Anlage V: Wo gibt man das Baujahr an (vor 1924)

Hallo,
ich fülle zum erstenmal die Anlage V aus. Ich weiß, dass man mehr abschreiben kann, wenn das Haus vor 1924 gebaut wurde - was bei mir der Fall ist. Aber ich habe noch nicht herausgefunden, wo man das angibt (in Elster-online). Wer kann mir helfen?
Es grüßt Raben

Du gibst einfach den Abschreibungsprozentsatz in Zeile 33 an, mehr ist nicht erforderlich. Wenn du willst, kannst du darunter in das Freifeld noch schreiben „AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG“, aber dann bist du schon voll im Klugscheißermodus unterwegs :smile:

Danke! Das habe ich jetzt gefunden. Aber das ist „Absetzung für Abnutzung für Gebäude“ - also der Kaufpreis?

Wo schreibe ich die Maklerkosten hin?

Sorry, aber Elster neu und erstmals dieses Formular, das ist zu viel Neues auf einmal.

Raben

Die Maklerkosten sind Teil der Anschaffungskosten. Du ermittelst die gesamten Anschaffungskosten (Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Makler, Notar, Amtsgericht, ggf. weitere), dann ermittelst du davon den Gebäudeanteil, dann zählst du noch gegebenenfalls Herstellungskosten dazu, dann schreibst du davon 2,5% ab, im ersten Jahr monatsanteilig. Diese Zahl gehört in die Anlage V. Ist manchmal nicht ganz einfach zu durchschauen, aber notfalls gibt es Steuerberater.

Was meinst Du damit?

Und dann ist mein Problem, dass ich den Makler Ende 2017 bezahlt habe, die Steuern und den Kaufpreis erst Anfang 2018.

Du schreibst nur das Gebäude ab, nicht den Grund und Boden. Falls es nur einen einheitlichen Kaufpreis gibt, musst du diesen aufteilen, Grundstück (kann nicht abgeschrieben werden) und Gebäude. Dafür gibt es eine Kaufpreisaufteilungshilfe auf der Seite des BMF.

Du schreibst die Anschaffungskosten aus 2017 ab, dann ab 2018 erhöhst du die Bemessungsgrundlage um die nachträglichen Anschaffungskosten und schreibst ab 2018 von der erhöhten Bemessungsgrundlage, aber mit dem gleichen Prozentsatz ab. Zumindest wenn du es richtig machen willst. Als Praktiker würde ich mich mit solchen Feinheiten nicht aufhalten und sofort von den gesamten Anschaffungskosten abschreiben, das ist aber falsch.

Danke; es handelt sich nur um eine Eigentumswohnung, deshalb hatte ich das mit dem Gebäudeanteil nicht kapiert. Und die Anschaffungskosten schreibe ich dann wohl lieber korrekt nach 2017/18 ab, sonst gibts womöglich Ärger, wenn jemand die Belege sehen will - und wann ich Steuer gezahlt habe, können sie ja sehen.

Schönen Abend,
Raben

Servus,

auch bei einer solchen gibt es einen Teil des Kaufpreises, der (gedacht) auf Grund und Boden entfällt und nicht mit abgeschrieben wird. Wenn Du diesen Anteil selber berechnest, hast Du den taktischen Vorteil des Angreifers und kannst ihn (im Rahmen des Plausiblen) so niedrig wie möglich halten.

??

Korrekt beginnt die Abschreibung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wohnung gekauft und vermietbar fertiggestellt ist. Es wird aber nicht beanstandet, wenn man erst in dem Jahr damit beginnt, in dem das Objekt tatsächlich vermietet worden ist. Vorher alle Anschaffungs- und Herstellungskosten auflaufen lassen, dann hat man einen Betrag, von dem nach Abzug des Anteils für Grund und Boden ganz stur jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben wird. Wenn man jedes Fetzchen noch extra hinzuaktiviert, wenn die Abschreibung schon läuft, gibt das bloß Huddel.

Schöne Grüße

MM

Hier die Arbeitshilfe des BMF:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2018-03-28-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html

Hm, und wie man das berechnet steht offenbar in dem Link oben.

Ich hatte das nicht genau begründet, hole ich jetzt nach. Es war ein ungewöhnlicher Ablauf: Notariatsvertrag Ende November, Vermietung ab Dezember, Ausgaben für Makler und eine kleine Renovierung, aber erst im Folgejahr Kaufpreisüberweisung, Grunderwerbssteuer, Grundsteuer, Nebenkosten/Hausgeld.

