Anwalt Haus verkaufen trotz minderjähriger Tochter

Mein Mann ist verstorben und ich habe das Haus geerbt. Dieses würde ich gern verkaufen. Allerdings habe ich eine minderjährige Tochter von 11 Jahren. Vor zwei Jahren habe ich auf den Gericht gefragt wegen den Hausverkauf. Diese gaben mir die Auskunft das es nicht einfach wird und langwierig ist da sich Jugendämter und Gerichte einschalten werden. Ist dies richtig und wie ist der Weg den ich bestreiten kann. Gibt es eine Lösung in absehbarer Zeit?
Vielen Dank.

Das Gericht ist nur mit involviert (und muss zustimmen gem. §§ 1643, 1821 BGB) wenn deine Tochter Miterbin geworden ist. Dann geh zum zust. Amtsgericht Familiengericht und trage dein Anliegen dem dort Rechtspfleger vor. Dieser erteilt auch die Genehmigung. Er wird dich beraten. Einen Anwalt brauchst du nicht. Das Verfahren bei Gericht ist kostenfrei.

Hallo, Frage ist wer hat das Haus geerbt?
Wenn Du geerbt hast, müstetst Du auch verkaufen können.
Hat Deine Tochter geerbt, denke ist sie nicht geschäftsfähig und kann erst volljährig entscheiden.
ich bin keine Experte.

Hallo Uwe,

bin im ersten Moment etwas verwirrt, weil Uwe´s Mann verstorben ist und die beiden offenbar ein gemeinsames Kind hatten…

Und weiter: auf der einen Seite schreibst du, du hättest das Haus geerbt, auf der anderen Seite sollen Jugendamt und Gericht mitreden ?

Für mich hört sich das so an, als hätte dein Mann kein Testament gehabt, so dass du und euer Kind je zur Hälfte Erben geworden seid. Kann das sein ?

Du wärst damit also nicht Alleineigentümerin des Hauses und kannst es deshalb auch nicht alleine verkaufen. Deine Tochter muss zustimmen. Du kannst zawr diese Zustimmung als Sorgeberechtigte Mutter abgeben, brauchst dazu aber die Genehmigung des Familiengerichts. Immer dann, wenn Eltern Immobilienbesitz ihrer minderjährigen Kinder veräußern, schaltet sich das Familiengericht ein.

Im Interesse deines Kindes prüft das Gericht, ob du das Vermögen deines Kindes nicht unter Wert verschleuderst. Besonders schwierig dürfte das nicht sein, da du ja selber Miteigentümerin bist, dir also ein Teil am Veräußerungserlös zusteht und damit schon ein eigenes Interesse daran hast, möglichst viel rauszuholen. Die Genehmigung als solche dürfte damit nicht sehr problematisch sein. Ich würde an deiner Stelle aber schon im Vorfeld Kontakt mit dem zuständigen Familiengericht aufnehmen und fragen, welche Nachweise sie haben wollen, damit dann alles etwas zügiger geht.

Anschließend wird aber das Jugendamt ein Auge darauf werfen, was du mit dem Geld deines Kindes treibst. Es kann also sein, dass du von zeit zu zeit Rechenschaft ablegen musst, wie du das Geld deines Kindes angelegt hast. Das kann in der Tat etwas lästig sein…

Trotzdem…unverzagt…du schaffst das schon
Viel Glück noch und viele schöne Jahre mit deinem Kind sie gehen viel zu schnell vorbei…
Land-Ei

P.S.: sollte ich mich täuschen und du hast das Haus tatsächlich allein geerbt, hat dein Kind und das Gericht nichts mitzureden.

Hallo, generell kannst du das haus natürlich veräußern, da Du ja Alleinerbe bist.Allerdings solltest Du dabei berücksichtigen, daß Deine Tochter Anspruch auf Ihren erbteil hat. Heißt, Du müßtest den Verkaufswert ermitteln lassen und davon dann nach erlös den Anspruchsteil Deiner Tochter hinterlegen. Vermutlich auf ein Treuhandkonto.

