„Aktivlegitimation“ ist ein scheußliches und gerade im Zivilprozess höchst entbehrliches Unwort. Es hat allerdings nichts mit der Frage zu tun, ob der Kläger überhaupt befugt ist, den Prozess zu führen. Da gibt es einen wichtigen Unterschied. Während die Aktivlegitimation die Begründetheit der Klage betrifft, ist die sogenannte Prozessführungsbefugnis Voraussetzung für deren Zulässigkeit. Ob eine Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, hat Bedeutung für die Rechtskraft des Urteils und damit für die Frage, ob hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs noch einmal geklagt werden kann.
Der Vorwurf der fehlenden Aktivlegitimation meint, dass der mit der Klage erhobene Anspruch, wenn er überhaupt besteht, jedenfalls nicht dem Kläger gehört. Das muss in dem Schriftsatz aber begründet werden, und spätestens dann sollte eigentlich klar sein, dass für das Wort „Aktivlegitimation“ kein echter Bedarf besteht.