Angestellter, in Freizeit Nebentätigkeit auf Honarbasis/Gutschrift ohne Umsatzsteuer

Hallo Festanstellung Angestellter im Krankenhaus als Pflegekraft.
Gearbeitet wird in Lohnsteuerklasse 4, 80% und habe einen Bruttoverdienst von monatlich 2782 Euro, hinzu kommen noch einige Zuschläge die versteuert werden und ein 13. Monatsgehalt mit Mix Urlaubs/Weihnachtsgeld. Grob überschlagen zwischen 36500 bis 40000 brutto im Jahr.

Jetzt zu meiner Frage:
Ich habe gerade begonnen mich über verschiedene Agenturen in andere Krankenhäuser ausleihen zu lassen. Der Bruttolohn wird als Nettolohn überwiesen und dieser muss am Ende des Jahres beim Finanzamt nachversteuert werden. Das Gehalt/Honorar wird als Gutschrift ohne Umsatzsteuer ausgewiesen, auch stelle nicht ich die Rechnung sondern die Vermittlerfirma, diese stellt einen Vertrag mit mir und dem leihenden Krankenhaus her und leitet das Honorar an mich weiter.

Ich habe mich jetzt beim Finanzamt angemeldet. Der Finanzbeamte hat mich jetzt als Selbständiger im Kleingewerbe angemeldet. Bedingung: Verdienst/Umsatz kleiner 17500/Jahr. Da werde ich auch definitiv nicht drüber kommen.
Allerdings stellt sich mir jetzt die Frage was von meinem Honorar übrig bleibt? Wie kann ich das berechnen? Mit welcher Nachzahlung muss ich rechnen? Gibt es einen Prozentsatz? Beispiel ich verdiene monatlich 1300 Euro als Gutschrift, macht aufs Jahr 15600 Euro Honorar/Gutschrift. Was ginge davon ab? Ich wäre super dankbar wenn mir jemand einen Tipp geben könnte. Zum Steuerberater will ich nur wenn es unbedingt notwendig wäre.
Da ich erst mit der Nebentätigkeit begonnen habe, stellt sich mir auch die Frage ob sich der ganze Aufwand lohnt…
Vielen Dank!!!

Knapp die Hälfte

So viel, wie als Differenz zu deiner jetzigen monatlichen Steuer mit der aufaddierten Summe fällig wäre.
Genauere Summen kann man in den Steuertabellen nachschlagen. click mich
Die Differenz auszurechnen, schaffst du sicher.

Die große Hürde liegt aber weit davor, gleich bei der allerersten Eingabe:

Ein Arbeitnehmer kennt in den allerseltensten Fällen sein zu versteuerndes Einkommen, und wenn man in so einen Rechner das Steuerbrutto eingibt, gelangt man zu völlig unsinnig hohen ESt-Belastungen, die in der Situation von Tomtopper ganz unnötig abschreckend wirken.

Schöne Grüße

MM

Bist du denn nun selbständig oder nicht? Lohn ist abhängig beschäftigt. Wenn dein „Entleiher“ dir einen Lohn zahlt, warum nicht sozialversicherungspflichtig? Ohne Umsatzsteuer? Weil? Ja, ich kenne den §14 UStG, habe aber gerade Probleme mit dem „Auftraggeber“.
Die gesamte Konstellation riecht leicht anrüchig. Du selber schreibst keine Rechnungen, sondern bekommst deine Stunden vom Auftraggeber bezahlt?

Wenn es so ist, wie du darstellst, schau am besten beim Original www.abgabenrechner.de nach. Dort kannst du auch mal mehrere Möglichkeiten durchspielen. Bitte denke daran, dass Brutto nicht mit dem zu versteuernden Einkommen identisch ist.

Soon

Ja ich glaube das gilt als selbständig.

Die Agentur bekommt eine Vermittlungsprovision von der anfordernden Klinik. Ich habe mich bei der Agentur angemeldet. Die bekommt eine Anfrage. Fragt mich ob ich das machen möchte. Die Klinik zählt an die Agentur die Provision und an mich das Honorar.

Gruß
In dem vorgeschlagenen Rechnern hier kann ich nicht die 2 Modelle eingeben. Also Angestellter u Freiberufler… …

Zumindest möchten es die Auftraggeber gerne so sehen, weil das für sie viel billiger wird als die Beschäftigung eines Arbeitnehmers. Das dicke Ende (nur für den Auftraggeber) kommt dann irgendwann, wenn das Thema bei einer Sozialversicherungsprüfung aufgegriffen wird und der Beschäftigte als sog. ‚Scheinselbständiger‘ klassifiziert wird. Das ist immer dann der Fall, wenn er weisungsgebunden tätig ist.

Für den Beschäftigten ist das aber unproblematisch, weil bei ihm in so einem Fall nicht nachträglich Arbeitnehmeranteile zu den Pflichtversicherungen abgezogen und einbehalten werden können, nur für die letzten drei Monate. Für alles, was früher liegt, bekommt er komfortable Beiträge für sein Renten- und Arbeitslosenversicherungskonto gutgeschrieben, die der Arbeitgeber ganz alleine tragen muss.

