Anspruch auf Abfindung?

Hallo,

Herr Maier arbeitet seit 5 Jahren bei Firma XY. Seit ca. 5 Monaten in Folge bekommt Herr M sein Gehalt nur mit enormer Verspätung (Teilweise 4 Wochen) ,und auch nur dann, wenn er beim Geschäftsführer nachhakt. Gründe hierfür werden seitens der Geschäftsführung nicht gennant, auch wird die Verspätung nie angekündigt.

Da Herr M. seinen Lebensunterhalt durch die enormen Zahlungsverzögerungen gefährdet sieht und diesbezüglich erhbeliche Einschränkungen hinnehmen muss, mahnt er den Geschäftsführer schriftlich ab und droht mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, sollte sein Gehalt wiederholt mit einer solchen Verspätung überwiesen werden.

Frage: kann Herr M. im Falle seiner fristlosen Kündigung eine Abfindung verlangen, bzw. gerichtlich einklagen? Die Kündigung erfolgt in diesem Fall schließlich aus akuten finanziellen Problemen, die durch die enormen Zahlungsverspätungen entstanden und somit seinen Lebensunterhalt gefährden.

Hallo,

suche „gesetzlicher Abfindungsanspruch“. Hier ist anwaltliche Unterstützung angesagt.

Gruß
vdmaster

Hi!

Ein Anwalt, der den Unterschied zwischen Schadensersatz und Abfindung nicht kennt - echt jetzt?

Gruß
Guido

Hi!

Vorab: Abfindungsanspruch ist nicht!

Ob ein Grund für die außerordentliche Kündigung existiert, lässt sich nicht so einfach sagen.

Grundsätzlich sollte (hier: wenn nicht sogar MUSS) das Fehlverhalten vorher abgemahnt werden.
Das geht natürlich auch mündlich, zur Sicherheit aber sollte es schriftlich geschehen,

Der Kündigungsgrund erlischt, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt - das scheint hier ja, wenn auch verspätet, der Fall zu sein.
Wenn nicht wenigstens 2 Zahlungen komplett ausstehen, wird es schwierig mit der Unzumutbarkeit, die eine fristlose Kündigung voraussetzt.

Was man geltend machen kann, wäre ein Schadensersatz. Natürlich geht das auch bereits während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses also ohne die Kündigung.
Dieser ist dann im Wortsinn zu verstehen: Ein Ersatz für den nachweislich enstandenen Schaden - also Überziehungszinsen, Rücklastschriftgebühren, etc.
Bei erfolgter und berechtigter außerordentlicher Kündigung kann das auch das Geld sein, was bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist angefallen wär.

Generell kann ich mich aber dem Tipp, das Ganze nur mit anwaltlicher Hilfe anzugehen, anschließen!

Der Arbeitnehmer hätte aber auch noch andere Möglichkeiten.

Gruß
Guido

§ 628 Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich aus einem
"Verfrühungsschaden" (wegen fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und unter Umständen einem Abfindungsanspruch gemäß § 9 und § 10 KSchG zusammensetzt.[1]

§ 9 KSchG kommt hier nicht in Frage. Falls Du aber eine andere, positive Rechtsquelle finden solltest, dann raus damit. Aber da Du ja offenbar - nach eigenem Ermessen - so versiert bist, wird Dir das sicher nicht schwerfallen. Und dann wäre auch die von Dir gewährte Minuswertung für meinen Hinweis nachträglich gerechtfertigt.

vdm

Wikipedia - nochmal: Echt jetzt?

Vielleicht liest Du aber mal das, aus auf Wiki steht:

Öhm - nö.

Was nicht existiert, kann ich dir leider nicht als Quelle präsentieren.
Ein Schadensersatz ist nun einmal keine Abfindung.

Tatsächlich exisitert ein Urteil aus zweiter Instanz, dass ein Schadensersatz auch in Form einer Abfindung gezahlt werden kann - daraus einen Anspruch abzuleiten, ist allerdings vermessen.

Es war sachlich falsch - was erwartest Du?

Gruß
Guido

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Hallo,

der Link (incl. Wiki) war durchaus richtig und zielführend. Du hingegen ziehst Dich am Begriff „Abfindung“ hoch, die es - wie sich aus den in den Links befindlichen Verweisen ergibt (explizit § 9 KSchG) - nicht geben kann.

Und ja, erneut Wiki: https://de.wikipedia.org/wiki/Abfindung

Abfindung ist eine einmalige Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen meist in Form einer Geldzahlung oder der Überlassung von Vermögensgegenständen. Sie sind zu unterscheiden von einmaligen Schadensersatzzahlungen (oft auch als Abfindung bezeichnet), die zum (pauschalen) Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens (also nicht: anderen Rechtsansprüchen) bezahlt werden.

Das UP ist damit beantwortet. Alles weitere ist Diskussion um des Kaisers Bart.

vdm

Hi!

Was genau verstehst du daran nicht?

Natürlich tue ich das.
Eine Abfindung ist nun einmal etwas anderes als eine Schadensersatzzahlung, was man spätestens dann merkt, wenn es um eine mindestens knapp 20%ige höhere Belastung geht, die man als Zahlungsempfänger in Form der SV-Abgaben zu tragen hat.

Naja, über das „damit“ ließe sich diskutieren - beantwortet ist seine Frage weitestgehend allerdings (das war sie allerdings auch schon vor deinem Protest).

Gruß
Guido

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so wie vor Deinem Kommentar.

Da Dein Link sachlich falsch war, ist das dann leider nicht zutreffend.

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