Anwendbarkeit des ArbnErfG bei Hauptberuflich Selbstständigen AN

Hallo Experten,

das ArbnErfG ist wohl nur für den klassischen Vollzeitangestellten zugeschnitten. Wie sieht es aber in folgendem Fall aus?
Der AN ist Hauptberuflich selbstständig als Konstrukteur und Entwickler tätig. Nebenbei ist er AN und arbeitet für seinen AG ebenfalls als Konstrukteur und Entwickler. Selbstverständlich gibt es große thematische Überschneidungen zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit. Aus dem ArbnErfG ergeben sich jetzt erhebliche Konflikte. Nach §18 und §19 ArbnErfG besteht für den AN eine Mitteilungs- und Anbietungspflicht für sämtliche Erfindungen des AN an den AG, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit seiner AN-Tätigkeit stehen. Für die Kunden aus der selbstständigen Tätigkeit des AN besteht aber grundsätzlich eine Geheimhaltungspflicht. Ganz davon abgesehen würden §18 und $19 des ArbnErfG für einen hauptberuflich tätigen Erfinder einen immensen Aufwand an sinnloser Arbeit bedeuten. Gibt es für diesen scheinbar sehr speziellen Fall schon Gesetzestexte oder Urteile ? Ist das ArbnErfG in diesem Fall überhaupt anwendbar ? Für weiterführende Informationen wäre ich dankbar.

Jörg

Moin Jörg,

einen konkreten Tipp kann ich Dir nicht geben.

Je nach Wohnort gibt es vlt. eine Uni, FH oder … , die eine Erfinderberatung leisten. Es ist schwer diese zu finden, da sie immer individuelle Bezeichnungen haben.

Auch die Nachfrage evtl. bei der Gewerkschaft, IHK anderen Bildungsträgern kann sich lohnen. Ja, u.U. muss man etwas bezahlen, aber „diese Investion in die Zukunft“ ist sicher mehr wert als die Erfahrung, dass man in eine Falle gelaufen ist und keine Anteile an der Verwertung bekommt.

Es gibt auch Gruppen aus Ex-Unternehmern u.ä., die Beratungen durchführen. Auch hier musst Du Dir Gedanken machen, wie Du Deine Gedanken schützen kannst, z.B. Verschwiegenheitsverpflichtung.

Ich kenne einen Patentanwalt, der eine kurze Erstberatung kostenlos anbietet, also auch mal dort rumfragen.

Hier solltest Du schon Anregungen finden:

https://fireball.de/q/erfinderberatung

Viel Erfolg!

Gruß Volker

Hallo Jörg,

das Arbeitnehmererfindungsgesetz schützt in erster Linie legitime Arbeitgeberinteressen.

So speziell ist der Fall nun auch wieder nicht. Es gibt einen brauchbaren Gesetzestext, nämlich just im ArbnErfG, dort § 22.

Soll heißen: Die gesetzliche Regelung ist abdingbar, nur nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers. Die Anwendung des ArbnErfG wäre für Dich nachteilig bis nicht darstellbar. Du brauchst deshalb eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in der eine abweichende Regelung fixiert wird. Sonst wären Angestelltentätigkeit und Selbständigkeit auf ähnlichem Tätigkeitgebiet inkompatibel.

Bei ähnlichem Gebiet von angestellter und selbständiger Tätigkeit kann es sein, dass sich der Arbeitgeber mit einer Individualvereinbarung schwer tut. Immerhin soll er auf Rechte und Ansprüche verzichten. In solchem Fall biete an, auch auf etwas zu verzichten, nämlich auf Vergütungen aus der Verwertung von Diensterfindungen. Damit die Regelung nicht unter die Unabdingbarkeit des ArbnErfG hinsichtlich Benachteiligung des Arbeitnehmers fällt, legt man irgendwas Symbolisches als Maximalvergütung fest. Das ist für Dich kaum mehr als eine Formalie, denn als Entwickler angestellt (als Putzmann oder Pförtner wäre es anders) kämen solche Vergütungen über Peanuts nie hinaus.

Gruß
Wolfgang

Danke an Volker und Wolfgang für die Hinweise,

ich denke auch, dass in einem solchen Fall kein Weg an einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag vorbeigeht, die das ArbnErfG zugunsten des AN weitgehend entschärft. Es wäre natürlich schön gewesen, wenn es dazu schon eine gesetzliche Regelung gäbe, damit der arglose AN nicht so einfach in diese böse Falle tappt.

Jörg