Anwalt auf Erfolgsbasis

Ich finds interessant…
Hey, Gunter…
Die Frage ansich fand ich unmissverständlich. Auch die Thematik erachte ich als interessant.
Verblüfft bin ich darüber, wie sehr die hiesigen „Experten“ rumeiern, von wegen unseriös, usw.
95% der Antworten (und meine auf jeden Fall auch) waren für die Fragestellung völlig nutzlos, jedoch meine ich zu erkennen, dass die Leutz, die es betrifft (nämlich die Anwälte) mit dem bestehenden System offensichtlich zufrieden sind und etwas mehr Dienstleistungsgedanke (Geld gegen Erfolg) gar nicht wünschen.

Weiter so, Gunter, genieß die Sonne…

Teutoburger

P.S.: Ich werde eventuelle Kommentare auf meine Ausführungen gerne lesen, sie jedoch nicht weiter kommentieren, dazu fehlt mir Zeit und Motivation!

Hallo!

dass die Leutz, die es betrifft (nämlich die
Anwälte) mit dem bestehenden System offensichtlich zufrieden
sind und etwas mehr Dienstleistungsgedanke (Geld gegen Erfolg)
gar nicht wünschen.

Ja und die sind auch völlig zu Recht zufrieden zum eigenen Nutzen und zum Nutzen der Mandanten. Man sollte außerdem auch etwas den Gesamtzusammenhang sehen - vielleicht haben nämlich die in den USA häufig vorkommenden quota litis Vereinbarungen (so nennt man das) z.B. etwas mit dem anderen Prozesskostenersatzrecht zu tun?

Außerdem verstehe ich nicht, warum man so tut, als ob Anwälte hier die große Ausnahme wären. Kein Arbeitnehmer bekommt seinen Lohn für den Arbeitserfolg, sondern für seine geleistete Arbeit. Ich verstehe nicht, warum die Leute für allen möglichen Unsinn Geld ausgeben, aber verlangen, dass Anwälte, Ärzte etc. gratis für sie arbeiten sollen - das finde ich nämlich interessant, vor allem weil man sich vor Anwaltskosten durch eine ganze einfache Versicherung „schützen“ kann.

Gruß
Tom

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hier die große Ausnahme wären. Kein Arbeitnehmer bekommt
seinen Lohn für den Arbeitserfolg, sondern für seine
geleistete Arbeit.

Ach?

Schon mal was von ‚Fixum plus Provision‘ gehört???

Arbeitest Du im Verkauf, ist es höchstwahrscheinlich, dass Du genau für diesen Arbeitserfolg bezahlt wirst.

Rackerst Du dich noch so ab, nen Kunden an Land zu ziehen, aber im letzten Moment will er dann doch nicht, hast Du dich völlig umsonst abgerackert, und kriegst nur Dein läppisches Fixum.

Ausserdem glaube ich mich zu erinnern, dass mittlerweile auch Beamte für ihre geleistete Arbeit bezahlt werden, auch wenn die Kriterien so minimal sind, dass man das Prinzip fast schon wieder ignorieren kann.

gruss, isabel

Wovon träumst Du denn ???
Hallo Tom,

so langsam dämmert mir was . . .

In meiner Frage ging es um Rechtsanwälte, die natürlich selbstständig sein müssen, sonst können die doch gar nicht entscheiden (per definitionem)!

Und dann vergleichst Du die selbstständigen RAe mit Arbeitnehmern?!

Welcher Selbstständige (abgesehen von RA, Stb, Ärzten udgl. [sog. Kammerberufe]) bekommt denn Geld für Arbeit? Ich verdiene als Selbstständiger nur Geld, wenn meine Kunden bei mir kaufen. Wenn ich viel Arbeit in Angebot, Aufmaß usw. gesteckt habe, der Kunde aber woanders kauft, schaue ich in die Röhre.

Ein RA kann allerdings erzählen, im Himmel sei Jahrmarkt, die Fahrkarte dahin zahlt in jedem Fall der Mandant.

Falsch
Hi Tom,

Du liegst heute nicht ganz in der Spur - der 13. ist vielleicht nicht Dein Tag?!

… vor allem weil man sich vor
Anwaltskosten durch eine ganze einfache Versicherung
„schützen“ kann.

