Laut dem Anhörungsbogen vom Landespolizeiamt Neumünster werden Zahlungserleichterungen nicht gewährt.
Der §18 des OwiG schliesst aber Zahlungserleichterungen nicht grundsätzlich aus.
Frage:
handelt es sich bei dem Hinweis auf das Nichtgewähren von Zahlungserleichterungen nur um eine unglücklich gewählte Formulierung oder dient diese Angabe nur dazu diesbezügliche Anfragen von vornherein abzuwehren?
Wie wird das von anderen Bussgeldstellen gehandhabt?