Antrag auf Befreiung zur Abgabe einer Steuererklärung

Hallo,
ich bin Rentner und habe nur meine Rente als Einkommen. Habe all die Jahre wo ich im Beruf war, meine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben und denke nun aber, dass ich mir diese Arbeit ersparen könnte. Ich würde nun gerne einen Antrag beim Finanzamt stellen, damit ich von der Abgabe der Steuererklärung befreit werde. Nun finde ich im Netz keinen derartigen Formantrag bzgl. Befreiung zur Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt. Kann mir diesbezüglich jemand helfen solch einen Antrag zu finden?
Gruß dielein

Geh zu dem für Dich zuständigen Finanzamt und trage Dein Anliegen dem Mitarbeiter vor.
Der/die wird dann an Hand Deines Einkommens feststellen ob Du steuerpflichtig bist oder nicht. Wenn nicht macht er/sie dazu einen Vermerk in Deiner Akte. Damit bis Du dann der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung enthoben. ramses90damit

Auch Renten unterliegen der Steuerpflicht. Auf dem Hompage (https://www.deutsche-rentenversicherung.de unter "Rente & Reha) der Deutschen Renteversicherung ist zu lesen:

"In der Rentenbesteuerung spielt der „Rentenfreibetrag“ eine wichtige
Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wieviel
von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des
Rentenbeginns.

Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente
zugrunde gelegt. Wenn Sie am 31. Dezember 2004 bereits Rentner waren,
beträgt Ihr Freibetrag 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein
fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das
gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt."

Je Später man in die Rente geht, um so höher ist der Anteil der Rente, der versteuert wird. Wer z.B. 2018 in die Rente ging, hat einen Rentenfreibetrag von 24%, 76% der Rente ist steuerpflichtig. Dabei wird aber der steuerliche Freibetrag berücksichtigt, der auch Jahr für Jahr ändert.

Hallo!

Hierzu ist kein Antrag nötig (denn ein entsprechender Verwaltungsakt ist nicht vorgesehen und wird auch nicht ergehen), du gibst einfach keine Steuererklärung ab.

Falls eine Erinnerung oder Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ergeht, teilst du dem Finanzamt mit, dass deine Einkünfte bzw. die Einkünfte beider Ehegatten unter dem Grundfreibetrag liegen. In aller Regel verzichtet das Finanzamt dann auf eine Steuererklärung, da die Voraussetzungen des § 56 EStDV nicht vorgelegen haben.

Einige Finanzämter fordern trotzdem gerne - meines Erachtens in den allermeisten Fällen rechtswidrig - Steuererklärungen mit Verweis auf § 149 AO an und drohen fleißig Zwangsgelder an. Hiergegen könnte man sich zwar wehren, das erfordert jedoch Nerven (ohne Klage vor dem Finanzgericht kommt man da meistens nicht raus).

Schöne Grüße!

Und weshalb sollte es dann keine NV-Verfügung geben, wenn dauerhaft keine ESt festzusetzen ist, weil das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt?
Bitte begründen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

was spricht denn gegen den ganz altmodischen Antrag auf Ausstellung einer NV-Bescheinigung (die zwar für was ganz anderes gedacht ist, aber wenn sie ausgestellt wird, intern mit einer NV-Verfügung einhergeht, so dass die Seele dann Ruhe hat)?

Ist zwar eigentlich überflüssig, aber ermöglicht eine recht gemütliche Handhabung der Sache.

Schöne Grüße

MM

Das dürfte in vielen Fällen ein gewichtiger Aspekt sein, da der deutsche Michel ja gerne eine papierne Bescheinigung in Händen hält und dafür natürlich auch gerne einen Antrag stellt!

Einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung findet man in jedem besseren Steuerprogramm, wie beispielsweise WISO.

[Werbelink entfernt vom www Team]

Ich nehme an, dass Du erstmals seit irgenwann 2018 Rente beziehst. Ist bei mir der Fall.
Ganz so einfach, wie sich hier einige Antworten lesen, ist das nicht.
A) Es gibt einen generellen Steuerfreibetrag, der sich von Jahr zu Jahr
ändert.
B) Es gibt einen Rentenfreibetrag, der je nach Eintritt des Rentenbeginns prozentual unterschiedlich hoch ist. Dieser Prozentsatz wird aber nicht für die gesamte Dauer des Rentenbezugs beibehalten: auch in den Folgejahren bleibt lediglich der Geldbetrag unversteuert, der für das Renteneintrittsjahr gegolten hat.
Eine Erhöhung der Rente kann dazu führen, dass Du aufgrund des prozentual niedriger werdendes Rentenfreibetrages (nur die Nettosumme wird beibehalten) steuerpflichtig wirst.
Ich rate dazu, in 2 Schritten quasi gleichzeitig vorzugehen:

  • Schreiben an den Rentenversicherungsträger, Dir die steuerrelevanten Daten für 2018 zu schicken (kommt in den Folgejahren vermutlich automatisch)
  • Kontakt zum Finanzamt aufnehmen.
    Würde das an Deiner Stelle lieber einmal gründlich angehen, als jedes Jahr wieder unsicher zu sein.
    LG
    Amokoma1

Servus,

die Sache ist deswegen recht einfach, weil die Anpassungen des Grundfreibetrags zur ESt und die Anpassungen der Altersrenten in die selbe Richtung gehen, und das in ähnlichem Umfang.

Daher ist es möglich, aus dem ersten Jahr, in dem keine ESt festzusetzen war, zu schließen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach auch in den künftigen Jahren keine festzusetzen sein wird.

Wenn jemand sehr knapp an der Festsetzung von ESt vorbeischrammt, wird er in dieser Situation keine NV-Verfügung erreichen können. Sonst aber schon, und das ganz ohne jährliche Prüfung.

Schöne Grüße

MM

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