Welche Versicherung bietet denn Rechtsschutz für den Scheidungsfall an?

Hallo!

Welche Versicherung bietet denn Rechtsschutz für den
Scheidungsfall an?

Eine Familienrechtsschutzversicherung.

Gruß
Tom

Hallo!

In meiner Frage ging es um Rechtsanwälte, die natürlich
selbstständig sein müssen, sonst können die doch gar nicht
entscheiden (per definitionem)!

Und dann vergleichst Du die selbstständigen RAe mit
Arbeitnehmern?!

Nein, ich verstehe nur nicht, warum man Arbeitnehmern völlig zu Recht zugesteht, dass sie für ihre Arbeit Geld haben wollen, aber Anwälte gratis arbeiten sollen. Nur weil jemand selbstständig ist, heißt das ja nicht, dass er gratis arbeiten soll.

Welcher Selbstständige (abgesehen von RA, Stb, Ärzten udgl.
[sog. Kammerberufe]) bekommt denn Geld für Arbeit? Ich
verdiene als Selbstständiger nur Geld, wenn meine Kunden bei
mir kaufen. Wenn ich viel Arbeit in Angebot, Aufmaß usw.
gesteckt habe, der Kunde aber woanders kauft, schaue ich in
die Röhre.

Wenn der Anwalt keine Mandatsverträge abschließen kann (also Mandanten ihn nicht beauftragen), dann schaut er genauso in die Röhre, wie wenn du keine Kaufverträge abschließt. Wenn du einen Kaufvertrag abschließt, dann bekommt der Käufer eine Leistung von dir und du daher Geld. Wenn der Anwalt einen Mandatsvertrag abschließt, dann bekommt der Mandant eine Leistung von ihm und daher bekommt der Anwalt auch Geld. Ich finde das völlig logisch.

Ein RA kann allerdings erzählen, im Himmel sei Jahrmarkt, die
Fahrkarte dahin zahlt in jedem Fall der Mandant.

Das ist einfach falsch. Jeder Anwalt ist für seine Fehler persönlich haftbar - wenn du da etwas anderes behauptest, dann ist das einfach falsch, auch wenn dir das vielleicht nicht passt. Wenn die Aussichten schlecht sind, dann muss der Anwalt das sagen - tut er das nicht oder erzählt was anderes dann macht er sich für seinen Beratungsfehler haftbar.

Gruß
Tom

Hallo!

Ausserdem glaube ich mich zu erinnern, dass mittlerweile auch
Beamte für ihre geleistete Arbeit bezahlt werden, auch wenn
die Kriterien so minimal sind, dass man das Prinzip fast schon
wieder ignorieren kann.

…eben genau das ist es. Sie werden für die tatsächlich geleistete „Arbeit“ bezahlt und nicht für den „Arbeitserfolg“ und genau das werden Anwälte auch. Mit dem angloamerikanischen System kann man das insoferne nicht vergleichen, da es dort einfach keinen Prozesskostenersatz im Zivilprozess gibt. Gäbe es da nicht Anwälte, die das Prozesskostenrisiko statt der Mandanten auf sich nehmen, dann kämen Menschen, die wenig Geld haben, überhaupt nicht mehr zu ihrem Recht. Außerdem darf man nicht vergessen, dass der Mandant dort selbst dann, wenn er den Prozess zu 100% gewinnt, nicht seine gesamte ihm zustehende Forderung bekommt, weil er einen Anteil an seinen Anwalt zahlen muss. Also man sollte auch nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Insgesamt fällt man also, sobald man sich einen Anwalt nimmt, um einen Teil seiner ihm zustehenden Forderung um. Ich finde das ungerecht.

Gruß
Tom

Völlig richtig!

Zudem zeugt die Idee eines Erfolgshonorars von einer deutlichen Unkenntnis der Aufgabe des Rechtsanwalts jedenfalls im deutschen (wohl auch österreichischem, etc.) Rechtssystem.

