Anhörung Bußgeldverfahren Geschw.-Überschreitung

Hallo,

am 7.11 erhielt ich eine Anhörung zum Bußgeldverfahren, datiert vom 06.11.
Vorgeworfen wird mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31km/h auf der Autobahn, stattgefunden am 15.8.2012.
Ich war zu dieser Zeit dienstlich mit einem Leihwagen unterwegs, daher ist das Anschreiben an meine Firma gerichtet, ich stehe aber namentlich in der Empfängeranschrift.
Das Schreiben beinhaltet als Beweismittel ein Foto und Zeugenaussage des POK.
Im Anhörungsbogen werde ich gefragt ob ich der Führer des PKW’s war und ob ich das Vergehen zugebe.
Nun meine Frage:
Es steht außer Frage das ich der Führer war, und auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht unwahrscheinlich, allerdings bezweifle ich die Höhe der Überschreitung.
Im Anschreiben fehlt mir eigentlich der Messaufbau, bzw. der Nachweis das eine korrekte Messung stattgefunden hat. Daher fällt es mir schwer das Vergehen direkt zuzugeben.
Soll ich nun nur meine Personalien angeben und zugeben das ich der Fahrzeugführer war und die Schuldfrage offen lassen? Ich würde dann darauf hoffen das die Polizei keine oder nur unzureichende Beweismittel hat und das Verfahren einstellt.
Wenn ich die Schuld zugebe wird doch direkt der Bußgeldbescheid erstellt oder?

Danke für die Hilfe

Ich würde erst mal nur meine Daten angeben und daß ich gefahren bin, das Vergehen bestreiten und abwarten. Die Behörde liegt so weit ich weiß in der Beweispflicht.

Hallo lieber Ratsuchender,

die Angaben zur Person können Sie machen und im übrigen die Aussage verweigern. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass auch ohne Schuldanerkenntnis die Behörde den Bußgeldbescheid erlässt. Hiergegen sollte dann Einspruch eingelegt werden. Die Behörde muss das Meßverfahren bekanntgeben und auch die „Lebensakte“ des Messgerätes vorlegen, d.h. sämtliche Eichprotokolle etc.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen zu können.

S. Fasolt

Hallo Takki,

laut Gesetz sind Sie nur verpflichtet Ihre Personalien anzugeben. Die Schuldfrage können Sie mit „dazu Äußere ich mich nicht“ beantworten.
Jetzt zum Beismittel: Die Überwachungskamera fotografiert das Kfz von vorn, sodass der Führer des Fz erkennbar ist. Ferner wird automatisch die Uhzeit und die gefahrende Geschwindigkeit dokumentiert.
Sie haben das Recht eine Bildeinsicht zu fordern, bevor Sie zum Sachverkalt Stellung beziehen.
Als Zeuge fungiert natürlich der Beamte, der die Kamera kontrolliert.

Hallo,
im Bußgeldbescheid sollte auch das Beweismittel bzw. die Messart angegeben sein. Manchmal auch nur Abkürzungen wie Provida oder ähnlich. Bitte noch mal genau schauen.
Die Zeiten, dass man Messverfahren beklagen kann sind vorbei. Hier wiird echte Qualitätsarbeit geleistet.
Zweiter zu beachtende Punkt wäre die Verjährungsfrist, die in genau 6 Tagen eintritt.
Grüße,
strucki

Hallo,

Hallo,

am 7.11 erhielt ich eine Anhörung zum Bußgeldverfahren,
datiert vom 06.11.
Vorgeworfen wird mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung von
31km/h auf der Autobahn, stattgefunden am 15.8.2012.
Ich war zu dieser Zeit dienstlich mit einem Leihwagen
unterwegs, daher ist das Anschreiben an meine Firma gerichtet,
ich stehe aber namentlich in der Empfängeranschrift.
Das Schreiben beinhaltet als Beweismittel ein Foto und
Zeugenaussage des POK.
Im Anhörungsbogen werde ich gefragt ob ich der Führer des
PKW’s war und ob ich das Vergehen zugebe.
Nun meine Frage:
Es steht außer Frage das ich der Führer war, und auch eine
Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht unwahrscheinlich,
allerdings bezweifle ich die Höhe der Überschreitung.
Im Anschreiben fehlt mir eigentlich der Messaufbau, bzw. der
Nachweis das eine korrekte Messung stattgefunden hat. Daher
fällt es mir schwer das Vergehen direkt zuzugeben.

