Es gibt eine Schulpflicht und im Normalfall bekommen die Eltern eine Schule „zugewiesen“.
Nur wenn eine andere Schule besucht werden soll, dann ist evtl. die Unterschrift beider Sorgeberechtigten notwendig.
Der 2. Sorgeberechtigte kann die Zeugnisse verlangen vom 1. AB oder vom Kind, aber ich bezweifle, dass er es einklagen kann dieses Zeugnis auch unterschreiben zu wollen.
Dann müssten alle Schulen grundsätzlich beide Unterschriften verlangen oder den Nachweis der Alleinsorge.
Normale Klassenfahrten gehören zur Alltagssorge, genauso wie ein Personalausweis (siehe mein Hinweis auf den Beschluß des OLG Bremen)
OLG Bremen - BGB § 1687
I S. 2, 1687 I S. 3
(5. ZS - FamS -, Beschluss v. 8.8.2007 - 5 UF 34/06)
Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i. S. des § 1687 I S. 2 und 3 BGB. Einer Zustimmung des anderen - ebenfalls sorgeberechtigten - Elternteils bedarf es daher nicht.
Gründe:
Die Mutter begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Vaters für die Beantragung eines Kinderreisepasses für S.
Der gemäß §§ 621e, 621a ZPO
i. V. mit § 24 III FGG
statthafte Antrag ist unzulässig, weil der Mutter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i. S. des § 1687 I S. 2 und 3 BGB. Hierfür hat die Mutter vorliegend die alleinige Entscheidungskompetenz und damit auch "das gesetzliche Alleinvertretungsrecht.
- Nach § 1687 I S. 2 BGB
hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also die Mutter, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dies sind gemäß § 1687 I S. 3 BGB
in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Hierzu gehört nach Auffassung des Senats auch die Beantragung von Ausweispapieren. Zwar dürfte der Besitz eines Ausweises für das Kind selbst von erheblicher Bedeutung sein. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Beantragung eines solchen Ausweises - jedenfalls in der Regel - eine Selbstverständlichkeit und demzufolge eine bloße Formalie darstellt. Eines Entscheidungsprozesses, an dessen Ende wegen der Bedeutung der Sache ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern i. S. des § 1687 I S. 1 BGB erzielt werden müsste, bedarf es insoweit nicht.
(im Ergebnis ebenso Koritz, FPR 2000, 243; Veit, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1687 Rz. 12;
Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1687 Rz. 11; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1187).
- Eine andere, hiervon zu trennende und vorliegend nicht zur Entscheidung gestellte Frage ist, ob der Entscheidung über den - mit der Beantragung des Ausweises zusammenhängenden - Auslandsaufenthalt des Kindes eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Köln, FamRZ 2005, 644, für den Fall einer Reise der Kinder nach Katar). Dass eine von dem Kinderhort organisierte Reise nach Dänemark für das achtjährige Kind S. von erheblicher Bedeutung ist, ist im Übrigen weder dargetan noch sonst ersichtlich.
(Mitgeteilt von Richter am OLG R. Schilling, Bremen)
= FamRZ 2008, 810
Ich habe in 15 Jahren 2x die Unterschrift des 2. Sorgeberechtigten benötigt.
Krümel