Anzeige mit Film?

Hallo.

Angenommen, jemand hätte einige Verkehrsteilnehmer bei wirklich ärgerlichen und gefährlichen Verkehrsverstößen gefilmt.

Könnte er dann, auf Grund oder mir Hilfe dieses Films Anzeige gegen diese Verkehrsrowdies erstatten?

Würde die Staatsanwaltschaft den Film eventuell sogar auswerten?

Gruß, Nemo.

Hallo!

Film unterstützt ja nur die persönliche Zeugenaussage zu dem Vorfall.

Es käme sicherlich immer auf den Einzelfall und die Schwere des angezeigten Verstoßes an, ob man den Videobeweis in einem späteren Verfahren einführt.

MfG
duck313

Angenommen, jemand hätte einige Verkehrsteilnehmer bei
wirklich ärgerlichen und gefährlichen Verkehrsverstößen
gefilmt.

Eher zufällig, weil er Tante Erna und Onkel Erwin beim Stadtbummel gefilmt hat und der Verstoß wurde eher zufällig dokumentiert oder hat er gezielt die Verstöße aufgenommen?

Das ist nämlich ein ganz wesentliches Kriterium.

Handelt es sich um den Einsatz einer sog. Dashcam?

http://kanzlei-lachenmann.de/videokameras-autos-sog-…

Nein, keine Dashcam, aber schon mit Absicht.

Sagen wir ich hätte auf der rechten Autobahnspur im ´kilometerweiten Stau vor einer Autobahnausfahrt gestanden und wäre rechts auf der Standspur immer wieder von irgendwelchen Schlaumeiern überholt worden. Einmal hätten die sich natürlich vorgedrängelt, zum Anderen hätten sie den Stau verlängert und drittens ist das Überholen auf der Standspur ja eh verboten.
Ich hätte nun zufällig eine Kamera an Bord gehabt und hätte sie ebenso fotografieren wie filmen können.

Nein, keine Dashcam, aber schon mit Absicht.

Also noch schlimmer…

Sagen wir ich hätte auf der rechten Autobahnspur im
´kilometerweiten Stau vor einer Autobahnausfahrt gestanden und
wäre rechts auf der Standspur immer wieder von irgendwelchen
Schlaumeiern überholt worden. Einmal hätten die sich natürlich
vorgedrängelt, zum Anderen hätten sie den Stau verlängert und
drittens ist das Überholen auf der Standspur ja eh verboten.
Ich hätte nun zufällig eine Kamera an Bord gehabt und hätte
sie ebenso fotografieren wie filmen können.

Der Zweck heiligt bekanntlich nicht die Mittel.

http://gks-rechtsanwaelte.de/news/detailansicht/news…

Ein privat aufgenommenes Video kann der Beweissicherung dienen und ein zulässiges Beweismittel im Zivilprozess darstellen, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme kein bestimmter Zweck verfolgt wurde. Dies entschied das Amtsgericht München (AG) in seinem Urteil vom 6.6.2013 (Az.: 343 C 4445/13).

In dem hier geschilderten Fall würde die Aufnahme aber ganz gezielt und zu einem bestimmten Zweck angefertigt.

Der Richter führte aus, dass sich die Zulässigkeit der Verwertung des Videos nach einer Abwägung der Interessen der Unfallbeteiligten richte. Die Interessen der Parteien – namentlich das Persönlichkeitsrecht des Autofahrers und das Interesse des Radfahrers an der Aufklärung des Falles – seien in solchen Fällen gegeneinander abzuwägen.

Hier kam es aber nicht zu einem Unfall und der Filmende wurde nicht geschädigt. Insofern würde eine Interessenabwägung sicher gegenteilig ausfallen.

Aber es ist immer wieder beeindruckend, wie Bürger, die sich über Rechtsverstöße aufregen, selbst Rechtsverstöße begehen um „Beweise zu sichern“.

Aber es ist immer wieder beeindruckend, wie Bürger, die sich
über Rechtsverstöße aufregen, selbst Rechtsverstöße begehen um
„Beweise zu sichern“.

Wenn mich also jemand umzubringen versucht, darf ich den nicht fotografieren.
Diese Rechtsprechung ist, mit Verlaub gesagt, einfach nur albern.
Wenn ich irgendein Vergehen gefilmt habe, dann ist es doch einwandfrei begangen worden.

Wenn ich einen Zeugen im Auto gehabt hätte, der sich die Nummern notiert hätte, wäre es doch auch anerkannt worden.

Das zeigt aber wieder einmal, dass man im Straßenverkehr völlig hilflos ist, wenn man keine Zeugen findet. Ist mir leider schon mal passiert. Und wahrscheinlich nicht nur mir.

Wie gesagt, albern, megaalbern!

Gruß, Nemo.

Wenn mich also jemand umzubringen versucht, darf ich den nicht
fotografieren.

Das ist ein polemischer und völlig unpassender Vergleich.

Diese Rechtsprechung ist, mit Verlaub gesagt, einfach nur
albern.

Diese Rechtsprechung gibt es so nicht. Schon gar nicht, weil Du hier Äpfel mit Birnen vergleichst.

Wenn ich irgendein Vergehen gefilmt habe, dann ist es doch
einwandfrei begangen worden.

Ein unter Folter gestandenes Verbrechen auch…

Wenn ich einen Zeugen im Auto gehabt hätte, der sich die
Nummern notiert hätte, wäre es doch auch anerkannt worden.

