Annahmeverzug

Moin,

folgendes Problem, oder auch nicht, zum Annahmeverzug.
Frau W. aus M. ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt für drei Tage pro Woche (steht auch so im Arbeitsvertrag). In diesen drei Tagen gibt sie Unterricht. Alle zwei Monate gibt es eine neue Gruppe, die zu unterrichten ist. In der Vergangenheit war es so, dass Frau W. immer entweder 15 oder 16 Tage in diesen zwei Monaten gearbeitet hat. Die Fehltage wurden durch Überstunden ausgeglichen. Nun ist es seit ca. einem halben Jahr so, dass Frau W. schneller unterrichten muss und nur noch 13 bis 14 Tage bekommt. Dadurch wachsen natürlich die Minusstunden. Nun kam der Arbeitgeber auf folgenden Trichter: Da ja Frau W. 30 Urlaubstage hat (wieder lt. AV), soll sie gefälligst ihre Minusstunden durch Urlaubstage auffüllen. Wenn sie z. B. dienstags, mittwochs und freitags arbeiten müsse und am Freitag Urlaub haben möchte, kann sie ja dann auch zwei Tage Urlaub für Donnerstag und Freitag einreichen. Wenn sie fertig unterrichtet hat und dadurch Minusstunden anfallen, könne sie ja auch Urlaub einreichen.
Frau W. ist damit überhaupt nicht einverstanden und schmeißt § 615 BGB in den Ring. Hat sie recht?

Ich benötige rechtssichere Auskünfte. Keine Verlinkungen auf fragmutti oder Erfahrungswissen.
Der AG hat einen Betriebsrat, der allerdings nicht sehr schlau ist und dem AG ziemlich nahesteht, falls das von Interesse ist.

Dat

Dann ist ein Anwalt für Arbeitsrecht die richtige Adresse.

Hallo,

Frau W vermengt zwei unterschiedliche Sachverhalte:

Der AG ist verpflichtet, Frau W im Rahmen des arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeitrahmens zu beschäftigen. Dies bezieht sich sowohl auf die Arbeitstage pro Woche oder Monat als auch auf die Zahl der Arbeitsstunden pro Tag.
Dies kann der AG einseitig lediglich im Rahmen einer sog. Änderungskündigung ändern.

Zur Geltendmachung des Annahmeverzugs muß Frau W erst einmal Ihren AG „in Verzug setzen“, d.h. den vereinbarten Leistungsumfang schriftlich nachweisbar einfordern. Hierfür sollte in der Tat ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden, da es sich um einen sehr formalistischen Vorgang handelt. Dabei ist Eile geboten, da sehr viele Arbeitsverträge und Tarifverträge eine Verjährungsfrist von 3 Monaten haben und bereits ein Teil der Ansprüche verjährt sein könnte.

Zwar kann der AG nicht verlangen, daß fehlende Arbeitszeit durch Urlaub ausgeglichen wird, wenn er in Verzug ist.
Aufgrund der mageren Angaben ist allerdings nicht ersichtlich, daß die Urlaubsberechnung per se rechtswidrig sein sollte, da es durchaus zulässige Berechnungsmethoden des Urlaubs gibt, die (auch bei Teilzeit) eine Urlaubsbeantragung an freien Tagen vorsehen.
Auch hier muß im Zweifelsfall ein Fachmensch vor Ort die Berechnung prüfen.

&Tschüß
Wolfgang