Hat ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Anwaltswechsel zu vertreten, so ist eine Beschränkung der Vergütung des neu beigeordneten Rechtsanwalts erforderlich, um unnötige Mehrkosten der Staatskasse zu vermeiden […]. Da ein Wechsel in der Person des beigeordneten Anwalts regelmäßig mit Mehrkosten für die Staatskasse verbunden ist, bedarf es hierfür eines triftigen Grundes. Erforderlich sind besondere Umstände, die auch einen nicht auf Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Beteiligten veranlasst hätten, sich von seinem Verfahrensbevollmächtigten zu trennen […]. Ein solcher Umstand kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend zerrüttet ist.
Quelle: https://www.zpoblog.de/olg-hamm-beiordnung-eines-anderen-rechtsanwalts-bei-pkhvkh-bewilligung/
Daraus folgt allerdings auch, dass die Beiordnung eines neuen Anwalts immer möglich ist, wenn der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.