"Anlieger frei" Straße, Verunsicherung wegen Nutzung

Wir wohnen in einer Straße, die an unserem Grundstück vorbei verläuft und am Ende unseres Grundstückes den Namen ändert. Das ist gleichzeitig die Ortsgrenze. Mit diesem neuen Namen verbunden ist eine "Anlieger frei " Regelung. Das dazugehörige Verbotsschild steht an unserer Grundstücksgrenze.
Also darf die weiterführende Straße nicht von uns genutzt werden - oder doch?
Wir haben guten Kontakt zu den Anwohnern und bisher gab es keine Unstimmigkeiten. Wäre es trotzdem bußgeldwürdig, wenn wir beim Durchfahren erwischt werden würden?

Das kommt darauf an, ob Ihr in dem Bereich, in dem die Straße nur für Anlieger freigegeben ist, ein Anliegen habt. Wenn Ihr die Straße nur benutzen wollt, um abzukürzen oder weil man da die schönere Aussicht hat, dann dürft Ihr sie nicht benutzen.

2 Like

Servus,

um ein bissle Krümel zu picken: An den Formen Anrainer und Anstösser, die von unseren Nachbarn für den gleichen Begriff benutzt werden, sieht man, dass der Anlieger sich tatsächlich auch auf ein Grundstück bezieht, das an einer Straße oder einem Weg liegt. Die Deutung über das Anliegen rührt daher, dass nicht nur der, dessen Grundstück an der fraglichen Straße liegt, sondern auch der, der zu diesem Grundstück fahren möchte, etwa für einen Besuch oder zum Abliefern von Baumschulware, als Anlieger gilt, auch wenn nichts an der Straße liegt, was ihm gehört oder von ihm genutzt wird. Diese Deutung ist aber sekundär passend gemacht, damit sie auch mit diesem erweiterten Anlieger-Begriff irgendwie aufgeht.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Anlieger sind neben den Bewohnern und Grundstückseigentümern auch die Personen, die mit den Bewohnern oder Grundstückseigentümern innerhalb des Anliegerbereiches in eine Beziehung treten wollen.

Wenn ich es richtig verstehe, würdest du gerne durch den Anliegerbereich fahren wollen, ohne dass du dort in eine solche Beziehung treten willst. Das ist unzulässig.

Solltest du beim Durchfahren erwischt werden, weil du eigentlich Tante Lisbeth besuchen wolltest, deren Auto aber nicht vor der Tür stand und du deshalb gleich ohne zu Halten weiter gefahren bist - super, das war erlaubt.

1 Like

Wenn Tante Lisbeth allerdings der freundliche Pitbull-Züchter von nebenan ist, wird das mit dem Besuch etwas weniger glaubhaft sein… :slight_smile:

Hallöchen,

das meinte ich mit „ein Anliegen haben“. Ein solches muss man haben oder zumindest glaubhaft vorschützen können, wenn man von der Polizei im Anliegerbereich angehalten wird. Als hier neulich die normale Strecke zur Autobahn gesperrt, war die offizielle Alternative ein riesiger Umweg, während eine deutlich kürzere Strecke durch einen Anliegerbereich führte, in dem just eine Bekannte und Vereinsvorstandsmitkollegin wohnte. Und so führte ich immer einen an sie adressierten Brief mit, um mein Anliegen glaubhaft nachweisen zu können.

Als meine Mutter vor 45 Jahren eine ähnliche Idee hatte, um den Weg zu ihrer Mutter zu verkürzen, war sie nicht so vorausschauend und durfte daher den damals für diese Ordnungswidrigkeit gängigen Tarif bezahlen.

das ist in diesem konkreten Zusammenhang sicherlich richtig - schwierig wird es, wenn einer mit dieser Wortbedeutung argumentiert, er dürfe da fahren, denn er habe ja das Anliegen, pünktlich zur Arbeit zu kommen und könne sich deswegen keine drei Minuten Umweg leisten. Auf dem Anliegersträßlein, das ich allmorgendlich mit dem Rad auf dem Weg zur Arbeit (auch zum Schutz vor dem Surströmming-Verkehr von/zu GLS, DPD und DHL) benutze, hab ich schon ausführliche Diskussionen über die Bedeutung des Wortes geführt.

Schöne Grüße

MM

(auf diesem Weg gilt der Zusatz „Anlieger frei“ für das schöne alte Zeichen 260, ich selber darf da natürlich schon - deswegen kann ich so dicke Backen machen, wenn einer - noch dazu ohne Sicherheitsabstand - an mir vorbei will…)