Anwalts und Lizensgebühren

Hallo zusamme,
nehmen wir mal an:

Ein Kleinunternehmer wird beschuldigt, von einer fremden Homepage einen Satz für seine eigen Homepage benutzt zu haben. Es handelt sich bei dem Satz um einen simplen Deutschen Satz " Gut trainiert meistern auch Sie diesen Tag ". Der genannte Kleinunternehmer gab eine mod. Unterlassungserklärung ab und diese wurde auch von der Gegenseite anerkannt. Nun stehen Kosten in i.H.v. über 500 € im Raum welche von der Höhe total überzogen sind. Der KLeinunternehmer kann sich diese Gebühren nicht leisten.

Hierzu folgende Fragen:

Ist dieser Satz „Gut trainiert meistern auch Sie diesen Tag“ tatsächlich ein Werk im Sine der Urheberrechts ?

Muss der Kleinunternehmer für diese Kosten gerade stehen (Neues Gesetzt der Kostendeckelung bei Abmahnungen)

Für schnelle Beantwortung bin ich sehr dankbar

Viele Grüße

Arkas

Die „Kostendeckelung“ bezieht sich nur auf Fälle „außerhalb des Geschäftsverkehrs“. Urheberrechtsverstöße von Unternehmern im Geschäftsverkehr werden davon nicht erfasst.

Die Urheberrechtsverletzung und die Höhe des Schadens gerichtlich klären zu lassen, lohnt meist nicht. Ich würde mit den Anwälten verhandeln, so dass man sich auf die Hälfte einigt.

Sind hier Kleinunternehmen und Privatpersonen nicht gleich gestellt ?

Hallo Arkas,
das ist leider ein ständiges Problem. Auf den ersten Blick würde ich sagen, dass dieser Satz nicht geschützt ist - gar nicht geschützt werden kann, da er viel zu allgemein ist.
Wenn die Unterlassungserklärung schon unterzeichnet ist, hättest Du den Anspruch aber evtl. schon anerkannt…
Also: Problem, Problem!
Meine persönliche Empfehlung:
Rechtsanwalt.
Eine, die ich kenne und spezialisiert ist:
http://www.res-media.net/rechtsanwaelte/sabine-heukr…

Ich halte den Satz nicht für urheberrechtlich schützbar. Mit dem Kostendeckel kenne ich mich nicht aus.

Hallo Ernesto,
vielen Dank für die Antwort.
Von mir wurde eine mod. Unterlasungserklärung abgegeben., ich habe somit nicht zu gegeben.

Nach dem Wortlaut des UrhG nicht:

§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Tut leid, da kann ich nicht helfen.

Friede 7

Nein - ich erkenne in dem Satz keine besondere persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts - demnach schon gar nicht und dem Markenrecht nach als Slogan nur dann, wenn er als solches auch eingetragen ist. Da man die Unterlassung anerkannt hat, sind die damit in Verbindung stehenden Anwaltskosten zurechtfertigen - hier ggf auf eine Ratenzahlung einlassen/anbieten

Kann ich mir absolut nicht denken. Das ist meine Meinung und hat nichts mit Wissen zu tun. Dies ist ein banaler Satz und somit wäre alles urheberrechtlich geschützt.

Tut mir leid, ich kann Ihnen leider nicht helfen.

Um nicht höhere Kosten zu haben würde ich diese Frage (hoffentlich kostengünstiger) an die Verbraucherschutzzentrale stellen.(Geht vielleicht auch online oder per Telefon).

Viel Glück.

Wie immer beim Urheberrecht kommt es auf den Zusammenhang an, in dem der Slogan benutzt wird. Wenn für den Kunden eine Verechkungsgefahr besteht, z.B. selbe Branche, ist wohl von einer Rechteverletzung auszugehen.
Mit Ihrer Unterschrift unter der Unterlassungserklärung haben Sie diese Rechteverletzung wahrscheinlich auch anerkannt. Man sollte etwas nicht einfach unterschreiben, sondern ggf. eine eigene Erklärung formulieren, in der die Unterlassung ohne Anererkennung einer Rechtsveretzung zugesichert wird.

Was die Kosten der Abmahnung angeht: Diese hängen vom Streitwert ab. Die Kostendeckelung durch das neue Gesetz ist für Sie nicht relevant, da das Gesetz nicht rückwirkend gilt.
Ihre grundsätzliche Pflicht,die Verfahrenskosten zu tragen würde ich bejahen, zur Höhe kann ich nichts sagen.

Hallo,

der Kleinunternehmer hat von jemandem geklaut, hat er ja auch zugegeben.

Urheberrechtsverletzung sehe ich aber nicht.

Keine Ahnung wie die 500 Euro Kosten zustande gekommen sind. Ist das Strafe von Seiten des Gerichts?
Versuchen abzulehnen, hat ja die Unterlassungserklärung abgegeben.

Viel Glück
aus Bayern

auch in diesem Fall kann die Rechtsabteilung der IHK weiterhelfen.
MfG