Anspruch auf bezahlter Urlaub

ich bin Student ,ich arbeite seit Mitte Julie Teilzeit - 4 Stunden am Tag, 5 Tage in der Woche - bei einer Firma.
Ich habe kein Arbeitsvertrag, aber mein Arbeitsgeber hat mich bei der Sozialversicherung angemeldet.
Jedes Monat fülle ich einen Stundenzettel , gebe ich es ab und bekomme mein Lohn auf meinem Konto überwiesen, und Abrechnung der Lohnbezug eingehändigt.

Meine Frage ist, ob ich Anspruch auf Urlaub habe, und wenn ja , dann wie viel Tage , und ist es denn bezahlt oder nicht.

Ich bedanke mich im Vorraus für jede Hilfe oder Hinweis.

Hallo!

Es kommt nicht auf die Stundenzahl an, sondern nur auf die Tage.

5 Tage/Woche = mind. 20 Arbeitstage Urlaub.

Es kann sein, es gibt mehr, wenn man im Bereich eines Tarifvertrages arbeitet.
Weniger geht nicht !

Natürlich bezahlt !

Es gilt der gesetzliche Mindestanspruch von 24 Werktagen (Samstage zählen mit) bezahltem Urlaub. Somit sind das 4 „normale“ Wochen ohne Feiertage, die dann regelmässig auch arbeitsfrei sein müssen. Eine monetäre Abgeltung ist nur in besonderen Fällen erlaubt.
Zusätzliches Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann sich aber ggf. aus einem Tarifvertrag ergeben, wenn der Betrieb einem entsprechenden Verband angeschlossen ist.
In solchem Fall könnte es auch einen höheren Urlaubsanspruch geben.

Danke Für Ihre schnelle Reaktion und die detaillierten Antworten.
eine Frage hätte ich noch : wie werden die Urlaubstage berechnet?

Da du an 5 Tagen in der Woche arbeitest, hast du auch Anspruch auf 5 bezahlte Tage Urlaub in der Woche. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen inkl. Samstag vor. Kleiner Dreisatz für eine 5-Tage-Woche, dann kommt man auf einen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen.
Der halbe Juli gilt nicht, weil nur für volle Monate Urlaubsanspruch besteht. Da das Arbeitsverhältnis noch kein halbes Jahr besteht, hast du Anspruch von 5/12 bis Dezember, also 8 Tage.

Viele Grüße

Gesine

PS Der Urlaubsanspruch besteht unabhängig davon, ob du einen Arbeitsvertrag hast, ebenso der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Das würde allerdings dann eine Rolle spielen, wenn er zur Monatsmitte ausscheiden nwürde.
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/urlaub/blog-news/teilurlaub-nur-fuer-volle-monate-was-heisst-das-genau/
weil es, wie geschrieben, um Monate und nicht um Kalendermonate geht. ramses90

24 Werktage bezahlter Urlaub als Minimum habe ich ebenfalls im Bundesurlaubsgesetz gelesrn, wobei wohl als Werktag auch der Samstag gilt (?)

hallo,

Du hast grundsätzlich dieselben Ansprüche wie deine Vollzeitkollegen - anteilig zu deinem Beschäftigungsgrad.
Dies betrifft nicht nur bezahlten Urlaub, sondern auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Weiterhin können auch noch folgende Ansprüche entstehen, wenn der AG diese auch den anderen AN gewährt wie zB:

  • Zeitzuschläge
  • Prämien, Leistungszulagen etc.
  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld bzw. „Zuwendung“

    Die Verweigerung dieser Ansprüche ggü. Teilzeitkräften wäre eine unzulässige Benachteiligung gem. § 5 TzBfG:
    http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__5.html

Der Status als Werkstudent - wie zB auch der des Minijobbers - hat auf derartige Ansprüche keine Auswirkung, da es sich nur um einen besonderen Status in bezug auf die Sozialversicherung handelt.

&Tschüß
Wolfgang

24 Tage steht im Gesetz. Aber das Gesetz geht von der 6-Tage-Woche aus.

Man muss auf die tatsächlich gearbeiteten Tagen umrechnen.

24 : 6 x 5 Tage = 20 Tage Urlaub ( das sind aber auch 4 Wochen !)

In welchen Fällen (du sprichst ja im Plural) außer der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre das denn erlaubt?

Hallo,

das hier

stimmt nicht ganz, da in Rechnung bei 5-Tage-Woche einen Anspruch von 8,33 Tagen entsteht. Dieser Anspruch darf nicht abgerundet werden. Der „Restanspruch“ von 0,33 ist entweder konkret zu erfüllen (zB auch im Rahmen eines Arbeitszeitkontos) oder abzugelten. (ErfK, Gallner, § 5 BUrlG Rn 21 mit Verweis auf BAG 26.1.1989).

&Tschüß
Wolfgang

Das gilt auch für Urlaub, der wegen Krankeit nicht genommen werden konnte.

Hier steht (fast?) alles dazu.

Danke,

dafür, dass das Bundersurlaubsgesetz so kurz ist, gibt es eine Menge Kommentare :grinning:

Viele Grüße

Gesine

Mit dem Lesen hast du es nicht so, oder?

Abgesehen davon, dass das, was in deinem Link steht, sachlich mindestens mal halbseiden ist - nein, es ist schlicht falsch -, existiert selbst nach diesem ein Abgeltungsanspruch ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zur Qualität des von dir verlinkten Rechtsanwalts vergleiche seinen lezten Satz einfach mal hiermit.

Und nein, nicht jeder, der Google ein ganz klien wenig bedienen kann, taugt als Tippgeber im Bereich des Arbeitsrechts.

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