. 8 Jahren) noch der Unterschied gelernt und, dass das so existiert.

Danke für die Antwort!
Aber gilt das echt schon als Scheinselbstständig wenn ich nur ein paar Stunden in der Woche arbeite?

Servus,

Scheinselbständigkeit hängt nicht davon ab, in welchem Umfang eine Tätigkeit ausgeübt wird.

Scheinselbständig wird eine Tätigkeit ausgeübt, wenn jemand weisungsgebunden (= nichtselbständig) arbeitet, formal aber einen Werkvertrag abschließt, Rechnungen stellt bzw. Gutschriften erhält, und auf sein Entgelt keine Lohnsteuer einbehalten wird und/oder keine Sozialversicherungs-, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Das Schöne daran ist, dass das Risiko bei einer so windigen „Gestaltung“ fast vollständig (d.h. für die gesamte Zeit der Beschäftigung bis auf drei Monate) beim obergescheiten Arbeitgeber hängt.

Schöne Grüße

MM

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Servus!

OK, alles klar, vielen Dank!

Servus,

ja, das war sozusagen ein langer Abschied. Die letzte Spur war wohl die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die erst im Oktober 2005 das Zeitliche segnete.

Schöne Grüße

MM