Folgendes Problem:
Meine Bekannte ist in Rente, da ihre Rente zu klein ist, bekam sie bislang Wohngeld.
Zwischenzeitlich haben sich die Sätze geändert und ihr wurde empfohlen statt Wohngeld Grundsicherung zu beantragen.
Die Rentenversicherung hat meiner Bekannten ein Antragsformular auf Grundsicherung zugeschickt. Bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Sozialamt hat sie angerufen. Ihr wurde gesagt, sie könne den Antrag in 3 Wochen abgeben. Der Antrag muß aber vollständig sein. Wenn die Unterlagen zur Antragstellung nicht vollständig sind wird sie den Antrag vernichten.
Sie benötigt unter anderm eine Vermieterbescheinigung vom Wohnungseigentümer. Noch am gleichen Tag hat sie die Vermieterbescheinigung dem Wohnungseigentümer per Einschreiben zugeschickt mit der Bitte, diesen umgehend unterschrieben zurückzusenden. Jetzt hat meine Bekannte Bedenken, daß´sie den vom Sozialamt geforderten Abgabetermin von 3 Wochen nicht einhalten kann, da sie die Vermieterbescheinigung noch nicht zurückbekommen hat.
Ein persönliches Erscheinen bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Sozialamt ist wegen Corona nicht möglich.
Meine Fragen hierzu:
Ist die Behörde berechtigt den Antrag zu vernichten, wenn zum Abgabetermin die geforderten Bescheinigungen nicht vollständig vorliegen?
Kann man fehlende Unterlagen (fehlende Vermieterbescheinigung, Wohngeldabrechnung für das Jahr 2021) nachreichen?
Zählt als Abgabetermin des Antrags der Termin, an dem der Antrag abgegeben wurde oder der Termin, an dem alle geforderten Unterlagen vollständig sind?
Kann die Behörde ein persönliches Erscheinen im Amt unterbinden?
Servus,
das hier:
zeigt, dass man Angelegenheiten (nicht nur bei Behörden), von denen etwas abhängt, nie und niemals mündlich behandelt. Nie.
Ob die Mitarbeiterin am Sozialamt dummes Zeug erzählt hat oder die Bekannte schlicht nicht verstanden hat, was sie ihr sagte, lässt sich von hier und jetzt aus nicht mehr klären. Alles heiße Luft, Schall und Rauch.
Eine einzige Sache ist da jedenfalls dran: Es hängt vom Datum ab, zu dem der Antrag vollständig und mit allen nötigen Unterlagen vorgelegt wird, ab wann die Leistung ggf. bewilligt wird. Und wenn man drei Monate lang dran herummacht, bis man alles vorlegt, gibt es eben für drei Monate nix.
Ob es eine Vorgeschichte gibt, die die Mitarbeiterin am Sozialamt zu ihrer schroffen Formulierung veranlasst hat, sei jetzt mal dahingestellt - vorstellbar wäre das schon.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
dass das so gesagt wurde, glaube ich ehrlich gesagt keine Sekunde.
Gruß,
Steve
Hallo,
derartige Äußerungen kommen leider durchaus vor
Falsch
Falsch
Nicht nur falsch, sondern besonders krass rechtswidrig
Ich höre derartige Aussagen regelmäßig und finde sie auch gelegentlich in Behördenschreiben, wenn der/die Absender besonders dämlich ist.
Grundsicherung im Alter ist eine spezielle Leistung des SGB XII, geregelt im Kapitel 4 ab § 41.
Gemäß § 44 SGB XII gibt es diese Form der Sozialhilfe nur auf Antrag.
Für die Antragstellung gilt gem. § 9 SGB X, daß es keine Formerfordernis gibt. Ein Antrag kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per Mail rechtswirksam gestellt werden.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Dies kann zB schriftlich per Einschreiben/Rückschein (wegen der Beweisbarkeit) geschehen. Die Antragstellung ist im Sozialrecht auch idR der Tag des Leistungsbeginns, wenn dem Antrag stattgegeben wird, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.Auf die Zeitplanung bzw. Anwesenheit einer Sachbearbeitung kommt es dabei nicht an.
