Anhörungsbogen, Geschwindigkeitsüberschreitung, Zahlungserleichterung

Laut dem Anhörungsbogen vom Landespolizeiamt Neumünster werden Zahlungserleichterungen nicht gewährt.
Der §18 des OwiG schliesst aber Zahlungserleichterungen nicht grundsätzlich aus.

Frage:
handelt es sich bei dem Hinweis auf das Nichtgewähren von Zahlungserleichterungen nur um eine unglücklich gewählte Formulierung oder dient diese Angabe nur dazu diesbezügliche Anfragen von vornherein abzuwehren?
Wie wird das von anderen Bussgeldstellen gehandhabt?

Es hängt doch wohl 1) von der Höhe des Bußgeldes ab
und erst 2) von den wirtschaftlichen Verhältnisses des Zahlungspflichtigen.

Es steht ja jedem frei, sich an die Bußgeldstelle zu wenden und um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nach § 18 OWiG zu bitten.
Mehr als ablehnen kann man es nicht.

Und auf dem Anhörungsbogen geht’s doch erst einmal um anderes.
Zugeben oder widersprechen.
Und wenn man den Vorwurf nicht entkräften kann, dann sollte man zahlen oder sehr schnell um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung bitten.
Nur das muss in der Höhe und Dauer angemessen sein und die Buße nichts ins Gegenteil verkehren.
Man kann sicher kein Bußgeld von 100 € noch in Raten abzahlen.

MfG
duck313

Danke für das Feedback.
Vielleicht habe ich meine Frage falsch formuliert.
Es hat ja mit der Höhe vom Verwarnungsgeldangebot (eine Bußgeldsache wird erst daraus, wenn der od. die Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, bzw. nicht innerhalb der angegebenen Frist bezahlt wird) nichts zu tun. Im §18 OwiG ist nur die Rede von den pers. wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und die schaut bei jedem anderst aus.

Ja, es steht jedem frei bzw. das Recht zu bei der Bußgeldstelle um Zahlungserleichterung zu bitten.
Wer aber vom §18 noch nichts gehört hat und von der Bußgeldstelle schon von vornherein darauf hingewiesen wird, dass Zahlungserleichterungen nicht gewährt werden, wird wohl kaum um welche bitten.
Eigentlich ist es nach dem Verwaltungsrecht doch so, es kann nur abgelehnt werden, was vorher beantragt wurde.
Also weshalb wird schon mit dem Anhörungsbogen eine Zahlungserleichterung ausgeschlossen, statt den Bürger auf sein Recht diese beantragen zu können hinzuweisen?

Freundliche Grüße
Chris

Weil es vielleicht um eine geringe Summe geht und weil es im Anhörungsbogen noch gar nicht um das Bußgeld geht.
Es wird sich um das Verwarngeld handeln. Zahlt man, dann ist die Sache erledigt.
Und das können nur geringe Summen sein, deutlich unter 100 €.

Zahlt man nicht oder widerspricht man, dann käme erst der Bußgeldbescheid (nebst Verwaltungsgebühren obendrauf). Und da kann man dann m.E. um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung bitten.

Magst Du mal sagen um welchen Verstoß bzw. um welche immense Verwarngeldhöhe es geht ?

Ich stehe auf dem Standpunkt, wer ein Kraftfahrzeug unterhält oder nutzt (Kosten !) der müsste auch ein Verwarngeld zahlen können.

MfG
duck313

Ist denn die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt oder geht es um ein Verwarnungsgeld?

Wurde ein Verwarnungsgeld bereits festgelegt und der Anhörungsbogen nur für den Fall beigelegt, dass jemand anderes gefahren ist, man die Messung anzweifeln möchte,…? Dann wäre ein solcher Satz ja sinnvoll.

Wenn aber ein Bußgeld erhoben werden soll, dann gilt der §18 OwiG. Eine Zahlungserleichterung ist also zu gewähren, wenn das Bußgeld unzumutbar wäre. Eine solche, abschreckende Aussage, die zudem falsch ist, auf den Bogen zu drucken ist nicht OK. Ob sich daraus aber Sanktionen gegen die Bußgeldstelle oder besondere Rechte für den Bürger ergeben können, weiß ich nicht.

Das sehe ich auch so. Das Gesetz besagt: Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.

Wenn die Behörde von vornherein Zahlungserleichterungen ausschließt, hat sie die Entscheidung offenkundig vor Rechtskraft der Bußgeldentscheidung getroffen. Damit ist eine Formvorschrift verletzt. Ich kenne mich mit Ordnungswidrigkeiten nicht so aus, denke aber, dass die Entscheidung über Zahlungserleichterungen separat anfechtbar ist. Muss sie ja eigentlich auch, denn die eigentliche Bußgeldentscheidung ist ja zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt schon rechtskräftig.