Denn was bitte ist den Erfolg? Wer meint, ein Anwalt hat nur erfolgreich gearbeitet, wenn der Prozess gewonnen wird, übersieht ein wenig, dass der Ausgang eines Prozesses von der Sach- und Rechtslage abhängt (natürlich hat man je nach Anwaltsqualität unterschiedliche Chancen, das bezieht sich jedoch ausschließlich darauf, wie nah der Rechtsanwalt an die tatsächliche Rechtslage herankommt).
Wie oft drängen Mandanten einen Anwalt dazu, zu klagen, obwohl dieser ihnen unmissverständlich sagt, dass die Chancen schlecht oder ungewiss sind. Und wenn man dann verliert, soll der Anwalt nix bekommen?

Die Aufgabe des Rechtsanwalts besteht (vor Gericht, darum geht es hier ja) darin, die Interessen des Mandanten zu vertreten, also dessen bestehende Rechte geltend zu machen. Wenn die zum Gewinn nicht ausreichen, kann er nichts dafür, auch wenn er seine Aufgabe voll erfüllt hat. Ich glaube das Problem derjenigen, die hier auf Erfolgshonorare plädieren liegt eher darin, dass sie meinen, Anwälte seien eh alle Rechtsverdreher und könnten, wenn sie sich nur ordentlich anstrengen, das Recht schon so hinbiegen, dass man gewinnt. So stehts aber nur in der Bild-Zeitung.

Oder wie wäre es im Strafrecht? Eine zentrale Aufgabe des Strafverteidigers liegt darin, dafür zu sorgen, dass das Verfahren gegen den Mandanten rechtsstaatlich korrekt durchgeführt wird. Wenn er also einen Diebstahl begangen hat und der Anwalt dafür sorgt, dass er auch nur deswegen und nicht wegen Raub verurteilt wird, dann hat er seine Aufgabe voll erfüllt. Ein Erfolgshonorar würde aber wohl nur bei einem Freispruch anfallen (oder wie sollte ein solcher Vertrag sonst aussehen?).

Der Anwalt macht (egal ob Angestellter oder Selbständiger) indem er für den Mandanten vor Gericht auftritt und dort dessen Rechte geltend macht, seinen Job und ist dafür zu bezahlen (wenn er Mist baut, muss er iGz. normalen Angestellten den Schaden auch noch viel schneller bezahlen). Wenn dies nicht zu einem „Erfolg“ führt, liegts an der Sach- oder Rechtslage. Wenn er schlecht arbeitet, wird er wie jeder andere Angestellte auch, mit der Zeit seinen Beruf nicht mehr ausführen können.
Gruß,
Dea

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Hallo cmd.dea

entweder wollen oder können die Vertreter der juristischen Zunft hier was nicht begreifen (eventl. in Folge Panik?):

Und wenn man dann verliert, soll der Anwalt nix bekommen?

Unter Juristen: „Wo steht das?“

Das hat hier m. W. niemand behauptet und auch nicht verlangt. Tatsache ist, dass RAe im Rahmen ihrer Gebührenordnung in D. sehrwohl „Gestaltungsspielraum“ haben und beim Ausgangsposting (bzw. spätstens in der Klarstellung dessen) ging es ausschließlich um die vertragliche Honorarvereinbarung in Abhängigkeit vom Ausgang des Prozesses innerhalb dieses m. W. völlig legalen Rahmens.

Nicht zuletzt als Folge einer RA-Flut werden wohl weit häufiger gutgläubige und unkundige Mandanten von RAen zu aussichtslosen Prozessen verleitet als umgekehrt - in den Fällen könnte der rechtskundige RA m. W. immer noch die Vertretung ablehnen, wenn er denn Manns genug wäre.

Richtig falsch

Hallo!

Welche Versicherung bietet denn Rechtsschutz für den
Scheidungsfall an?

Eine Familienrechtsschutzversicherung.

Das ist (zumindest in Deutschland) nicht so: „Familienrechtsschutzversicherung“ heißt, daß Vater, Mutter, Kinder (bis zum Ende der Ausbildung) über denselben Vertrag rechtsschutzversichert sind.
Rechtsschutzversicherungen, die Deckung für familienrechtliche Auseinandersetzungen anbieten, gabe es bis vor ein paar Jahren gar nicht, dann habe sich einige wenige mal rangetreut (allerdings mit hohen Wartezeiten (ich glaube 5 Jahre) und hoher Selbstbeteiligung). Ich weiß aber nicht, ob´s das noch gibt, ich mache nämlich Null Familienrecht.

