Anmeldung Schule geteiltes Sorgerecht

Liebe WWW-Gemeinde,

ich hätte eine Frage im Bezug auf geteiltes Sorgerecht und Schulanmeldung.
Zusammen mit meinen Kindern lebe ich getrennt von meinem noch-Ehemann.
Die Große soll dieses Jahr in die Schule kommen. Unterlagen sind auch schon fertig und von beiden Elternteilen unterschrieben. Heute wollte ich nochmal eine Unterlage nachholen, da sagte die Sekretärin, es wäre schön wenn die Vollmacht unterschrieben wäre, weil es alles etwas einfacher machen würde, dass ich die Sorge für die Kinder hätte. Nun war ich leider noch etwas daneben, weil ich gerade aus der Nachschicht kam.

So nun zu meiner Frage, was würde da erleichtert werden?
Prinzipiell hole ich mir die Unterschrift vom Kindsvater. und es gibt auch keine Probleme.
Da ich die Alltags Fürsorge habe, denke ich, dass ich Einträge und Klassenarbeiten alleine unterschreiben kann. Er müsste halt bei Klassenausflügen mit befragt werden.
Oder habe ich etwas vergessen?

Liebe Grüße

Hallo,

ist ja prima, wenn das bei Euch alles reibungslos klappt, aber Du darfst getrost davon ausgehen, daß das nicht die Regel ist. Vielmehr werden die häufig Formulare erhalten, auf denen eine Unterschrift fehlt, weil die nicht oder nicht fristgerecht einzuholen war und das sorgt natürlich für unnötige Kommunikation und Reibungsverluste bzw. die Mitarbeiter müssen die fehlende Unterschrift dann auf die eigene Kappe nehmen, wenn sie das Kind nicht von Veranstaltungen o.ä. ausschließen wollen.

Gruß
C.

Ihr habt kein geteiltes Sorgerecht sondern das gemeinsame.

Wozu benötigt die Schule eine Vollmacht? Selbst für die Einschulung benötigt sie nicht die Unterschrift beider Sorgeberechtigter sofern das Kind an der Sprengelschule angemeldet wird.
Klassenarbeiten und Zeugnisse müssen nicht von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
Auch auf allen Zeugnissen stand „Unterschrift eines Erziehungsberechtigten“.
Für Klassenausflüge reicht ebenfalls eine Unterschrift. Gehört ebenfalls zur Alltagssorge.

Selbst für einen Personalausweis wird zwar von manchen Kommunen eine Unterschrift verlangt, aber ein OLG hat bereits entschieden, dass das zur Alltagssorge gehört.

Ich habe keine Schule darüber informiert, dass ich getrennt lebend oder gar geschieden bin.
Solange beide Elternteile wenn die Notwendigkeit besteht unterschreiben, interessiert es niemanden und geht auch niemanden etwas an.

Krümel

Hallo,

da eine Schulanmeldung weit über das hinaus geht, was man unter Angelegenheiten des täglichen Lebens versteht, die ein Elternteil auch alleine entscheiden kann, sind die Unterschriften beider Elternteile erforderlich. Gleiches gilt auch für die Kenntnisnahme von Zeugnissen und je nach Art eines Ausfluges auch für Schulausflüge.

Gruß
C.

Es gibt eine Schulpflicht und im Normalfall bekommen die Eltern eine Schule „zugewiesen“.
Nur wenn eine andere Schule besucht werden soll, dann ist evtl. die Unterschrift beider Sorgeberechtigten notwendig.

Der 2. Sorgeberechtigte kann die Zeugnisse verlangen vom 1. AB oder vom Kind, aber ich bezweifle, dass er es einklagen kann dieses Zeugnis auch unterschreiben zu wollen.
Dann müssten alle Schulen grundsätzlich beide Unterschriften verlangen oder den Nachweis der Alleinsorge.

Normale Klassenfahrten gehören zur Alltagssorge, genauso wie ein Personalausweis (siehe mein Hinweis auf den Beschluß des OLG Bremen)
OLG Bremen - BGB § 1687
I S. 2, 1687 I S. 3
(5. ZS - FamS -, Beschluss v. 8.8.2007 - 5 UF 34/06)
Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i. S. des § 1687 I S. 2 und 3 BGB. Einer Zustimmung des anderen - ebenfalls sorgeberechtigten - Elternteils bedarf es daher nicht.

Gründe:
Die Mutter begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Vaters für die Beantragung eines Kinderreisepasses für S.

Der gemäß §§ 621e, 621a ZPO
i. V. mit § 24 III FGG
statthafte Antrag ist unzulässig, weil der Mutter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i. S. des § 1687 I S. 2 und 3 BGB. Hierfür hat die Mutter vorliegend die alleinige Entscheidungskompetenz und damit auch "das gesetzliche Alleinvertretungsrecht.

  1. Nach § 1687 I S. 2 BGB
    hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also die Mutter, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dies sind gemäß § 1687 I S. 3 BGB
    in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Hierzu gehört nach Auffassung des Senats auch die Beantragung von Ausweispapieren. Zwar dürfte der Besitz eines Ausweises für das Kind selbst von erheblicher Bedeutung sein. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Beantragung eines solchen Ausweises - jedenfalls in der Regel - eine Selbstverständlichkeit und demzufolge eine bloße Formalie darstellt. Eines Entscheidungsprozesses, an dessen Ende wegen der Bedeutung der Sache ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern i. S. des § 1687 I S. 1 BGB erzielt werden müsste, bedarf es insoweit nicht.