Auch muß der Antrag nicht vollständig sein. Fehlen Angaben bzw. Belege für eine Bescheidung, muß dies die Behörde einem/einer Antragsteller*in mitteilen und eine ausreichende Frist zur Nachreichung der Unterlagen setzen.
Im geschilderten Fall reicht ein Schreiben an die Behörde (nicht an eine Sachbearbeitung) mit folgendem Text:
„hiermit beantrage ich Grundsicherung im Alter gem. § 41ff SGB XII.“ (wobei die Angabe der Rechtsgrundlage schon nicht zwingend notwendig ist).
Ist ein Antrag rechtskräftig gestellt, muß dieser auch zwingend mit einem „rechtsmittelfähigen“ Bescheid entschieden werden, solange der Antrag nicht von/vom Antragsteller zurückgezogen wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antrag aus inhaltlichen oder formalen (zB fehlende Unterlagen) Gründen abgelehnt wird. in beiden Fällen muß es durch rechtsmittelfähigen bescheid erfolgen.
Das „Vernichten“ von Antragsunterlagen wegen fehlender Angaben/Nachweise ohne Bescheidung wäre ein schwerer Pflichtverstoss, der u.U. auch ohne vorherige Abmahnung zu einer Kündigung (bei Verwaltungsangestellten) bzw. Entfernung aus dem Dienst (Beamten/Beamtinnen) führen kann.
Kann auch eine Vorgeschichte sein, die nichts mit der Antragstellerin zu tun hat. Wäre nicht das erstemal, dass jemand aufgrund von schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit prophylaktisch gleich mal vornherein draufhaut.
Beste Grüße
Max
Aktuelle Situation des Eingangs beschriebenen Problems meiner Bekannten:
Meine Bekannte bezieht seit dem 01.01.2021 zu der monatlichen Rente zusätzlich Wohngeld.
Weitere Einkünfte hat und hatte meine Bekannte nicht, dies wurde durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge seit Beginn des Leistungsbezugs der Wohngeldstelle nachgewiesen.
Da meine Bekannte mit der Grundsicherung vermutlich besser gestellt ist hat sie einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gem. § 41ff SGB XII gestellt, die nötigen Unterlagen (Rentenbescheid, Kopie von den Kontioauszügen, etc.)) hat meine Bekannte zeitnah beim Amt für Grundsicherung vorgelegt.
Heute bekam meine Bekannte von der Wohngeldstelle, einen Bescheid mit folgender Begründung:
„Aktenzeichen : XXXXXX vom XX.XX.20XX
Laut Grundsicherung der Stadt xxxx erhalten Sie ab 01.01.2021 höhere Leistungen nach dem SGB XII bei deren Berchnung die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden.
Durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII und den darin berücksichtigten Kostern der Unterkunft besteht für die Zeit ab dem 01.01.2021 ein Ausschluß vom Wohngeld nach §7 Abs.1 Nr. 5 WoGG.“
Ich hab das so verstenden, daß die Wohngeldstelle davon ausgeht, daß meine Bekannte seit Beginn der Wohngeldzahlungen zusätzlich Grundsicherung erhalten und dies den Behörden verschwiegen hat.
Wie oben erwähnt, hat meine Bekannte der Wohngeldstelle aber seit Beginn des Leistungsbezugs alle Kontoauszüge lückenlos vorgelegt.
Daraus ist ersichtlich, daß meine Bekannte neben der Rente und des Wohngelds keine weiteren Einkünfte hat.
Meine Frage hierzu:
Der Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII meiner Bekannten ist noch nicht entschieden,
die Wohngeldzahlungen wurden eingestellt, d.h. für August 2022 wurde kein Wohngeld bezahlt.
Meine Bekannte wird gegen den Bescheid natürlich umgehend Widerspruch einlegen,
die Bearbeitung nimmt aber bestimmte Zeit in Anspruch.