Ciao, Wotan

Hallo

Und wenn man dann verliert, soll der Anwalt nix bekommen?

Unter Juristen: „Wo steht das?“

Das steht nirgendswo, deshalb habe ich die Idee der vertraglichen Vereinbarung eines Erfolgshonorars ja eben so verstanden. Oder wie anders kann das gemeint sein?
Womit „nix“ natürlich prinzipiell gemeint ist. Natürlich kann man dann auch weniger bekommen. Das Prinzip ist aber das selbe.

Das hat hier m. W. niemand behauptet und auch nicht verlangt.
Tatsache ist, dass RAe im Rahmen ihrer Gebührenordnung in D.
sehrwohl „Gestaltungsspielraum“ haben und beim Ausgangsposting
(bzw. spätstens in der Klarstellung dessen) ging es
ausschließlich um die vertragliche Honorarvereinbarung in
Abhängigkeit vom Ausgang des Prozesses innerhalb dieses m. W.
völlig legalen Rahmens.

Da kann ich wiederum nur auf das bereits gesagte verweisen. Der Ausgang des Prozesses hat grundsätzlich nichts mit gutem oder schlechtem Arbeiten des Anwalts und somit dem zu tun, was er dafür „verdient“, sondern basiert einzig auf der Sach- und Rechtslage und ich kann beim besten Willen nicht verstehen, warum das Gehalt eines Anwalts davon abhängen soll.

(Ja, ich weiß, das schlechte Anwälte oftmals Prozesse verbaseln, dennoch kann man nicht den Umkehrschluss ziehen und sagen, dass gute Anwälte halt immer gewinnen)

Nicht zuletzt als Folge einer RA-Flut werden wohl weit
häufiger gutgläubige und unkundige Mandanten von RAen zu
aussichtslosen Prozessen verleitet als umgekehrt - in den
Fällen könnte der rechtskundige RA m. W. immer noch die
Vertretung ablehnen, wenn er denn Manns genug wäre.

Das ist vom Prinzip her richtig und wird ja auch oft praktiziert. Mit der nicht seltenen Folge, dass der Anwalt dann ein häufeg unflätiges Mandatsübernahmeschreiben von einem anderen Anwalt bekommt, usw…

Aber: Warum sollte der Anwalt das denn auch tun, wenn der Mandant unbedingt klagen will. Nochmal: Die Aufgabe des Anwalts (neben der Beratung) ist die Geltendmachung der Rechte des Mandanten vor Gericht und nicht - das mag jetzt seltsam klingen, ist aber so - das Gewinnen von Prozessen. Dann wäre der Anwaltsvertrag ein Werkvertrag und das ist völlig abwegig. Das stieße auch allein auf das Problem, dass die Rechtsprechung von Richter zu Richter, von Kammer zu Kammer, etc. häufig variiert und diese Erfolgsaussicht erst nach Klageeinreichung bewertet werden kann.

Und was die Flut schlechter Anwälte anbetrifft. Das ist wie gesagt wirklich ein Problem. Hier gibt es aber ein nicht unerhebliches Selbstregulativ. Denn Anwälte werden meist über Mundpropaganda gefunden. Es ist doch sehr selten, dass jemand einfach so zu einem Anwalt geht, weil er dessen Schild sieht.
Zudem mag ich diesem Problem nicht durch das Prinzip des erfolgsbasierenden Honorars begegnen, da dieses nun einmal nichts mit dem Inhalt und dem Zweck anwaltlicher Tätigkeit zu tun hat. Auch, wenn das (jetzt unbestimmt gemeint) häufig diejenigen, die einfach blind das Prinzip einer dienstleistungs- und wettbewerbsorientierten Wirtschaft nachbeten, nicht einsehen.
Gruß,
Dea

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Hallo!

Also das gibt es schon. Mit Familienrechtsschutz meinte ich schon Rechtsschutz für familienrechtliche Streitigkeiten, das gibt es als Versicherungsbaustein. Was ich aber überblicksmäßig jetzt durchgesehen habe, ist die Scheidungsklage selbst in den Allgemeinen Bedingungen ausgenommen. Aber familienrechtliche Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis sind z.B. drinnen.