(im Ergebnis ebenso Koritz, FPR 2000, 243; Veit, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1687 Rz. 12;
Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1687 Rz. 11; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1187).

  1. Eine andere, hiervon zu trennende und vorliegend nicht zur Entscheidung gestellte Frage ist, ob der Entscheidung über den - mit der Beantragung des Ausweises zusammenhängenden - Auslandsaufenthalt des Kindes eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Köln, FamRZ 2005, 644, für den Fall einer Reise der Kinder nach Katar). Dass eine von dem Kinderhort organisierte Reise nach Dänemark für das achtjährige Kind S. von erheblicher Bedeutung ist, ist im Übrigen weder dargetan noch sonst ersichtlich.
    (Mitgeteilt von Richter am OLG R. Schilling, Bremen)
    = FamRZ 2008, 810

Ich habe in 15 Jahren 2x die Unterschrift des 2. Sorgeberechtigten benötigt.
Krümel

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Müssten sie, machen sie aber vielfach nicht.

Deswegen schrieb ich „je nach Art des Ausflugs“. Ausflüge in eine Bäckerei oder in einen Zoo gehören sicherlich nicht zu denen, die von beiden genehmigt werden müssen, aber Abschlußfahrten ins Ausland z.B. schon.

Das ist ein Argument für gar nichts.

Gruß
C.

Müssen sie eben nicht solange das Kind nicht auf die Schule der fliegenden Spaghettimonster eingeschult werden soll.

Hast du dir den Beschluß des OLG überhaupt durchgelesen?
Da wurde der Antrag auf Unterschriftsersetzung abgewiesen, weil das OLG der Meinung war diese Unterschrift ist überhaupt nicht notwendig.
Genauso ist es mit der Schulanmeldung für ein schulpflichtiges Kind, mit den Unterschriften auf Zeugnissen und mit Klassenfahrten - auch ins europäische Ausland.
Alltagssorge heißt imho : alles was den Alltag betrifft, dazu gehört eine „normale“ Klassenfahrt ins Ausland aber ein Austauschjahr in den USA eher nicht. Zeugnis ja, Ausbildungsvertrag nein. Personalausweis ja, Reisepaß nicht.

2 Unterschriften in 15 Jahren zeugt davon, dass die Wünsche mancher Mitsorgeberechtigten gegen die Realität und den OLG-Beschluß stehen.

Krümel

1 Like

Die Frage gebe ich gerne zurück. Von Schulanmeldung steht da nämlich nichts. Ein bißchen mehr um diese Frage geht es hier:

Eine bescheidene Meinung ist hier aber nicht gefragt. Im übrigen ging es nicht darum, wann eine Unterschrift beider (getrennt lebender) Elternteile notwendig ist, sondern warum sich die Schule eine Vollmacht wünscht. Diese Frage ist schon längst beantwortet - ganz gleich, wie oft Du nun die Unterschrift des Kindsvaters einholen mußtest. Davon, daß man als Minderjähriger am Kiosk Schnaps kaufen konnte, ist dieser Verkauf ja nun auch nicht auf einmal erlaubt.

@C_Punkt _Punkt
„deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist“
Und du glaubst die Anmeldung an einer regulären Grundschule und die Unterschrift bei einem Zeugnis ist wichtiger als ein Personalausweis?
Im übrigen gibt dieser RA auch nur seine Meinung wieder - entscheiden wird im Bedarfsfall ein Gericht.

Der 2. Sorgeberechtigte hat Anspruch darauf zu erfahren welche Schule das Kind besucht, Zeugnisse zu sehen und auch noch auf einiges mehr an Informationen. Ob dann der Richter auch der Meinung ist, dass der SB bei dem das Kind lebt die 2. Unterschrift einholen muß bleibt dahingestellt.

Mit solchen unrealistischen Forderungen treibt man Eltern in den Krieg zu Lasten der Kinder.

Krümel

eod

Vielleicht, aber nur vielleicht hat ein RA aber auch ein bißchen mehr Ahnung als jemand mit 15 Jahren Lebenserfahrung und eventuell hat er auch Zugriff auf Datenbanken mit Gerichtsurteilen.

Welche Forderungen Du auch immer meinst: das ist eine ausgesprochen seltsame Vermutung.

Nö, es scheint sich um geteiltes Sorgerecht zu handeln. Dann sieht das anders sus.

Es gibt kein geteiltes Sorgerecht!
Entweder alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht.
Teile können einem Elternteil übertragen werden (z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögensfürsorge, Aufenthaltsrecht), dann aber hat ein Elternteil in diesem Bereich alleiniges Sorgerecht.

Krümel

Dann sieh mir den untechnischen Begriff einfach nach. Praktisch gibt es offensichtlich Angelegenheiten, bei denen man sich trotz gemeinsamen Sorgerechts darüber streiten kann, ob das eine alltägliche oder „besondere“ Entscheidung" ist. Bei der Einschulung z.B. hätte mein Ex-Mann laut Verrat geschrieen, wenn ich die Kinder auf einer Waldorfschule o.ä. hätte einschulen wollen.

Eine Walldorf- oder Montessori-Schule ist eine Ersatzschule und diese werden wohl die Unterschrift aller Sorgeberechtigten verlangen, noch dazu wird hier Schulgeld und oft auch aktive (Mit)arbeit der Eltern verlangt.

Da es in Deutschland eine Schulpflicht gibt wird einem Kind im schulpflichtigen Alter eine Sprengelschule zugewiesen - dieser entgehen kann man nur mit einer Ersatzschule oder auf Antrag mit Begründung (z.B. Arbeitsplatznähe, Ganztagesangebot).

Krümel