Ich erzähle - wie bereits erläutert - über die Bedeutung des Wortes „Anlieger“. Und in diesem Zusammenhang liegt der Unsinn, der an allen möglichen Stellen in diesem Thread hervorkommt, darin, dass die Bedeutung dieses Wortes davon abzuleiten sei, dass ein Anlieger jemand sei, der ein Anliegen habe. Das ist schlicht und ergreifend falsch, weshalb ich es mit vollem Recht als Märchen bezeichnet habe.
Das Nomen „Anlieger“ ist ganz regelmäßig von einem (nicht in Gebrauch befindlichen) Verb „anliegen“ (= an etwas liegen abgeleitet; das ‚etwas‘ kann eine Grenze, ein Gewässer, ein Damm, eine Straße usw. usw. sein). Genau wie ein Maler jemand ist, der malt (und nicht jemand, der ein Mal hat); ein Bäcker jemand ist, der bäckt (und nicht jemand, der ein Back hat); ein Fußballer jemand, der Fußball spielt (und nicht jemand, der einen Fußball hat).
Das Verwaltungsgerichtsurteil habe ich deswegen genannt, weil es auf die Bedeutung des Wortes ‚Anlieger‘ eingeht, um damit den Begriff des Anliegers zu klären. Der Begriff des Anliegers ist im Straßenverkehrsrecht nicht unbedingt identisch mit dem, der im Verwaltungsrecht benutzt wird, aber seine Bedeutung ist über die Grundstücke definiert, die an einer Straße liegen - auch für Anlieger, die nicht selbst ein Grundstück an dieser Straße besitzen, bewohnen oder bewirtschaften: Immer sind ihre Fahrten auf ein Grundstück bezogen, das an der Straße liegt: Genau wie Du sagst
Die Bedeutung des Wortes ‚Anlieger‘ ist identisch, und es ist vollkommen unsinnig, hier ein zweites Wort „Anlieger“ zu erfinden, das jemanden bezeichnen soll, der ein Anliegen hat. Wahrscheinlich soll das ungefähr so sein, wie ein Huter jemand ist, der einen Hut hat, oder ein Autoer jemand, der ein Auto hat - jemand, der einen Bauch hat, ein Baucher, und jemand, der ein Vermögen hat, ein Vermögener. So funktioniert die Sprache, die in diesem Thread in einigen Beiträgen vorgeschlagen wird - Deutsch ist das jedenfalls nicht.
Schöne Grüße
MM