Also zB ARAG Österreich hat in Art. 27 ARVB:

Artikel 27 - Rechtsschutz in Familienrechtssachen

  1. Wer ist versichert?
    Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.).

  2. Was ist versichert?
    Der Versicherungsschutz umfasst
    2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten im Zusammenhang mit
    2.1.1. dem Eherecht;
    2.1.2. den Rechten zwischen Eltern und Kindern;
    2.1.3. dem Obsorgerecht eines anderen;
    2.1.4. dem Sachwalterrecht für behinderte Personen.
    In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen.

2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
Kosten außergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.7.) in den Fällen
Ø der Rechte zwischen Eltern und Kindern (Punkt 2.1.2.),

Ø dem Obsorgerecht eines anderen (Punkt 2.1.3.);

Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis 1% der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch oder im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Mediation endgültig beendet ist;

2.3. während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens Kosten außergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.7.) in den Fällen
der Rechte zwischen Eltern und Kindern (Punkt 2.1.2.),
dem Obsorgerecht eines anderen (Punkt 2.1.3.),
sofern keine vorgerichtliche Mediation in Anspruch genommen wurde;

2.4. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß Punkt 2.1.1. bis Punkt 2.1.4. eintreten.

Gruß
Tom

Hallo!

Nicht zuletzt als Folge einer RA-Flut werden wohl weit
häufiger gutgläubige und unkundige Mandanten von RAen zu
aussichtslosen Prozessen verleitet als umgekehrt - in den
Fällen könnte der rechtskundige RA m. W. immer noch die
Vertretung ablehnen, wenn er denn Manns genug wäre.

Kann ich ebenfalls nicht bestätigen. Also kein normaler Anwalt führt gerne einen völlig aussichtslosen und unsinnigen Prozess. Wenn der Mandant nämlich einen unsinnigen Prozess führen will kann sich ja dann der Anwalt in der Verhandlung vom Richter blöd anreden lassen und nicht der Mandant. Daher ist es erstens nicht ungewöhnlich, dass die Vertretung abgelehnt wird und es ist zweitens auch nicht ungewöhnlich, dass ein Anwalt sagt, dass ein Prozess geringe Aussichtschancen hat und der Mandant dennoch auf einem Prozess besteht.

Also wenn man sich die Verfahrenshilfen (Prozesskostenhilfen) bei ärmeren Menschen so einmal ansieht: Diese haben für den Anwalt den wesentlichen Nachteil, dass man (jedenfalls in Österreich) als Anwalt per Bescheid der Rechtsanwaltskammer zum Verfahrenshilfeanwalt bestellt wird. Wenn sich keiner von vorneherein bereit erklärt die Vertretung zu übernehmen, dann wird irgendein Anwalt per Bescheid bestellt und was meinst du, welche Blödsinnigkeiten da kommen? Also ich schätze mal so 30% dieser Fälle sind völlig aussichtslos und unsinnig und diese Leute wollen dann prozessieren und als Verfahrenshilfeanwalt kann man dann nicht aus - was meinst du wie gerne hier viele Anwälte die Vertretung ablehnen würden, es aber nicht dürfen (es normalerweise aber tun würden)? Damit man dann vor Gericht nicht ganz dumm dasteht, bringt man dann so vor z.B.:„Pflichtgemäß wird vorgebracht …“ - das ist korrekt vorgebracht und der Richter weiß, dass der Unsinn nicht die Idee des Anwalts ist:wink:

Gruß
Tom

Hi Dea,

wer in dieser Diskussion welches Credo (Marktregulativ vers. BRAGO) letztlich häufiger betet, bleibt abzuwarten.

Allerdings wird von den BRAGO-Anhängern so getan, als ginge es um alles oder nichts. Dabei liegt es mir fern, irgendeinem RA seine Existenzgrundlage zu entziehen - allerdings auch einem Mandanten, wenn er schon das Verfahren verliert und die Kosten tragen muss.

Es geht um den „Gestaltungsspielraum“ im Rahmen der BRAGO bei der Bemessung der Gebühren. Meine Idee wäre, mit dem RA VORAB zu vereinbaren, dass im Falle des obsiegens z. B. mit 2,3 und im Falle des Unterliegens mit 1,5 multipliziert wird. Was ist daran verwerflich oder Existenz-gefährdend für RAe?

Hallo!