Kurzer Sinn: Lehn Dich zurück und lass das auf Dich zukommen - den Schwarzen Peter hat im Fall des Falles der Auftraggeber gezogen.

In den Einkommensteuerrechner kannst Du zu versteuerndes Einkommen aus jeder beliebigen Einkunftsart eingeben, auch aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (Krankenpflege ist kein freier Beruf). Verwechsle das nicht mit dem Bruttolohn. Schau in deinen letzten Einkommensteuerbescheid, dann kennst Du das zu versteuernde Einkommen.

Schöne Grüße

MM

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Wie isses denn jetzt mit der Umsatzsteuer? Geht §14 oder nicht? 19 geht, aber 14? Interessierte Nachfrage.

Mit den Paragraphen kann ich Dir nicht helfen,
aber das Honorar wird als Gutschrift ohne Umsatzsteuer vom Krankenhaus an die Agentur überwiesen und von der Agentur an mich weiterüberwiesen.
Brutto wie Netto ohne Umsatzsteuer oder sonstiges
Mir geht´s eigentlich nur darum wieviel davon überhaupt ca. übrig bleibt…?

Danke für deine Antwort.
Mit dem Finanzamt habe ich das schon geklärt, als Scheinselbständigkeit gilt das nicht. Ich arbeite freiberuflich auf Honorarbasis. Krankenpflege wird immer mehr zu einem freien Beruf, da hier qualifiziertes Personal im 100tsder Bereich fehlt und die Krankenhäuser Ihre Stationen besetzen müssen. Daher gehen Sie auch auf teils (horrende), berechtigte Forderungen ein.
Laut FA bin ich als Gewerbetreibender (Kleinunternehmer) max 17500 Euro Umsatz im Jahr angemeldet. Da ich damit jetzt erst angefangen habe bringt mir mein letzter Einkommensteuerbescheid nicht viel.

Viele Grüße
Marco

Die Nachfrage war auch an @Aprilfisch gerichtet.
Die Konstellation gefällt mir trotzdem nicht. Aber, egal, die Sozialversicherung ist dann nicht dein Problem.
Schau dir mal deinen letzten Einkommensteuerbescheid an. Auf der ersten Seite steht ziemlich weit oben dein zu versteuerndes Einkommen. Dann addierst du dein Einkommen aus der Pflege abzüglich Kosten (Fahrtkosten z.B.) dazu und gibst das dann in den Abgabenrechner. Dann hast du einen groben Anhaltspunkt.

Soon

Servus,

das hier:

ist ungefähr, wie wenn Du beim Bäcker drei Pfund gemischtes Gulasch haben möchtest.

Das Thema Scheinselbständigkeit bezieht sich nämlich keineswegs auf die Einkommensbesteuerung, sondern auf den sozialversicherungsrechtlichen Status. Und in dieser Hinsicht ist eben jeder, der weisungsgebunden arbeitet, nicht selbständig.

Außerdem hast Du beim FA nicht zugehört. Jeder frisch aus Mayen importierte Anfänger dort weiß, was eine freiberufliche Tätigkeit ist. Für Dich zum Nachlesen: Die sind in § 18 Abs 1 EStG definiert. Ich verlinke ihn Dir grade mal, dann siehst Du, dass das hier:

zwar irgendwie hübsch klingen mag, aber mit der Definition der freien Berufe im EStG rein gar nichts zu tun hat. Macht aber auch nichts, weil es für die Einkommensbesteuerung in Deinem Fall völlig egal ist, ob Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb vorliegen. Wenn Du weiter an die Sache mit dem „freien Beruf“ glaubst, kann es halt sein, dass die zuständige Gemeinde ein Bußgeld wegen der unterbliebenen Anmeldung des Gewerbes verhängt, aber die Welt kostet das nicht.

Und hierzu:

lass Dir von einem alten Frontschwein in rebus tributorum sagen:

Dochdoch. Da steht nämlich dein

zu versteuerndes Einkommen

ohne die Einkünfte aus dem Nebenjob drinne. Und mit diesem gehst Du in einen Einkommensteuerrechner, am besten den, den Dr. Soon Dir empfohlen hat, nicht irgendeinen Amateurkram. Du machst dann die Rechnung einmal mit, einmal ohne Hinzurechnung der Einkünfte aus dem Nebenjob und - schwupps! - kennst Du genau die Steuerbelastung dieser Einkünfte.

Schöne Grüße

MM

Link nachgereicht:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

Ja, hier!

Hab nicht recht verstanden, worum es Dir geht: Generell Rechnungen im Sinn von § 14 UStG schreiben oder auch per Gutschrift im Sinn von § 14 Abs 2 Satz 3 UStG abrechnen kann der scheinselbständige Krankenpfleger sicher, solange er und sein Auftraggeber die Fiktion der selbständigen Tätigkeit aufrecht erhalten. Ich schätze übrigens, dass diese Fiktion vom FA nicht angezweifelt werden wird - es brächte dem Fiskus ja nichts.

Schöne Grüße

MM