Angriff bei der Arbeit

Guten Tag, folgender Beitrag soll für mich als Rechtliche Erfahrung dienen und zur Kontrolle ob ich es ähnlich eingestuft hätte.

Im Zuge einer Security Tätigkeit in einem Baumarkt sollte ich die Maskenpflicht durchsetzen (ich hatte Hausrecht) mein Auftraggeber bestimmte, dass auch Menschen mit Attest nur mit Mundschutz einkaufen dürfen.

Dieses wurde auch plakatiert und als Soundtrack im Geschäft eingespielt und durch Mitarbeiter im Ein und Ausgang kontrolliert.

Als ich auf Streife im Laden war entdeckte ich eine Frau ca 56 Jahre ohne Mundschutz.

Diese hatte einen Zettel an sich befestigt auf dem stand ich habe ein Attest. Ich ging zu ihr höflich hin und machte sie vorsichtig darauf aufmerksam dass sie sich einen Mundschutz trotzdem anlegen müsse.

Ein Erklärungsversuch warum selbst mit Attest einen Mundschutz bei uns getragen werden muss schlug fehl worauf ich höflich die Kunden dann bat sich draußen einen Mundschutz anzulegen und dann unser Geschäft erneut zu betreten da sie angeblich gerade keinen dabei hatte.

Dann ging es los…

Die Kundin warf ihre noch nicht bezahlten zerbrechlichen Waren auf mich und traf mich auch, schrie ich will dass nicht und rannte schreiend zum Eingang vor mir weg.

Dort wurde sie von meinen bereits über Funk alarmierten Kollegen erwartet.

Ich hätte gerne eine Auflistung mit Paragraphen der Straftatbestände zu dem Vorfall
/ Verbrechen/ Vergehen/ hätte ich die Kundin festnehmen dürfen ja nein / Anzeigen

Zur Information ich wurde nicht verletzt aber getroffen.

Wie Anfänglich beschrieben dieser Beitrag dient für mich privat als Überprüfung meiner eigenen Einschätzung.

Und ja eine Prüfung nach Paragraph 34 A der Gewerbeordnung/ groß ist bei mir vorhanden.

Liebe Grüße.

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Es wäre Sache der Markleitung sich um z.B. Schadenersatz für zerstörte Ware zu kümmern, das wäre Sachbeschädigung.
Ein ziviler Anspruch gegen die Frau, eine Strafverfolgung würde nur auf Antrag des Marktes hin erfolgen.

festnehmen ? Nein.
Aber je nach dem Verhalten hätte man sie auch unter leichtem Zwang aus dem Markt geleiten dürfen um das Hausrecht durchzusetzen.
Alles weitere wäre Sache der hinzugerufenen Polizei.

Das hast Du doch alles im Lehrgang erfahren.

mfG
duck313

[Beitrag editiert vom www Team]

Wir haben hier:

Hausfriedensbruch,
versuchte Körperverletzung,
oder Körperverletzung,
Flucht,
vorsätzliche Sachbeschädigung.

Und zum Thema Festnahme kann man an dieser Stelle kein klares Nein aussprechen die Frau ist geflohen Nachdem sie sich strafbar gemacht hat und hat sich nicht ausgewiesen. Ich glaube sie haben noch nichts von der jedermann Festnahme gehört.

[2 Beiträge zusammengefügt vom www Team]

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Bis auf „Flucht“ stimme ich dir zu. Fliehen ist stets erlaubt, führt aber zu Konsequenzen.

Der §127 StPO ist äußerst behutsam anzuwenden, ich sehe allerdings keinen Unterschied darin, ob man einen Ladendieb festhält oder jemanden, der gerade die Straftat „Sachbeschädigung“ begangen hat.

Ich nehme mal an dass du mit der Auflistung

Hausfriedensbruch,
versuchte Körperverletzung,
oder Körperverletzung,
Flucht,
vorsätzliche Sachbeschädigung.

der Bitte des UP nach einer

Auflistung mit Paragraphen der Straftatbestände

nachkommen wolltest. Ich erlaube mir - soweit möglich - die entsprechenden Paragraphen nachzureichen.

  • „Hausfriedensbruch“: § 123 StGB

  • „versuchte Körperverletzung, oder Körperverletzung“ : § 223

Hierzu die Anmerkung, dass versuchte Körperverletzung nur deswegen einen Straftatbestand darstellt, weil der Versuch in § 223 ebenfalls explizit unter Strafe gestellt wird. Diese ausdrückliche Erwähnung ist für die Strafbarkeit des Versuchs zwingend erforderlich. Mit anderen Worten: Der Versuch der Begehung einer Straftat ist grundsätzlich nie unter Strafe gestellt, es sei denn die Strafbarkeit des Versuches ist ausdrücklich angegeben!

  • „Flucht“: Kein Straftatbestand nach StGB

  • „vorsätzliche Sachbeschädigung“: § 303 StGB

Warum erwähnst du hier ausdrücklich den Vorsatz, bei den anderen (vermeintlichen) Straftatbeständen jedoch nicht? Grundsätzlich gilt nach § 15 StGB , dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Und fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar! (Wäre ja auch etwas absurd, sonst würde es ja kaum private Haftpflichtversicherungen geben.)

Die explizite Angabe des Vorsatzes wäre bei deiner Auflistung nur bei „Körperverletzung“ sinnvoll: Fahrlässige Körperverletzung ist nach § 229 StGB strafbar. Warum hast du hier nicht explizit zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden?

Hallo,

Hmm, schade, das Ihr in eurem Sicherheitsdienst sowas nicht erklärt bekommt. Ihr dürft natürlich niemanden festnehmen! Ihr dürft jemanden maximal solange festhalten bis die Polizei da ist. Ihr dürft nach den Personalien fragen, klar. Wenn die Person diese euch aber nicht gibt (wozu Sie eben nicht verpflichtet ist) dann kann man drauf verzichten oder eben wie angemerkt die Person so lange festhalten bis die Polizei da ist.

Siehe auch https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/staat-behoerden/welche-befugnisse-haben-private-sicherheitsdienste

Die anderen unten angebrachten Punkte können von dem Sicherheitsdienst eben zur Anzeige gebracht werden - wie eben von jedem anderen Bürger auch. Wie im Text zum nachlesen gibt es kein „Jedermann Festnahme“ sondern das Jedermannsrecht womit jeder eine Person solange festhalten kann bis eben die Polizei da ist.

Warum die Person jetzt überhaupt ohne Maske in den Laden reingekommen ist darüber könnte man jetzt natürlich Arbeitsrechtlich auch nachdenken ob der Sicherheitsdienst hier überhaupt seiner Pflicht nachgekommen ist oder sogar grob fahrlässig gehandelt haben könnte … aber egal.

Das ist falsch.
Jedermann darf natürlich bei Vorliegen bestimmter Umstände einen anderen vorläufig festnehmen.

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.