Soweit ich es weiß, gibt es die BRAGO nicht mehr…

Aber ich vielleicht interessiert dich das, vielleicht benötigst du ja mal einen österreichischen Anwalt/Anwältin: Die österreichischen Anwälte können im Unterschied zu ihren deutschen Kollegen das Honorar frei vereinbaren, solange sie kein Preisdumping betreiben (das ist ausdrücklich verboten). Es ist daher zulässig, vom gesetzlichen Honorar nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) nach oben oder unten abzuweichen (Prozesskostenersatz gibt es natürlich nur nach RATG).

Es ist daher bei einigen Anwälten nicht unüblich, dass diese, sollte der Prozess verloren gehen, dem Mandanten einen Pauschalbetrag anbieten, der unter dem RATG liegt, wenn bis zu einem gewissen Datum bezahlt wird. Man kann auch vereinbaren, dass z.B. manche Schriftsätze bei Prozessverlust unter dem gesetzlichen Tarif verrechnet werden (das ist grenzwertig, aber soweit ich weiß, hat sich da noch niemand aufgeregt). Unzulässig ist es aber jedenfalls eine Quote des erstrittenen Betrages zu vereinbaren oder das Honorar ausschließlich vom Erfolg abhängig zu machen. Aber man sollte auch dazu aus der Praxis sagen, dass eine Abrechnung unter dem gesetzlichen Tarif entweder aus sozialen Gründen oder aber eben bei Stammmandanten vorgenommen wird. Würde ein Anwalt in der Öffentlichkeit anbieten, dass er generell unter Tarif arbeitet oder generell Nachlässe im Falle des Prozessverlustes gewährt, dann wäre das sicherlich standeswidrig und verboten.

Also jetzt komm ich wenigstens nicht in den Verdacht, dass ich mir in Zukunft zustehende angebliche Privilegien, wie das striktere deutsche Anwaltsrecht, verteidige, da ich davon ja gar nicht betroffen bin.

Gruß
Tom

So, zum Abschluss :wink:

Es geht um den „Gestaltungsspielraum“ im Rahmen der BRAGO bei
der Bemessung der Gebühren. Meine Idee wäre, mit dem RA VORAB
zu vereinbaren, dass im Falle des obsiegens z. B. mit 2,3 und
im Falle des Unterliegens mit 1,5 multipliziert wird. Was ist
daran verwerflich oder Existenz-gefährdend für RAe?

Das ist weder verwerflich, noch existenzgefährdend. Die Koppelung des Honorars an den prozessualen Erfolg ist m.E. einfach abwegig, weil dieser mit der Qualität und Quantität der anwaltlichen Arbeit (so dieser kein erbärmlicher Stümper ist) eben nichts zu tun hat. Allein darum geht es mir. Wenn ich jemanden beauftrage, ein Haus zu bauen, dann ist das kein Problem, das Honorar vom Erfolg abhängig zu machen (was es ja auch gesetzlich ist), da der Bauherr hier alle relevanten Faktoren kennt und es selbst in der Hand hat, für gute Arbeit entsprechendes Geld zu bekommen. Beim Anwalt ist das eben nicht so, weil er gute Arbeit leisten kann, wie er will, wenn die Sach- und Rechtslage nicht so ist, dass man den Prozess gewinnt oder der Richter eben eine andere Rechtsauffassung hat (die man nicht kennt), kann er nicht den angemessenen Lohn erhalten. Das ist m.E. einfach eine schlechte Regelung. Wer das aber machen will, gerne!

Problematisch finde ich es aber dann, wenn man den Anwälten, die nicht auf Erfolgsbasis arbeiten, vorwirft, dass sie sich nicht als Dienstleister verstehen würden. Denn das ist nach dem von mir erörterten einfach falsch.
In diesem Sinne,
Dea

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Die Versicherung gibs auch in Deutschland :smile:
Moin,

natürlich kann man solch eine Rechtschutzversicherung auch in Deutschland bekommen.

Allerdings ist nur ein Ehepartner versichert.
D.h. nur ein Ehepartner kann von der Rechtschutzversicherung gebrauch machen.
Deswegen bietet es sich an, dass Eheleute zwei Rechtschutzversicherungen abschliessen :wink:

Gruß

Norbert

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