Ja. Wie Du siehst: Es geht doch auch anders…

Das zeigt aber wieder einmal, dass man im Straßenverkehr
völlig hilflos ist, wenn man keine Zeugen findet. Ist mir
leider schon mal passiert. Und wahrscheinlich nicht nur mir.

Und das rechtfertigt Deiner Meinung nach eine lückenlose Totalüberwachung durch Kamera Aufnahmen. Schließlich weiß man ja nie, ob man das Aufgenommene irgendwann irgendwie verwerten könnte.

Wie gesagt, albern, megaalbern!

Ist es definitiv nicht. Wer im Rechtsstaat meint, Recht mit illegalen Mittel durchsetzen zu müssen, ist ein Egoist, denn er meint, dass das Recht nur der Durchsetzung seiner höchst eigenen Interessen zu dienen hat. Das Recht anderer ist ihm egal. Nur kann es so nicht funktionieren.

Hallo

Der Zweck heiligt bekanntlich nicht die Mittel.

http://gks-rechtsanwaelte.de/news/detailansicht/news…

Ein privat aufgenommenes Video kann der Beweissicherung dienen
und ein zulässiges Beweismittel im Zivilprozess darstellen,
wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme kein bestimmter Zweck verfolgt
wurde
. Dies entschied das Amtsgericht München (AG) in seinem
Urteil vom 6.6.2013 (Az.: 343 C 4445/13).

Da geht es aber um Zivilrecht, wenn ich den OP recht verstehe, geht es ihm um eine Strafanzeige. Ich sehe hier kein generelles Beweisverwertungsverbot, die Aufnahme würde wohl zur Urteilfindung genutzt und der Filmer evtl. mit einer passenden Strafe belegt.

Und auch das BGH urteilt da (leider) sehr großzügig, solange es nicht ein „automatisches“ Beweisverwertungsverbot gibt.

Grüße,
.L

Hallo

Würde die Staatsanwaltschaft den Film eventuell sogar
auswerten?

Ja, und sie würde dir, falls möglich, ein Bußgeld anhängen wegen Verstoß gegen § 23 (1a) StVO. 60 Euro, 1 Punkt.

Gruß
s.

Da geht es aber um Zivilrecht, wenn ich den OP recht verstehe,
geht es ihm um eine Strafanzeige. Ich sehe hier kein
generelles Beweisverwertungsverbot, die Aufnahme würde wohl
zur Urteilfindung genutzt und der Filmer evtl. mit einer
passenden Strafe belegt.

M.E. dürfte es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit, aber um keine Straftat handeln. Insofern bezweifle ich stark, dass illegal gemacht Aufnahmen als Beweis verwertet würden.

Insofern könnte das u.U. nur für den Filmer Probleme geben.

Moin!

Angenommen, jemand hätte einige Verkehrsteilnehmer bei
wirklich ärgerlichen und gefährlichen Verkehrsverstößen
gefilmt.

Denunziant!

Könnte er dann, auf Grund oder mir Hilfe dieses Films Anzeige
gegen diese Verkehrsrowdies erstatten?

Ja.

Würde die Staatsanwaltschaft den Film eventuell sogar
auswerten?

Gut möglich.
Allerdings könnte das auch ein Schuss ins eigene Knie sein, denn Dash-Cams könnten manche Gerichte als illegal werten. Ein endgültiges Urteil hierzu gibt es m.W. noch nicht. Der Nürnberger Anwalt, der letztens in diesem Zusammenhang gegen ein Verbot geklagt hatte, hat nicht auf ganzer Linie gewonnen.

Gruss,
M.

P.S.: persönliche Einlassung: fahr´ mit der Bahn. Da musst Du Dich nicht so sehr über die bösen anderen ärgern. Die Denunziation über Dash-Cams ist in meinen Augen ausgesprochen fragwürdig, allein schon wegen unserer DDR-Historie. Ein Blockwart in Sachsen wurde ja in den frühen 90ern aufgehängt…

Moin!

Aber es ist immer wieder beeindruckend, wie Bürger, die sich
über Rechtsverstöße aufregen, selbst Rechtsverstöße begehen um
„Beweise zu sichern“.

Wenn mich also jemand umzubringen versucht, darf ich den nicht
fotografieren.

Doch - Straftat.

Diese Rechtsprechung ist, mit Verlaub gesagt, einfach nur
albern.

„Albern“ ist das Filmen anderer, um sie wegen Kinkerlitzchen im Straßenverkehr anzuzeigen.

Wenn ich irgendein Vergehen gefilmt habe, dann ist es doch
einwandfrei begangen worden.

Wenn der FIlm lang genug ist und die gesamte Situation zeigt…

Wenn ich einen Zeugen im Auto gehabt hätte, der sich die
Nummern notiert hätte, wäre es doch auch anerkannt worden.

Das muss nicht sein. Der Richter (und nur der) bewertet die Glaubwürdigkeit von Zeugen.

Das zeigt aber wieder einmal, dass man im Straßenverkehr
völlig hilflos ist, wenn man keine Zeugen findet. Ist mir
leider schon mal passiert. Und wahrscheinlich nicht nur mir.

Eigentlich ist das Käse, aber was soll´s…
Ich habe im Straßenverkehr noch keinen Zeugen benötigt. Wofür denn?

M.