Grüße,
Raben

Danke!

Wenn du es ganz richtig machen willst, dann hast du im ersten Jahr nur die Maklerkosten als AfA-Bemessungsgrundlage, im zweiten Jahr kommt der Rest dazu. Aber aus Vereinfachungsgründen setze ruhig gleich im ersten Jahr die AfA auf Basis der gesamten Anschaffungskosten an, das wird ohnehin nicht allzu viel, da du ja nur 1/12 oder 2/12 der AfA bekommst, denn sie wird jahresanteilig berechnet. Das Finanzamt hat dagegen in aller Regel keine Einwände, das ist für die auch übersichtlicher.

Guten Morgen,

jetzt habe ich doch vorsichtshalber die Finanzbeamtin gefragt. Antwort: Alles für 2018 angeben, weil es zum Kaufpreis gehört, den ich ja erst 2018 gezahlt habe. Nur die Renovierung und die Mieteinnahmen stehen für 2017 im Formular. Dadurch mache ich dann einen Verlust.

Und dann sagte sie noch, das Baujahr sei für die Abschreibung irrelevant, entscheidend sei, dass ich die Wohnung jetzt gekauft habe, dadurch ist die Abschreibung 2%, das hatte ich bisher anders verstanden. Das bezieht sich also nicht auf den jetzigen Kauf von alten Gebäuden. Ich frage mich dann allerdings, warum das in irgendwelchen Steuertipps steht (z.B. https://www.steuertipps.de/lexikon/a/abschreibung-gebaeude) - wer schreibt denn heute noch ein Gebäude ab, das er oder sie selbst vor 1925 gebaut oder angeschafft hat?

Schöne Grüße,
Raben

Das führt häufig zu falschen Ergebnissen. Die kleinen Veranlagungsbeamten sind mit solchen Fragen oft überfordert. Berufen kannst du dich auf solche Aussagen auch nicht. Also beginne mit der Abschreibung auf jeden Fall in 2017, das Wirtschaftsgut war ja auf jeden Fall schon vermietungsbereit, schließlich hat die Vermietung ja 2017 begonnen.

Ist definitiv falsch. Also mach es einfach richtig.

Das steht nicht nur in irgendwelchen Steuertipps, sondern auch im Gesetz, guckstu § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. Da heißt es

„bei Gebäuden … die … vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent“.

Es geht um die Fertigstellung, nicht um die Anschaffung. Das Gesetz gilt übrigens auch für das Finanzamt!

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Ohne Dir in der Sache widersprechen zu wollen: Sie ist diejenige, die das dann bearbeiten muss? Aber passieren könnte mir letztlich auch nicht mehr als dass ich es nochmal anders machen müsste, wenn sie drauf besteht.

Na das hoffe ich doch. Und ich bin erleichtert, dass ich das doch nicht völlig falsch verstehe bzw. das nicht völlig missverständlich formuliert ist im Gesetz. Das werde ich dann zitieren.

Danke nochmal,
Raben

Jedes Finanzamt ist anders organisiert, aber feste Sachbearbeiter gibt es in der Einkommensteuerveranlagung meines Wissens nirgends mehr. Du bist einem Veranlagungsbezirk (den erkennt man am mittleren Teil der Steuernummer) zugeordnet, welchen Sachbearbeiter du erwischst, ändert sich jedoch von Jahr zu Jahr.

Servus,

Das könnte Dir nicht passieren, wenn Du das Gesetz auf Deiner Seite hast. An selbiges sind nämlich auch die Finanzämter und alle ihre Mitarbeiter gebunden.

Dass die Abschreibung in dem Jahr beginnt, in dem die Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften beginnt, steht in § 7 Abs. 1 S.1 EStG. Dass bereits die Möglichkeit der Verwendung oder Nutzung ausreicht, um die Abschreibung loslaufen zu lassen, geht ein bissele weiter ins Eingemachte, das spielt aber keine Rolle: Die Abschreibung beginnt nicht erst, wenn die Vermietung schon ein Jahr lang läuft, soviel ist von vornherein klar.

Bestell der Tante, dass sie, wenn sie Grundlagen nicht beherrscht, zum Nachsitzen nochmal nach Mayen, Königs Wusterhausen, Nordkirchen oder noch schlimmere Orte muss. Dann wird sie es sich überlegen, ob sie weiter so vorschnell daherplappern möchte oder nicht.

Schöne Grüße

MM

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