Anspruch auf rückwirkende Gehaltserhöhung trotz beendigung des Arbeitsverhätnis

Liebe/-r Experte/-in,
hat man als ausgeschiedener Mitarbeiter Anspruch auf eine Nachzahlung der Gehaltserhöhung wenn diese jetz rückwirkend an die Mitarbeiter ausgezahlt werden und man in diesem Zeitraum noch tätig war?
Vielen lieben Dank!

Hi,

in Österreich nicht.

LG
tr

D. übersteigt mein Wissen.
Bitte einen FA f. Arb.recht kontaktieren.

Hallo Kroete1987,
es tut mir leid, dass ich mit dem Standartsatz der Juristen antworten muss:
„Es kommt darauf an …“

Es kommt wirklich darauf an, wie das entsprechende Tarifwerk aussieht:
Ich gehe davon aus, dass nur auf Grund eines Tarifvertrages die rückwirkende Gehaltserhöhung wirksam geworden ist.
Wenn dem so ist, ist normalerweise in diesem Tarifvertrag eine Regelung enthalten, wer alles in den Genuß der Gehaltserhöhung kommt.
Sollte darin nichts über den personellen Wirkungsumfang vereinbart worden sein, so stellt sich die Frage nach der „Ausschlussfrist“ des ehemaligen Arbeitsverhältnisses. In der Regel ist in einem Manteltarifvertrag o.ä. eine Regelung über die Ausschlussfrist: D.h., es können von den beiden Vertragsseiten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) nur 1 Jahr oder 1/2 Jahr rückwirkend finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gestellt werden.

Also: „es kommt wirklich darauf an …“

Konnte ich weiterhelfen?

Liebe Grüße
Wolfgang

Grundsätzlich ja, es sei denn, Arbeits- oder Tarifvertrag sehen etwas anderes vor

Hallo Kroete1987,

ja klar. Es sei denn, diese Gehaltserhöhung ist freiwillig und ist ausdrücklich nur für diejenigen gewährt worden, die noch bei Beginn der Rückwirkung dabei sind. Das wird der Arbeitgeber aber nicht so mitgeteilt haben.

Aber: Sofern es kein Entlohnungssystem gibt oder aber einige von der Erhöhung ausgenommen wurden oder diese für die Mitarbeiter verschieden hoch ausfällt, wird es immer schwerer, einen Anspruch auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung durchzusetzen. Es fehlt dann einfach an einem vergleichbaren Sachverhalt.

Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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Hallo
es kommt darauf an, ob es einen Tarifvertrag gibt und ob es Ausschlußfristen gibt.
Sie könnten bei dem jeweiligen Arbeitgeberverband nachfragen oder bei der Gewerkschaft.

Alles Gute
L.G.

LEider muss ich diese Frage klar verneinen. Vermutlich wurde die Erhöhung (wie üblich) auch so formuliert, dass die Anspruchsberechtigen die zum Stichtag X ungekündigt beschäftigten Mitarbeiter sind.

Gruss

WG