Hallo,

das Jugendamt muss in jedem Fall mitarbeiten. Lass Dich von denen beraten. Die Lösung dürfte unproblematisch gehen.
Ingeborg

Hallo, es stimmt, dass es nicht einfach wird, das Haus zu verkaufen wegen der minderjährigen Tochter, da diese ja am Erbe des Vaters beteiligt wird. Ich empfehle, in den sauren Apfel zu beissen und eine Beratung bei einem Rechtsanwalt - Fachwissen Erbrecht -

in Kauf zu nehmen. MfG Löwenkind

hallo,
sie sind die erbin?warum sollten sie das haus nicht verkaufen dürfen?ich habe selbst ein haus geerbt und habe es verkauft,auch mit kleinen kindern-kein problem.oder steht das kind unter fürsorge,erbverwaltern etc?

Hallo Uwe2001,
auf diese Frage kann ich leider keine Antwort geben. An Deiner Stelle würde ich mich unbedingt bei einem Anwalt schlau machen. Nur so erhälst Du wahrscheinlich die richtige Vorgehensweise.
Viel Glück wünscht
Lara50

Hallo,
Ihre Angaben sind leider völlig unvollständig. Wenn Sie das Haus geerbt haben, können Sie damit machen, was Sie wollen, ohne irgend jemand fragen zu müssen.
Sollte aber Ihre Tochter z.B. Miterbe geworden sein, per Testament als Nacherbin (uns Sie nur befreite oder nicht befreite Vorerbin sein), dann sieht die Sache wieder ganz anders aus.
Also: ohne genaue Angaben können Sie keine brauchbare Antwort bekommen. Melden Sie sich also mit entsprechenden vollständigen Infos!

MfG
PB

hallo uwe2001
leider kenne ich mit dieser rechtslage nicht aus. aber ein anwalt kann da bestimmt weiterhelfen
lg sicha

Wie bereits von manchen hier geantwortet worden ist: Fakt ist, dass -wenn Sie Alleinerbe sind- auch allein verkaufen können, also ohne Mitwirkung irgendwelcher Ämter inbezug auf Kinder-Minderjährigkeit. Aus Ihrer Frage entnehme ich, dass Sie selbst nicht wissen, ob Sie Alleinerbin sind. Wenn Sie die Frage geklärt haben, schreiben Sie mir bitte neu.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

Ja das wird schwierig,da das Kind erbberechtigt ist.Das wird nur mit einem Anwalt gehen.
l.G.Schattengras

Da Ihre Tochter minderjährig ist, sind Sie der Erziehungsberechtigte und ich wüsste nicht, warum Sie das Haus nicht verkaufen dürften?
Das Jugendamt hat damit überhaupt nichts zu tun, solange das Kind behütet aufwächst. Und das kann es auch woanders, als in dem Haus.

Also da hat Sie jemand gewaltigst einschüchtern oder erschrecken wollen. So etwas habe ich noch nie gehört und ich arbeite seit 10 Jahren beim Rechtsanwalt und Notar.

Wenn noch was ist, bitte fragen.

LG aus Stuttgart

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Offenbar sind Sie nicht die alleinige Erbin des Grundstücks, sondern auch Ihre minderjährige Tochter.

Tatsächlich wird der Verkauf nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts möglich sein.
Eine Zustimmung des Vormundschaftsgericht kann erteilt werden, wenn die Interessen des Minderjährigen gewahrt bleiben.

Hätte Ihr Ehemann mit einem Testament vorgesorgt, hätte dies vermieden werden können.

Insofern möchte ich nochmal auf die Bedeutung der Vorsorge durch Vorsorgeverfügungen und Testamente gerade im Falle von minderjährigen Kindern erinnern.
Nähere Hinweise finden sie auch unter
http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de
Vorsorge für den Vorsorge- und Erbfall.

Es ist richtig was man gesagt hat, aber es gibt Ausnahmen mit der Frage warum. Gehen Sie doch direkt zum Jugendamt, legen ihre Situation dar ( die ich ja nicht kenne )dann wird sich die Angelegenheit klären.