Der Sinn und Zweck dieser Sicherheitsleistungen ist der Schutz der Parteien vor Insolvenz der anderen Partei. Die obsiegende Partei der ersten Instanz hat grundsätzlich das Recht sofort aus dem Urteil die vorläufige Vollstreckung zu betreiben. Handelt es sich um den Beklagten, geht es nur um Kosten, handelt es sich um den Kläger, um die Hauptforderung und die Kosten (bei teilweisem Obsiegen nach Anteilen des Obsiegens).
Da sich das Blatt in einem möglichen Instanzenzug aber wieder wenden könnte, besteht in der vorläufigen Vollstreckung die Gefahr, dass die unterliegende Partei der ersten Instanz dann ihr Geld los ist (und was ggf. sonst zu vollstrecken ist), die zunächst obsiegende Partei dann insolvent wird, und die am Ende obsiegende Partei dann nicht ggf. nicht nur bzgl. der Hauptforderung sondern auch noch der eigenen und gegnerischen Kosten in die Röhre schaut. Ebenfalls könnte es der zunächst obsiegenden Partei bei Verzicht auf die vorläufige Zwangsvollstreckung ggf. passieren, dass sie auch am Ende des Instanzenzugs obsiegt, dann aber nichts mehr da ist, in das sie beim Gegner vollstrecken könnte, der zwischenzeitlich insolvenz wurde.
Das kann durch die bei Gericht hinterlegte Sicherheit bei Geldforderungen ganz, bei sonstigen zu vollstreckenden Forderungen zumindest durch einen möglichen finanziellen Ausgleich durch die Sicherheitsleistung in gewissem Maße verhindert werden. D.h. das Gericht nimmt dann durch die Sicherheitsleistung eine Art Treuhänderposition ein. Und dabei ist es dann gehupft wie gesprungen, wer die Sicherheit leistet, da nur wichtig ist, dass das Gericht eine entsprechende Sicherheit bekommt, die sie dann im Falle des Falles an die am Ende des Spiels berechtigte Partei auszahlt.
Insoweit kann einerseits die unterlegene Partei die vorläufige Vollstreckung durch Hinterlegung der Sicherheit abwenden, als auch die obsiegende Partei die vorläufige Vollstreckung durch Stellung der Sicherheit erreichen (wobei ihre Rechte im Zweifelsfall vorgehen, da sie schließlich zunächst obsiegt hat. Geht alles gut bekommt derjenige seine Sicherheit zurück, der sie geleistet hat. Geht es nicht gut aus, wird der Gläubiger der letztendlich noch bestehenden Forderung aus der Sicherheitsleistung befriedigt.