Das Anhörungsschreiben beinhaltet neben der Aufzählung der Beweismittel und der Zeugen niemals tiefergehende Aussagen zum Meßaufbau - das Meßverfahren sollte aber irgendwo angegeben sein.

Wenn Sie dort aus irgendwelchen Gründen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Messung haben, sollte Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnahme Ihrer Interessen beauftragen.

Soll ich nun nur meine Personalien angeben und zugeben das ich
der Fahrzeugführer war und die Schuldfrage offen lassen? Ich
würde dann darauf hoffen das die Polizei keine oder nur
unzureichende Beweismittel hat und das Verfahren einstellt.

Die Hoffnung können Sie aufgeben. Wenn Sie lediglich die Personalien angeben und sich sonst nicht weiter zum Sachverhalt einlassen, was Ihr gutes Recht ist, wird ebenfalls ein Bußgeldbescheid erstellt. Die Polizei geht nämlich davon aus, dass die von ihnen vorgehaltenen Beweismittel ausreichend sind, um auch in einem Gerichtsverfahren bestehen zu können. Selbst ein Einspruch würde ohne weitere wichtige Einspruchsgründe zur Ausfertigung eines Bußgeldbescheides führen.

Wenn ich die Schuld zugebe wird doch direkt der
Bußgeldbescheid erstellt oder?

Richtig, in diesem Fall wird der Bußgeldbescheid sofort und ohne Zeitverzug erstellt.

Danke für die Hilfe

Bitte.

Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Eine Frage hätt eich noch:

Können mir irgendwelche Nachteile entstehen wenn ich zunächst nur meine Personalien angebe und die beiden Fragen (ob ich Fahrzeugführer war und die Schuld zugebe)nicht beantworte?
Ich meine gelesen zu haben das es evtl. zu höheren Geldbußen bzw. Bearbeitungsgebühren kommen kann, bin mir da aber nicht sicher.

Danke und Gruß

Takki

Vielen Dank für Ihre Antwort,

Gruß

Takki

Ich würde erst mal nur meine Daten angeben und daß ich
gefahren bin, das Vergehen bestreiten und abwarten. Die
Behörde liegt so weit ich weiß in der Beweispflicht.

Vielen Dank für Ihre Antwort,

Gruß

Takki

Vielen Dank für Ihre Antwort,

Gruß

Takki.

Vielen Dank für Ihre Antwort,

Gruß

Takki…

Hallo Takki,

da es zur Person keine Zweifel gibt, kann man sich hier nur auf die Meßmethode konzentrieren.
Zunächst geht es aber um die Anhörung. Darauf sollte man antworten, ansonsten kann es sein, dass die Polizei jemanden vorbeischickt, der die Identität zwischen Foto und Person amtlich feststellt. Damit hat man aber kein Schuldeingeständnis gegeben!
Entscheidend ist dann der Bußgeldbescheid, der von der Bußgeldstelle kommt. Hier hat man 2 Wochen Zeit zum Einspruch.
Den kann man begründen, muss man jedoch nicht. Es sei denn, man hat Argumente, dass die Messung fehlerhaft war. Dies ist jedoch meist schwierig zu beweisen! Ob eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorliegt, kann ein Anwalt nach Akteneinsicht oft erkennen.
Eine Begründung des Sachverhalts, weshalb man zu der Annahme einer falschen Messung kommt, sollte aber dabei sein (z.B. eigener Tachowert).
Einsprüche machen Sinn, wenn man die Meßmethode weiß (manche sind da etwas anfällig), oder wenn nicht parallel, sonder schräg zur Fahrbahn gemessen wurde. Auch nicht von der Bundesanstalt zugelassene, oft veraltete Software ist erfolgversprechend.
Nach dem Einspruch prüft die Bußgeldbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Fall sie dies bejaht, wird er Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben, wo man i.d.R. zu einer mündlichen Verhandlung eingeladen wird.
Im Übrigen kann man jederzeit seinen Widerspruch auch zurücknehmen.

