Anlage V - Trinkgelder an Handwerker steuerlich absetzen

Liebe Leser,
beim Renovieren meiner vermieteten Wohnung habe ich den ausführenden Handwerkern Trinkgeld zukommen lassen. Da ich dazu wegen fehlender Quittungen Eigenbelege für die Steuer erstellen muss, stellt sich für mich die Frage, ob ich die Handwerker namentlich nennen muss oder ob es genügt, wenn ich schreibe, dass es z.B. 2 Monteure der Fa. XY waren. Ich hatte mir im Moment nicht die Namen nennen lassen und müsste dort nochmal anrufen und mir die Namen geben lassen.

Macht es dann auch noch einen Unterschied, ob der Chef bei einem EinMannBetrieb Trinkgeld bekam?

Danke fürs Lesen und Eure Antwort.

Wofür soll das gut sein? Trinkgelder sind Schenkungen. Die kannst nicht steuerlich geltend machen,
Schönes Wochenende. Michael

Das habe ich anders interpretiert unter „Trinkgelder als Betriebsausgabe geltend machen“.

Hallo,
bei dem Link geht es meiner Meinung nach um die Verbuchung des Trinkgelds als Betriebsausgabe in der Unternehmens-Buchführung.

„Trinkgeld als Betriebsausgabe geltend machen und buchen“

Bei der Anlage V geht es aber um die Steuererklärung einer Privatperson.
Ich kann mich aber auch irren.
Warten wir ab, ob sich hier ein Steuer-Experte meldet.

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Servus,

in diesem Punkt unterscheiden sich Werbungskosten nicht von Betriebsausgaben. Da Handwerker verkehrsüblich keine Belege über erhaltene Trinkgelder ausstellen, müssen diese vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht werden. Was das bedeutet, formuliert die OFD Berlin in einem Merkblatt über Werbungskosten des fliegenden Personals so:

Hierbei ist es erforderlich, dass substantiierte Angaben über die einzelnen Empfänger und die Höhe des jeweils zugewandten Trickgeld gemacht werden.

Ob die Angabe „der Geselle von Gas und Wasser Röhrich mit dem hellroten Backenbart“ bereits als ‚substantiiert‘ zu gelten hat, sei dahingestellt. Weil die Wahrscheinlichkeit, dass irgendjemand auf dem FA sich für den Beleg im Detail interessiert, ungefähr den Dreck unterm Daumennagel ausmacht, würde ich in so einer Situation keinesfalls hinterher beim Installateur anrufen, wie den die Leute hießen, die er geschickt hat. So eine Erbsenzählerei verkehrt den Sinn des Trinkgelds als Geste völlig.

Schöne Grüße

MM

Das ist leider falsch. Trinkgelder können selbstverständlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nur weil sie beim Empfänger steuerfrei sind, qualifiziert sie das nicht zu einer Schenkung.

Hallo,
heisst das für mich als „Otto Normalverbraucher“ - wenn ich dem Mitarbeiter des Betriebes, der meine Heizung jährlich wartet,also einem Handwerker, ein „Trinkgeld“ von 10,00 € gebe, dass ich diese 10,00 € in meiner Steuererklärung geltend machen kann, wenn ich das gleiche aber mit dem Briefträger mache (1x jährlich), kein Handwerker, dann nicht ?.
Auf den Gedanken Trinkgelder von der Steuer abzusetzen muss man auch erst mal kommen.
Gruss
Czauderna

Nein, bei deinem privat bewohnten Eigenheim selbstverständlich nicht. Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistung erfordert den Ausweis als begünstigte Leistung in der Rechnung (daran wird es schon einmal mangeln) und darüber hinaus die Zahlung auf das Konto des Empfängers. Also nix mit Cash Kralle.

Das scheitert nicht daran, dass das kein Handwerker ist, sondern daran, dass das nicht abziehbare Ausgaben der privaten Lebensführung sind.

Es ist notwendig, dass es Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) sind, nur dann können Trinkgelder abgezogen werden. @Aprilfisch hat ja bereits etwas zu den ggf. von den Finanzbehörden gestellten Nachweisanforderungen gesagt.

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aha, vielen Dank für die Info - davon abgesehen, ich käme erst gar nicht auf die Idee.
Gruss
Czauderna