Anlieger frei

  • beiläufig: In Neubaugebieten müssen nach Deiner Deutung nur diejenigen Bauherren den Erschließungsbeitrag bezahlen, die „das Anliegen haben“, bis zu ihrem Haus zu fahren. Die anderen sind nach dieser Deutung keine „Anlieger“ und bekommen die Erschließung für lau.

Ja, nee, is klar.

MM

ist für diese Frage so unwichtig wie etwas.

Schöne Grüße

MM

Sei mir nicht böse, aber du erzählst hier Unsinn.
Der Begriff „Anlieger“ im Straßenverkehrsrecht ist nicht unbedingt identisch mit dem, der im Verwaltungsrecht benutzt wird.
Im Straßenverkehr gilt bei dem Schild „Anlieger frei“ durchaus, dass damit jeder gemeint ist, der mit einem, der in der Straße wohnt oder ein Geschäft hat in Kontakt treten will.
Der Begriff ist inzwischen durch die Rechtsprechung sicher definiert.

in dem urteil fehlt noch, dass man auch Geschäfte in der Straße besuchen kann und dadurch zum Anlieger wird.

2 Like

Hi,
und was willst du mir damit sagen? Dein Kommentar ist wohl ebenso unwichtig wie nur was.
Gruß Nita

Ich erzähle - wie bereits erläutert - über die Bedeutung des Wortes „Anlieger“. Und in diesem Zusammenhang liegt der Unsinn, der an allen möglichen Stellen in diesem Thread hervorkommt, darin, dass die Bedeutung dieses Wortes davon abzuleiten sei, dass ein Anlieger jemand sei, der ein Anliegen habe. Das ist schlicht und ergreifend falsch, weshalb ich es mit vollem Recht als Märchen bezeichnet habe.

Das Nomen „Anlieger“ ist ganz regelmäßig von einem (nicht in Gebrauch befindlichen) Verb „anliegen“ (= an etwas liegen abgeleitet; das ‚etwas‘ kann eine Grenze, ein Gewässer, ein Damm, eine Straße usw. usw. sein). Genau wie ein Maler jemand ist, der malt (und nicht jemand, der ein Mal hat); ein Bäcker jemand ist, der bäckt (und nicht jemand, der ein Back hat); ein Fußballer jemand, der Fußball spielt (und nicht jemand, der einen Fußball hat).

Das Verwaltungsgerichtsurteil habe ich deswegen genannt, weil es auf die Bedeutung des Wortes ‚Anlieger‘ eingeht, um damit den Begriff des Anliegers zu klären. Der Begriff des Anliegers ist im Straßenverkehrsrecht nicht unbedingt identisch mit dem, der im Verwaltungsrecht benutzt wird, aber seine Bedeutung ist über die Grundstücke definiert, die an einer Straße liegen - auch für Anlieger, die nicht selbst ein Grundstück an dieser Straße besitzen, bewohnen oder bewirtschaften: Immer sind ihre Fahrten auf ein Grundstück bezogen, das an der Straße liegt: Genau wie Du sagst

Die Bedeutung des Wortes ‚Anlieger‘ ist identisch, und es ist vollkommen unsinnig, hier ein zweites Wort „Anlieger“ zu erfinden, das jemanden bezeichnen soll, der ein Anliegen hat. Wahrscheinlich soll das ungefähr so sein, wie ein Huter jemand ist, der einen Hut hat, oder ein Autoer jemand, der ein Auto hat - jemand, der einen Bauch hat, ein Baucher, und jemand, der ein Vermögen hat, ein Vermögener. So funktioniert die Sprache, die in diesem Thread in einigen Beiträgen vorgeschlagen wird - Deutsch ist das jedenfalls nicht.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Dass es vollkommener Unsinn ist, den Begriff des Anliegers damit erklären zu wollen, dass er ein Anliegen haben sollte.

Hat denn ein Schraubendreher einen Schraubendreh? Hat ein Untersetzer einen Untersatz? Hat ein Dosenöffner eine Dosenöffnung?

Schöne Grüße

MM

mannoman…
dir ist bekannt, dass es sich hier um eine Frage aus dem Straßenverkehrsrecht handelt?
Da gilt für das Wort „Anlieger“ das, was das OLG, dessen Urteil ich zitiert hatte, gesagt hat - irgendwelche Definitionen aus dem Duden (ist ein privates Unternehmen) oder anderen Quellen sind vollkommen egal - du kannst dein Anliegen auch tanzen, wenn dir danach ist .
Also nochmal: hier ist nicht das Brett „Deutsche Sprache“ sondern „Verkehrsrecht“

1 Like

und da steht drin, das ein Anlieger jemand ist, der ein Anliegen hat?