Freundliche Grüße
Wolfgang

Hallo,

Können mir irgendwelche Nachteile entstehen wenn ich zunächst
nur meine Personalien angebe und die beiden Fragen (ob ich
Fahrzeugführer war und die Schuld zugebe)nicht beantworte?
Ich meine gelesen zu haben das es evtl. zu höheren Geldbußen
bzw. Bearbeitungsgebühren kommen kann, bin mir da aber nicht
sicher.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h (Toleranz bereits abgezogen) befinden Sie sich automatisch im Bußgeldverfahren, so dass in jedem Fall Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Erhöhte Bearbeitungsgebühren werden durch das Nichteingeständnis der Schuld nicht erhoben. Ähnlich verhält es sich mit der Höhe der Geldbuße. Diese wird maßgeblich durch die derzeitig gültige Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) bestimmt, kann sich jedoch durch bestimmte Faktoren (Vorsatz, gleichgelagerte Voreintragungen im Verkehrszentralregister) nach oben erhöhen. Vorsatz scheidet im vorgenannten Verfahren aus, sofern Sie nicht schriftlich angeben, dass sie an dieser Stelle immer zu schnell fahren oder den Blitzer gesehen haben und gerade deshalb beschleunigten. :wink:

Demzufolge kann sich das Bußgeld also nur noch durch Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb der letzten 2 Jahre erhöht werden.

Gruß

Hallo.

Sie müssen ja irgendwelche Gründe haben, dass Sie annehmen, nicht so schnell gefahren zu sein. Sie werden ja nicht ernsthaft glauben, dass die Geschwindigkeitskontrolle mit irgendwelchen selbstgebastelten Apparaten durchgeführt wurde oder dass die messenden Beamten bei einer Nichteinäumung Ihres Verstoßes aussagen, dass sie eigentlich ein ganz anderes Fahrzeug gemessen haben als Ihres. Ich weiß auch ehrlich gesagt nicht, worauf Sie eigentlich hinauswollen. Dass das Messgerät nicht richtig funktioniert hat? Dass die Bedienung des Geräts falsch war?
Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie niemals so schnell wie vorgeworfen gefahren sind, nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt und gehen vor Gericht. Ob sich das angsichts des Bußgeldes aber rechnet?!?

Die Hoffnung, dass die Polizei, nachdem sie das Bußgeldverfahren eingeleitet hat und (wie auch immer) den Fahrernachweis führen kann, das Verfahren dann wieder „aus Mangel an Beweisen“ einstellt, wird sich nicht erfüllen.

Hätte ich konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung (dazu sollte man natürlich schon genau die Messmethode und die damit verbunden Vorschriften kennen) würde ich Einspruch einlegen und im anschließenden Einspruchsverfahren und vor Gericht meine Argumente/Gegenbeweise vortragen (Chancenfaktor: gering)

Fehlen mir die Sachkenntnisse, so bleibt mir nur, die Kröte zu schlucken oder einen versierten Rechtsanwalt mit meiner Vertretung zu beauftragen.

Hi,
auf keinen Fall muss man sich selbst belastende Aussagen machen, man darf sogar lügen. Die Frage ist allerdings, ob man etwas und wieviel erreicht, wenn man das Messverfahren anzweifelt.
Die Polizei muss aber zumindest im Bußgeldbescheid angeben, mit welchen Mitteln sie zu dem Messergebnis gekommen ist. Ich habe ebenfalls gelesen, dass man durchaus Erfolge erzielen kann, wenn man das Messergebnis anzweifelt und den Vorwurf im Bußgeldbescheid entsprechend anfechtet durch Einspruch.
Gruß
webcruiser