Was kann meine Bekannte tun, daß die Wohngeldzahlungen zumindest solange weiterlaufen, bis sie einen Bescheid für den Antrag auf Grundsicherung hat?
Im Bescheid ist zwar zu lesen, man kann gegen den Bescheid
„Schriftlich oder zur Niederschrift“ bei der Wohngeldbehörde Widerspruch einlegen.
Im zuständigen Sozialamt bekommt man bei uns leider „nur in Ausnahmefällen“ Zutritt.
Was kan meine Bekannte tun, damit sie umgehend beim zuständigen Sachbearbeiter vorsprechen kann?
Kann da auch eine Bekleitperson mitkommen?
Für die Antworten im vorraus besten Dank.
unabhängig von der Sache: wenn da eine Rechtsmittelbelehrung (wie immer die heißt) vorhanden ist, ist dort auch eine Frist genannt - diese sollte unbedingt eingehalten werden, damit der Bescheid nicht rechtskräftig und damit unanfechtbar wird.
(Steht da wirklich „Widerspruch einlegen“? Widerspruch wird grds. erhoben, nicht eingelegt - da scheint die Behörde gute Kenntnisse zu haben).
Ach ja: wurde der SB schon mal angerufen?
Hallo,
in dem von Dir zitierten Teil des Bescheides findet sich keine Bemerkung, die das hier
stützt.
Es ist durchaus üblich und auch zulässig, daß Sozialleistungsträger sich insbesondere bei rückwirkenden Leistungsbescheiden darüber gegenseitig informieren, um Doppelzahlungen auszuschließen bzw. Nachzahlungen verrechnen zu können.
Da Du aber immer nur Ausschnitte postest, kann die Sachlage nicht einwandfrei geprüft werden.
In Sachen Wohngeld sollte die Bekannte unbedingt Widerspruch einlegen und Akteneinsicht verlangen, bevor sie eine Begründung schreibt.
Denn es kommt entscheidend darauf an, ob das hier
tatsächlich so stimmt. Denn dann würde die Grundsicherung rückwirkend gezahlt werden, was nur in einigen Ausnahmefällen möglich wäre.
&tschüß
Wolfgang
Danke für die Antwort,
ob im Bescheid „Widerspruch einlegen“ oder „Widerspruch erhoben“ steht kann ich nicht sagen, meine Bekannte ist momentan nicht erreichbar, aber ich werde sie diesbezüglich nochmal fragen.
Aber das ist ja nebensächlich.
Fakt ist doch, meine Bekannte wird im oben genannten Bescheid bezichtigt, sie hätte ab dem 01.01.2021 sowohl Leistungen nach dem SGB XII und neben der monatlichen Rente zusätzlich Wohngeld nach §24 Abs.1 WoGG erhalten, Was absolut nicht stimmt.
Mit der Abkürzung „SB“ kann ich nichts anfangen, was bedeutet das?
Hallo,
Danke für die Antwort.
Im Bescheid steht folgendes:
Neben dem Aktenzeichen und Datum folgende Begründung:
„Gründe: Neben der monatlichen Rente wurde Wohngeld nach §24 Abs.1 WoGG vom 01.01.2021 bis heute bezogen.
Laut Grundsicherung der Stadt xxxxx erhalten Sie ab 01.01.2021 höhere Leistungen nach dem SGB XII bei deren Berechnung die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden.
Durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII und den darin berücksichtigten Kosten der Unterkunft besteht für die Zeit ab 01.01.2021 ein Ausschluß von Wohngeld nach dem §7 Abs.1 Nr.3 WoGG“
Soweit die Begründung im Bescheid,
zusätzlich wird das von der Wohngeldstelle bezahlte Wohngeld (mit genauem Datum, ich meine Mitte August 2022) zurückgefordert.
Für mich ist es absolut nicht nachvollziehbar, daß die Behörde vor dem Verschicken des Bescheids nicht nachprüft, welche Zahlungen (Wohngeld und Grundsicherung) sie seit der Antragstellung geleistet hat.
Gruß
Hans
Vermutlich Sachbearbeiter.