Anhänger

Hallo ihr "Polizei"Experten.
Ich wünsche noch ein frohes neues Jahr gehabt zu haben.

Nun zur Sache:
Ich fahre nach Dortmund mit einem Hängerzug.
Ich stelle den (beladenen) Anhänger auf dem Seitenstreifen (erlaubt) in der Straße meines Kunden ab,weil ich nicht mit dem
Anhänger ins Grundstück meines Kunden hineinfahren kann.

Als ich zurückfahre muß ich feststellen,das der Anhänger durch
einen PKW zugeparkt ist.
Um was für ein Verkehrsdelikt handelt es sich hier?
(Ps. habe 2 Stunden auf den Halter warten müssen,denn der kam gerade vom Einkauf!!??)
Gruß Albert Deinert

Hallo Albert,

bei deinem Fall handelt es sich wahrscheinlich um Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches.

Gruß, bebro

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Wohl kaum Nötigung!

Hallo Albert,

bei deinem Fall handelt es sich wahrscheinlich um Nötigung
gemäß § 240 des Strafgesetzbuches.

Gruß, bebro

Einen Nötigungstatbestand gibt der geschilderte Sachverhalt wohl kaum her.
Es handelt sich hier mit Sicherheit nur um eine Owi, da ja die Nötigung 1. Vorsatz vorraussetzt, 2. Der ganz Verwerflichkeitskram noch dran hängt und 3. das im Verkehrgeschehen vorkommende unachtsame Einparken eins Pkw o. wie hier des Anhängers wohl lediglich eine Owi gemäß §§ 1 II, 49 StVO darstellt: Sie behinderten einen anderen Verkehrsteilnehmer.
Das kostet 40.- DM.

Albert hätte natürlich nicht 2 Std. warten brauchen, sondern die Polizei holen, die den Pkw kostenpflichtig umgesetzt hätte - zusätzlich zu den 40.-DM.

Eine Nötigung kommt z.B. in Fällen in Betracht, in denen der „Einparker“ nur so handelt, um dem Eingeparkten eine „Lehre“ zu erteilen (Vorsatz) o.ä…
Sonst hätte nämlich so mancher der sich einfach nur zu dumm zu Autofahren anstellt schon ne Nötigungsanzeige an der Backe…

Gruß,

M.

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