Dieser Passus ist offenbar in Schriftfarbe weiß auf weiß veröffentlicht.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Hallo,
ich erzähle aber doch hier lediglich und ausdrücklich, was mir vom hiesigen Ordnungsamt gesagt wurde und diskutiere oder verwende den Begriff „Anlieger“ in Bezug auf „Anliegen“ nicht. Darüber hinaus hast du nur kurz gezickt „ist für die Frage unwichtig“. Damit hast du also bloß gesagt, ich soll meine unwichtige Meinung für mich behalten, oder? So kommt es rüber.
Gerne kannst du dich aber mit unserem Ordnungsamt hier über Sinn und Unsinn und Begriffsbelegung auseinandersetzen wenn du magst. Sag einfach Bescheid ich besorge dir die Nummer.
Gruß Nita

Erstmal erzählst Du nur das, was Du von damals im Gedächtnis behalten hast. Von dem, was Du verstanden hast - was nicht notwendigerweise (und schon gar nicht wörtlich) das ist, was damals gesagt wurde. Und auch was das ‚Ordnungsamt‘ (war es nicht eher eine einzelne Person und nicht das Amt?) gesagt hat, muss nicht stimmen, denn dort arbeiten im allgemeinen keine Juristen. Anderswo nennt man das ‚Stille Post‘.

Aber eigentlich geht es hier immer noch darum, wer in einer ‚Anlieger Frei‘-Straße parken darf. Und da kommt es eben nicht auf ein Anliegen des Fahrers an. Das Parken in dieser Straße ist doch ein Anliegen, aber eben gerade nicht ausreichend für die Erlaubnis, oder etwa nicht? Es kommt darauf an, dass der Fahrer in Kontakt zu einem Anlieger (also dem Besitzer eines an dieser Straße liegenden Grundstücks oder einer Wohnung oder einem Geschäft oder…) treten will, das ist entscheidend.

Umgangssprachlich kann man das ‚Anlieger‘ ganz anders definieren, aber hier sollte eigentlich die Logik nur zu einer möglichen Definition führen. Was übrigens auch das hier im Thread genannte Urteil genau so bestätigt. Ganz unabhängig von irgendeiner vielleicht gemachten Aussage irgendeiner Person in irgendeinem Ordnungsamt, die es vielleicht auch falsch verstanden hat oder sich vielleicht nur Arbeit von Hals halten wollte.

Btw., selbstverständlich hätte der Abgeschleppte Zuparker das Abschleppen und alle Kosten drumrum zu bezahlen gehabt. Dass Ihr Euch nicht getraut habt bewirkt doch keine Änderung der völlig klaren Rechtslage.
Und ebenso klar ist, dass Ihr nicht jeden Falschparker in der Straße hättet abschleppen lassen dürfen. Das Falschparken zu sanktionieren (ein Abschleppen wäre vermutlich gar nicht verhältnismäßig) wäre die Aufgabe des Ordnungsamtes gewesen. Lies mal:


Gruß
anf

Wenn ich dort parken will habe ich auch ein Anliegen. Das aber ist ausdrücklich vom Gericht ausgeschlossen worden. Deine Definition muss also logischerweise falsch sein.
Gruß
anf

Da glaube ich jetzt einfach mal nicht.
Gruß
anf

Hallo,
mein Gedächtnis ist ausreichend klar, vielen Dank auch. Das gesagt wurde an was ich mich erinnere, musst du mir schon glauben, ich finde es reichlich unverschämt, mir zu unterstellen, dass ich ja sowieso nicht mehr weiß, was eigentlich gesagt wurde. Lass es bitte einfach!
Und dann wirst du auch noch kleinkrämerisch und rechthaberisch, bitte hör einfach auf auf meine Posts zu antworten, dass hat keinen Sinn.
Natürlich hast du in vielen Sachen recht, die du da so ausführlich runterschreibst, aber darum geht es in unserem kleinen Nebenthread - zumindest für mich - nicht und deswegen sollten wir ihn hier und jetzt beenden. Danke.
Nita

Ah so.

Du gehörst also zu den Unfehlbaren, die sich niemals irren. Und bist aber sowas von beleidigt, wenn man Dir Menschlichkeit unterstellt.

Na dann, gute Besserung. Schönes Leben noch.

Hallo,
und du verstehst nicht, dass ich gar nicht über die Definition Anliegen oder Anlieger diskutiere oder diskutiert habe, sondern nur über Äußerungen bezüglich einer Erzählung und meines Gedächtnisses wegen. Da ich mich persönlich beleidigt fühle, darf ich auch ganz persönlich beleidigt sein.
Tschüß

If you cant stand the heat keep out of the kitchen.

Vielleicht kommst Du einfach mal runter und akzeptierst, dass auch Du menschlich bist. Und dass sich Menschen irren können. Und dass Du NIE IM LEBEN nach Jahren irgendeine Aussage irgendeines Mitarbeiters wörtlich wiedergeben kannst.

Zudem ist sie schlicht falsch.

Und mich dann als

zu bezeichnen ist keine Beleidigung?

ist in einem öffentlichen Forum einfach nur noch lächerlich.

Gruß
anf