Anspruch auf Eigenkreation vs. Inhalte gehören Websitebetreiber

Hi zusammen,

Eine Website bietet Elemente an, mit denen man digitale Kunstwerke erstellen kann.
Konkret:
Man erstellt eine menschliche Figur, stellt sie in eine Pose, gibt ihr bestimmte Kleidung und ein, zwei Gegenstände in die Hand.
Der Zahlenraum der Kombinationsmöglichkeiten sprengt dabei das menschliche Vorstellungsvermögen, zumal man auch noch jedes einzelne Element beliebig einfärben kann (und mit „beliebig“ meine ich gerade die volle Bandbreite der CYMK Palette).

Die Frage dabei ist jetzt: wenn ich mir so eine Figur zusammenstelle und einfärbe - ist das dann meine Kreation und ich habe damit den Anspruch auf z.B. Copyright?
Oder kann der Websitebetreiber hergehen und sagen „hey, das sind unsere Elemente, also ist das unser Eigentum“?

Bei Dejure im Urheberrecht habe ich folgendes gefunden:

§3
Bearbeitungen
1Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. 2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) 1Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. 2Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Ich denke, die Frage dabei ist:
Ab wann ist etwas eine „persönliche geistige Schöpfung“ und nicht mehr eine „unwesentliche Bearbeitung“?
(Bzw. habe ich überhaupt bei den richtigen Paragraphen gesucht?)

Danke vorab und Gruß,
Kai

Bevor Du dich aber damit beschäftigst, schaue erstmal in die Bedingungen des Anbieters der Werke, die Du veränderst.

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