Anwaltskosten des Gerichtsgegners?

Man stelle sich vor zwei Unternehmer gründen eine UG. Sie erleiden aufgrund von Corona einen 100 Prozentigen Umsatzausfall. Einer räumt unerlaubt das Konto vollständig auf dem sich die Umsätze von vor Corona befanden (unversteuert).
Nebenbei eröffnet er, still und heimlich, entgegen dem notariell aufgesetzten Vertrag eine neue Firma mit einem anderen Partner, basierend auf dem Wissen des anderen Unternehmers.

Der Betrogene möchte nun Strafanzeige stellen, vermutlich ist die Kohle aber eh weg.
Zumindest soll dem Täter strafrechtlich ungemach drohen. Er selbst möchte sich nicht anwaltlich vertreten lassen, denn dadurch könnten zusätzliche Kosten entstehen.

Gibt es eine Konstellation bei der Kosten für den Kläger entstehen?
Übernahme der Kosten des Beklagten?

Womit ist zu rechnen, mit welchen Risiken?

Wieso? Er klagt doch nicht, er stellt eine Strafanzeige. Die Anzeige wird von der Staatsanwaltschaft geprüft und eventuell wird dann Anklage erhoben, vom Staatsanwalt, nicht vom Geschädigten.

naja, darauf aufbauend entsteht sehr vermutlich ein Gerichtsprozess.

Das ist doch wohl, aus der Sicht des Anzeigenden, der Sinn der Sache.

Und was kann das dann alles an Kosten nach sich ziehen?
Hätte ich besser formulieren sollen.

Na Gerichts- und Anwaltskosten wenn Anwaltszwang bei Gericht besteht und das richtet sich bei Beidem nach dem Streitwert.
#ramses90

Das gilt im Zivilprozess.
Ich lasse mich gerne belehren ich bin ja kein Jurist, aber wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt da fallen keine Anwaltskosten für den Anzeiger an. Wer würde denn dann noch ein Straftat anzeigen?
Ein Offizialdelikt wird vom Staat verfolgt vom Staatsanwalt vor Gericht gebracht und damit hat sich’s. Derjenige, der anzeigt hat natürlich keine Kosten.

Um die Formulierung geht es nicht. Werde Dir erstmal darüber klar, ob ihr eine Strafanzeige stellen wollt oder ob ihr einen Zivilprozess anstrengen wollt.

In dieser Konstellation ist der Anzeigenerstatter zunächst einmal kein Kläger, denn diese Rolle übernimmt der Staatsanwalt.

Im Strafverfahren geht es nicht um die Ansprüche eines Geschädigten, sondern nur um die Bestrafung eines Täters.
Wenn der Geschädigte aktiv am Verfahren teilhaben will, dann geht das über die Nebenklage - aber nur bei bestimmten Tatbeständen (siehe §395 StPO).

Der Geschädigte kann auch ein Adhäsionsverfahren anstreben, dafür gibt es keinen Anwaltszwang (aber meine dringende Empfehlung, sich einen Anwalt zu holen).

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