Ich habe eine Frage bzgl. Rechnungslegung eines Anwalts nach gerichtlicher Einigung zu einer Umgangsvereinbarung (Kind nach Scheidung)
Berechnet wurde bei Verfahrenswert 4.000€:
1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 VV RVG
1,2 Termingebühr gem. 3104 VV RVG
Soweit verstanden.
Jetzt kommen aber noch
1,0 Einigungsgebühr nach 1300 VV RVG (278 Euro netto) dazu.
Eine Einigungsgebühr hatte ich bisher so verstanden, dass diese z.Bsp. dann anfällt wenn der Anwalt eine Vereinbarung oder ähnliches mit uns erarbeitet hat, die dann als Grundlage für das Gericht gilt, bzw. zu einem Vergleich führt. Oder zum Bsp., dass er den Rahmen den das Gericht vorgibt anschließend in eine Umgangsvereinbarung der Eltern formuliert.
Bei uns war es jedoch so, dass es gleich bei Gericht eine Einigung zu einer Wochentag genauen Umgangsvereinbarung gab, die im Gerichtssaal vom Richter mit beiden Eltern und Anwalt erarbeitet / abgestimmt wurde und direkt gleich bei Gericht durch den Richter diktiert wurde. Der vom Richter diktierte Text wurde 1:1 als Einigung von beiden Eltern anerkannt. Im Voraus oder auch Nachhinein mussten keine Umgangsvereinbarungen mehr anwaltlich erarbeitet werden, das Dokument wurde vielmehr 1:1 vom Gericht weitergeleitet und entspricht der Umgangsvereinbarung die jetzt zur Anwendung kommt. Der Anwalt musste nach dem Termin nichts mehr aufarbeiten oder Schriftstücke fertigen.
Ist dennoch eine Einigungsgebühr anwendbar?
Vielen DANK!